Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 07.05.2001; Aktenzeichen 5 Ca 546/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07. Mai 2001 – 5 Ca 546/99 – aufgehoben.

Der Erinnerung der Beklagten wird abgeholfen:

Der Kostenansatz des Arbeitsgerichts vom 08. März 2001 wird, soweit er eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 505,50 DM ausspricht, ersatzlos aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 505,50 DM

 

Tatbestand

1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts, wonach die Parteien des Ausgangsverfahrens je die Hälfte der Verfahrensgebühr nach Nr. 9111 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) zu tragen haben.

Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestand Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.

Mit Urteil vom 18. Januar 2000, das in vollständiger Fassung den Parteien des Ausgangsverfahrens am 30. Oktober 2000 zugestellt wurde, gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutz- und Beschäftigungsklage statt und wies sie im Übrigen ab. Den Streitwert hat es auf 38.796,00 DM festgesetzt. Vor Zustellung des Urteils hatten die Parteien in einem anderen zwischen ihnen geführten Rechtsstreit (5 Ca 113/00) die außergerichtliche Einigung unter Beifügung der Vertragsurkunde vom 29.02.2000 mitgeteilt. Das Arbeitsgericht stellt am 18. April 2000 im dortigen Verfahren durch Beschluss fest, dass der Rechtsstreit auf Grund der außergerichtlichen Einigung der Parteien geendet habe. In dieser Vereinbarung legten die Parteien fest, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung, die das Arbeitsgericht im genannten Urteil für unwirksam erachtet hat, zu dem dort festgelegten Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Unter Ziffer 5 der Vereinbarung bestimmten die Parteien, dass in mehreren zwischen ihnen anhängigen Verfahren verfahrensbeendigende Erklärungen abgegeben werden. Hinsichtlich des durch Urteil bereits beschiedenen Kündigungsschutzverfahrens gaben sie die Erklärung ab, dass sie aus ihm keine Rechte herleiten und keine Rechtsmittel gegen dieses Urteil einlegen werden.

Durch Kostenrechnung vom 08. März 2001 wurde beiden Parteien die Hälfte der Gerichtsgebühr von 1000,00 DM und der entstanden Zustellkosten in Höhe von 11,00 DM in Rechnung gestellt.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, die beim Arbeitsgericht erfolglos blieb und die sie mit der Beschwerde weiterverfolgt. Während das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung über die Erinnerung noch darauf abgehoben hat, dass die Mitteilung der außergerichtlichen Einigung erst nach Zustellung des Urteils, nämlich erst am 17. April 2001 erfolgt sei, wird die Nichtabhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren darauf gestützt, dass die Einigung es bei der verfahrensbeendigenden Wirkung des Urteils belassen habe.

 

Entscheidungsgründe

2.

Die an sich statthafte und zulässige Beschwerde der Beklagten ist auch in der Sache gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht seinem sachlichen Inhalt nach im angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Arbeitsgerichts vom 08. März 2001 zurückgewiesen. Das war wohl mit der Formulierung, der Erinnerung werde nicht abgeholfen, gemeint.

Es ist streitig, ob ein nach Verkündung eines Urteils abgeschlossener Vergleich die gebührenrechtliche Privilegierung der Ziff. 9112 der Anl. 1 zu § 12 ArbGG herbeiführt. Nach einer Auffassung (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 1995 – 7 Ta 388/94; Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1991 –2 Sa 18/90; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 21. August 1985 – 8 Ta 136/85) soll die Mitteilung eines Vergleichs nach Verkündung eines Urteils keine gebührenrechtlichen Auswirkungen mehr haben. Nach anderer Ansicht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1979 – 1 Ta 5/79; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 29. Mai 1998 – 4 Sa 1403/97 – LAGE § 98 ZPO Nr. 7) führt auch ein nach Verkündung des Urteils geschlossener Vergleich, soweit das Verfahren noch beim Arbeitsgericht schwebt, also weder rechtskräftig abgeschlossen ist noch Rechtsmittel eingelegt sind, zur Kostenprivilegierung.

Dieser Auffassung, die offenbar auch vom Arbeitsgericht im Grundsatz geteilt wird, ist zu folgen. Es ist allerdings von einem kostenrechtlichen Begriff der „Beendigung des Verfahrens” im Sinne der Ziff. 9110 ff. des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) auszugehen, weil der Rechtsstreit im Falle eines zulässigen Rechtsmittels noch nicht durch die anfechtbare Entscheidung tatsächlich beendet ist. Maßgeblich ist der Tatbestand, der das Verfahren beim Arbeitsgericht zum Abschluss bringt. Abgeschlossen ist das Verfahren, wenn das Arbeitsgericht nicht mehr in der Sache tätig werden muss. Dies wird häufig auch zur tatsächlichen Beendigung des V...

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