Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst. Wechsel von einer Einrichtung der Katholischen Kirche in den öffentlichen Dienst eines Landes
Leitsatz (amtlich)
Begriff des „unmittelbaren Anschlusses” im Sinne von § 1 Abs. 2 S 1 Zuwendungs-TV und des „allgemein arbeitsfreien Werktages” im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 (Schulferien in bezug auf im Unterrichtsbetrieb beschäftigte Schullehrer allgemein arbeitsfreie Werktage?) S. 16, 11, 12, 13 des Urteils
Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Urteil vom 28.10.1993; Aktenzeichen 2a Ca 24/93 C) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammer Crailsheim – vom 28.10.1993 – 2a Ca 24/93 C – abgeändert und erkannt wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.424,87 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 1.12.1992 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten aufgrund der am 30.01.1993 erhobenen Klage über den außergerichtlich mit Schreiben vom 12.10.1992 (ABl. 10) und 21.12.1992 (ABl. 12, 13) erfolglos geltend gemachten Anspruch des Klägers auf eine anteilige Zuwendung für das Jahr 1992 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 3.424,87 brutto.
Der am 02.03.1957 geborene Kläger war ab dem 01.08.1988 beim Beklagten in dessen Mädchenrealschule … in … aufgrund Anstellungsvertrages vom 10./26.08.1988 (ABl. 6) als Realschullehrer beschäftigt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages bestimmte sich der materielle Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach den vom Bischof gemäß der Bistums-KODA-Ordnung in Kraft gesetzten Beschlüssen und damit gemäß dem am 30.09.1981 in Kraft gesetzten Beschluß der Bistums-KODA vom 31.08.1981 (ABl. 86) nach dem BAT Bund/Land. Nach § 6 Abs. 1 des Anstellungsvertrages betrug die Kündigungsfrist drei Monate und konnte eine ordentliche Kündigung in Abweichung zu § 53 BAT zum 31. Januar und 31. Juli erfolgen.
Der Kläger, der sich ausweislich seines Schreibens vom 25.02.1991 (ABl. 87) mindestens seit Frühjahr 1990 um seine Übernahme in den staatlichen Schuldienst bemühte, bat den Beklagten mit Schreiben vom 16.07.1992 (ABl. 8), ihn ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 14.08.1992 aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, da er ein Angebot des Landes Baden-Württemberg auf Anstellung im Beamtenverhältnis zum Beginn des neuen Schuljahres für die Realschule L. erhalten habe. Der Beklagte, der für den Kläger noch rechtzeitig für das Schuljahr 1992/93 einen Nachfolger fand, nahm mit Schreiben vom 13.08.1992 (ABl. 9) die „Kündigung” des Klägers mit der Maßgabe an, daß das Arbeitsverhältnis zum 31.07.1992, also zum Schluß des Schuljahres 1991/92 endet. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers beim Land Baden-Württemberg begann am 14.08.1992.
Der Kläger stützt den streitgegenständlichen Anspruch auf den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV) vom 12.10.1973 (ABl. 15 – 17), dessen hier maßgebliche Vorschriften wie folgt lauten:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
- …
- seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter … im öffentlichen Dienst gestanden hat …
- …
(2) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art. im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,
1. …
2. wenn er im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art. übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grund billigt…
Protokollnotizen:
2. öffentlicher Dienst im Sinne des Abs. 1 Nr. 2, des Abs. 2 S. 1 und des Abs. 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung
- beim Bund, bei einem Land …
- bei einer Körperschaft. Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
3. Eine Unterbrechung im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 S. 1 sowie kein unmittelbarer Anschluß im Sinne des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und des Abs. 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestelllte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
§ 4 Zahlung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbe...