Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH ohne Geschäftsführer erfolgt durch (prozessleitende) Verfügung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

 

Normenkette

ZPO § 57

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 29.10.2007; Aktenzeichen 2 Ca 478/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.11.2007 gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Freiburg vom 29.10.2007, Az. 2 Ca 478/04 wird als unstatthaft verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

A.

Die Beklagte/Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die seit dem 10.04.2007 ohne Geschäftsführer ist. An diesem Tag verstarb der letzte Geschäftsführer der Beklagten, Herr B.. Ein neuer Geschäftsführer wurde zwischenzeitlich nicht bestellt. Die Beklagte wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Bestellung von Rechtsanwalt M. als besonderen Vertreter nach § 57 ZPO für die Beklagte für den vorliegenden Rechtsstreit.

Wegen des weiteren und soweit unstreitigen Sachverhaltes wird auf I. der Verfügung des Arbeitsgerichts vom 29.10.2007 vollumfänglich Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 29.10.2007 bestellte das Arbeitsgericht Freiburg Herrn Rechtsanwalt M., den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters zum besonderen Vertreter der Beklagten. Die Bestimmung erfolgte ausweislich der Gründe der Verfügung nach § 57 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht nahm ausweislich seiner Begründung an, dass eine Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO auch dann möglich ist, wenn der gesetzliche Vertreter der Partei erst im Laufe des Rechtsstreites wegfällt und begründete diese Auffassung ausführlich. Insbesondere führte es aus, dass die Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB der Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO nicht entgegenstehe. Darüber hinaus begründete es ausführlich, dass mit dem Verzug der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters durch die Beklagte für den Kläger auch die Gefahr verbunden sei, dass die Verwirklichung seiner Rechte beeinträchtigt werden könne und der Kläger dies ausreichend glaubhaft gemacht habe. So habe der Kläger auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 03.08.2007 Bezug genommen in dem ausgeführt werde, dass die vom Kläger eingezogenen Beträge das Guthaben der Beklagten abschließend verbraucht hätten und weitere Zahlungseingänge nicht mehr anstünden. Da die Beklagte keinerlei Anstalten unternehme, nunmehr selbst einen Geschäftsführer in wenigstens naher Zukunft zu bestellen, sei aufgrund dieses Verzuges in der Herbeiführung der Prozessfähigkeit der Beklagten ein endgültiger Stillstand des Rechtsstreits zu befürchten. Zudem drohe angesichts der Vermögenslosigkeit der Beklagten als nächster Schritt der Verlust von deren Parteifähigkeit. Der Kläger laufe ernsthaft Gefahr, seine Ansprüche nicht durchsetzen zu können, sondern ohne Sachurteil wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der Klage zu unterfallen.

In seiner Rechtsmittelbelehrung hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass es sich um eine prozessleitende Verfügung handele. Dies seien solche, die eine Förderung des Verfahrens, mithin den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst beträfen und auch nicht von besonderem Gewicht seien. Hierzu gehöre auch die Bestellung eines besonderen Vertreters durch den Vorsitzenden des Gerichts nach § 57 Abs. 1 ZPO.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der gerichtlichen Verfügung vom 29.10.2007 wird auf II. der ausführlichen Begründung dieser Verfügung Bezug genommen.

Gegen diese dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.10.2007 zugegangenen Verfügung legte diese mit Schriftsatz vom 13.11.2007 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 03.12.2007 legte das Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 begründete die Beklagte die sofortige Beschwerde und führte aus, dass die sofortige Beschwerde entgegen der Annahme des Arbeitsgerichtes sehr wohl statthaft sei. Das Arbeitsgericht habe nachhaltig Gewicht und Bedeutung des Rechtseingriffs, die mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für die Beschwerdeführerin verbunden sei, verkannt. Ausweislich des Wortlauts der angefochtenen Verfügung sei Herr Rechtsanwalt M. ohne jede Einschränkung zum besonderen Vertreter bestellt worden. Im Übrigen würde auch allgemein angenommen, dass aufgrund der Schwere des Eingriffs der Bestellung eines besonderen Vertreters gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben sein müsse. Im Übrigen irre das Arbeitsgericht auch insoweit, als es den Antrag des Antragstellers für begründet erachtet habe. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 57 ZPO für die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht v...

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