Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 16.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 450/94) |
ArbG Pforzheim (Urteil vom 30.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 450/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der … wird dasUrteil desArbeitsgerichts Pforzheim vom16.03.1995 –3 Ca 450/94 – abgeändert:
DasVersäumnis-Urteil desArbeitsgerichts Pforzheim vom30.11.1994 –3 Ca 450/94 – bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, daß die Klage zum Hauptantrag als unzulässig abgewiesen wird.
2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Mit ihrer am 23.08.1994 beim Arbeitsgericht Pforzheim eingereichten Klage – die zum Arbeitsgericht Freiburg erhobene Klage nämlichen Gegenstands wurde mit Schriftsatz vom 19.08.1994 zurückgenommen (Aktenblatt 12, 13; 15) – macht die Klägerin geltend, ihre Herausnahme als Teilzeitbeschäftigte aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten sei unwirksam.
Die Klägerin, deren Geburtsdatum nicht festgestellt werden konnte, trat zum 01.04.1973 als Arbeiterin in die Dienste der damaligen … Ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit betrug
vom 01.04.1973 bis 31.03.1974 = 4,0 WAZ
vom 01.04.1974 bis 31.08.1975 = 9,0 WAZ
vom 01.09.1975 bis 31.05.1982 = 18,0 WAZ.
Auf dieses Vertragsverhältnis fand zufolge einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung der TV Arb.
Seit 01.06.1982 ist sie als Angestellte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 12,0 Stunden – wie sie in der mündlichen Berufungsverhandlung behauptet hat – als Zustellerin beschäftigt. Die Parteien haben die Geltung des TV Ang. vereinbart.
Die Klägerin ist seit 01.04.1991 bei der VAP versichert. Zuvor erfüllte sie wegen ihrer Teilzeit-Tätigkeit die tariflichen Voraussetzungen dafür nicht.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Zusatzversorgung sei rechtsunwirksam.
Gegen das klagabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts hat sie am 07.12.1994 den Einspruch eingelegt.
Sie hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils,
es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin bezüglich ihrer Versorgungsanwartschaft so zu stellen, als wäre sie seit dem 01.04.1973 bei der VAP versichert gewesen,
hilfsweise,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 01.04.1973 bis auf weiteres (bis zum Ende ihrer Beschäftigung) auf Kosten der Beklagten in einer der Höhe ihres jeweils bezogenen Arbeitsentgeltes entsprechenden Weise bei der VAP nachzuversichern bzw. weiterzuversichern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts erhoben, in der Sache den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen und sich auf Verjährung berufen.
Das Arbeitsgericht hat unter Aufhebung des Versäumnisurteils nach dem Hauptantrag erkannt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie hält die Klage für unzulässig und macht mit näheren Ausführungen geltend, das Arbeitsgericht habe die Rechtslage unzutreffend beurteilt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Verteidigung der angefochtenen Entscheidung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Auf den Inhalt der Akte wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere durch das am Montag, 29.05.1995 eingegangene Telefax form- und fristgerecht (§ 222 Abs. 2 ZPO) ausgeführt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
A) Gegenstand des Berufungsverfahrens.
1. Das Arbeitsgericht hat dem Haupt-Antrag entsprochen. Dieser ist auf die Berufung der Beklagten dem Berufungsgericht angefallen.
2. Gleiches gilt für den Hilfsantrag. Werden Haupt- und Hilfsantrag auf einen einheitlichen Sachverhalt gestützt, fällt der Hilfsantrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vom 24.01.1990 – VIII ZR 296/88 –) gleichfalls allein auf die Berufung der beklagten Partei wegen des Hauptantrags dem Berufungsgericht an. So liegt es hier. Die Rechtsfolge, die den Gegenstand des Hilfsantrags bildet, wird aus dem nämlichen Lebenssachverhalt wie das Begehren zum Hauptantrag hergeleitet.
B)
I.
Die Prozeßfortsetzungsbedingung ist erfüllt. Das Versäumnisurteil vom 30.11.1994 wurde der Klägerin am 05.12.1994 zugestellt. Die am 07.12.1994 beim Arbeitsgericht eingekommene Einspruchsschrift ist rechtzeitig und formgerecht.
II.
Der sonach zu bescheidende Hauptantrag (§ 342 ZPO) ist unzulässig.
1. Im (Schluß-) Urteil des Arbeitsgerichts vom 16.03.1995 ist als beklagte Partei bezeichnet „…”. Das ist angesichts der durch das am 01.01.1995 in Kraft getretene …neuordnungsgesetz (§ 15 Abs. 1 PTNeuOG) bewirkten Rechtsänderung berichtigend dahin auszulegen, daß gemeint ist die …, vertreten durch den Vorstand.
2. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann – hier von Interesse – auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses angetragen werden.
a) Das Rechtsverhältnis muß bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dieser Sachent...