Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Beschlussverfahren. Zustimmungsersetzungsverfahren bei Einstellung von Leasingkräften für bestimmten Zeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Leasingkräften für einen bestimmten Zeitraum als erteilt gilt, hilfsweise Ersetzung der Zustimmung, ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (Hilfswert 4.000 EUR – Maximalwert 500.000 EUR).

2. Eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 2-3; BetrVG § 99 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 20.05.2009; Aktenzeichen 12 BV 50/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 20. Mai 2009 – 12 BV 50/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf EUR 41.600,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersetzungsverfahren betreffend die Einstellung von 43 Leasingkräften vorgenommen hat.

Die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeberin) begehrte im Ausgangsverfahren die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer Leasingkraft in der Zeit vom 20. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 sowie 42 weiterer namentlich benannter Leasingkräfte in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 als erteilt gilt, hilfsweise die Zustimmung zur Einstellung der genannten Leasingkräfte zu ersetzen. Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass die vorgenommenen vorläufigen Einstellungen der namentlich genannten Leasingkräfte aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Betriebsrat hat im Laufe des Verfahrens Gegenanträge gestellt, die auf die Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen gerichtet waren. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 hat die Arbeitgeberin ihre Anträge zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 hat der Betriebsrat seine Gegenanträge zurückgenommen, weshalb das Beschlussverfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 eingestellt wurde.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 hat das Arbeitsgericht nach Beantragung der Wertfestsetzung durch die Beteiligten zu 1 seine Absicht bekundet, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf EUR 8.000,00 festzusetzen. Der Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG sei mit dem Hilfswert in Höhe von EUR 4.000,00 zu bewerten. Für den Antrag gemäß § 100 BetrVG sei der halbe Hilfswert zugrunde zu legen; dies gelte ebenso für den Gegenantrag des Betriebsrats.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2009 hat das Arbeitsgerichts den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren auf EUR 8.000,00 festgesetzt. Gegen diesen den Beteiligten zu 1 am 28. Mai 2009 zugestellten Beschluss haben diese mit am 3. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde erstreben sie die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe von insgesamt EUR 68.800,00 und stützen sich auf eine Entscheidung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2008 – 3 Ta 26/08.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache teilweise begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin sind mit EUR 20.800,00 zu bewerten. Die Gegenanträge des Betriebsrats ebenfalls mit diesem Wert. Der Gesamtwert war deshalb auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hin auf EUR 41.600,00 festzusetzen.

1. Zu bemessen ist im Entscheidungsfall ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung einer Leasingkraft in der Zeit vom 17. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie 42 weiterer Leasingkräfte für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008. Für die Bewertung derartiger Streitigkeiten gilt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. Oktober 2001 – 3 Ta 100/01 –; Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 3 Ta 196/04), dass der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG (früher § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) zu entnehmen ist. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit EUR 4.000,00, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen. Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmen...

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