Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 02.03.1993; Aktenzeichen 7 Ca 394/92)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 02.03.1993, Geschäftsnr.: 7 Ca 304/92, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.

4. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines vom Beklagten am 05.06.92 fristgerecht, aber ohne Unterschrift eingelegten Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid über DM 5.000,00 brutto, den der Kläger wegen behaupteter Lohnforderungen aus einem Arbeitsverhältnis (betreffs der Monate März und April 92) am 26.05.92 gegen ihn erwirkt hatte, und der am 29.05.92 zur Zustellung gelangt war.

Auf das Einspruchsschreiben, wegen dessen Wortlauts auf Bl. 5 der Akten verwiesen wird, hatte die Rechtspflegerin die Sache an die für das Streitverfahren zuständige Kammer des Arbeitsgerichts abgegeben und den Beklagten zugleich auf die fehlende Unterschrift hingewiesen.

Seitens des Arbeitsgerichts wurde zunächst eine Güteverhandlung (auf den 11.08.92) angesetzt. Vor deren Durchführung hob die Vorsitzende den Termin dazu wieder auf und beraumte statt dessen eine mündliche Verhandlung vor der Kammer (auf den 16.10.92) an. Zum Kammertermin erschien niemand. Dies führte dazu, daß das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Am 20.01.93 rief der Kläger das Verfahren wieder an. Unter dem nämlichen Datum ließ das Gericht den Beklagten daraufhin wissen, daß im Hinblick auf die fehlende Unterzeichnung des Einspruches erwogen werde, denselben als unzulässig zu verwerfen.

Mit Beschluß vom 02.03.93, wegen dessen Inhalts auf Bl. 39– 41 d.A. verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid außerhalb mündlicher Verhandlung durch die Kammer vor sitz ende als unzulässig verworfen.

Gegen diese ihm am 19.03.93 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 01.04.93 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, daß sein Einspruch deshalb nicht als unzulässig gelten könne, weil der Rechtsbehelf zu einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgereicht habe.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde des Beklagten als unzulässig zu verwerfen.

2. Die gem. § 341 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist im Hinblick auf ihre – nicht dem Vertretungszwang aus § 11 Abs. 2 ArbGG unterworfene – förmliche Einlegung innerhalb der nach § 78 Abs. 1 S. 1 ArbGG dafür maßgeblichen Frist des § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig. Ihre terminologisch ungenaue Bezeichnung als (einfache) Beschwerde spielt dabei keine Rolle (vgl. Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. RZ 15 zu § 577).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu Recht als unzulässig verworfen. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers besteht allerdings Anlaß zu folgenden weiteren Ausführungen:

a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid kommt es nicht auf die vom Gericht des ersten Rechtszugs praktizierte Verfahrensweise, sondern allein darauf an, ob die als sogenannter bestimmender Schriftsatz zu qualifizierende (vgl. Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. Anm. I 1 zu § 129) schriftliche Willenserklärung des Beklagten vom 02./05.06.92 für ihre Rechtswirksamkeit seiner eigenhändigen Unterschrift bedurft hätte.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß seine seitens des Arbeitsgerichts zunächst verfügte Ladung zu einem Gütetermin und – nach dessen Aufhebung – zu einer Kammerverhandlung ohne jeden begleitenden richterlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs ungewöhnlich ist und auch dazu geeignet gewesen sein mochte, in ihm den Eindruck einer bevorstehenden materiellrechtlichen Erörterung der streitigen Lohnansprüche hervorzurufen, doch ändert dies nichts daran, daß das Gericht von Amts wegen zu prüfen hatte, ob der Einspruch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist, und daß es den Rechtsbehelf beim Fehlen eines der betreffenden Erfordernisse als unzulässig verwerfen mußte (§ 341 Abs. 1 S. 2 ZPO). Nachdem das Gesetz in § 341 Abs. 2 S. 1 ZPO die Möglichkeit eröffnet, diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen, ist der hier zu beobachtende Verfahrensablauf nicht dazu angetan, die sofortige Beschwerde des Beklagten ohne weiteres für gerechtfertigt erachten oder die Sache unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses an das Arbeitsgericht zur erneuten Bescheidung zurückverweisen zu können.

Der in diesem Punkt (Zulässigkeit einer Entscheidung außerhalb mündlicher Verhandlung) gegenteiliger Meinung der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluß vom 11.12.1990, 14 Ta 15/90, LAGE § 46 a ArbGG Nr. 2) und des Landesarbeitsgerichts Bremen (Beschluß vom 17.08.1988, 4 Ta 31/88, LAGE § 46 a ArbGG Nr. 1), der auch … (ArbGG, 6...

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