Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 5 Ca 300/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom18.12.1997 – 5 Ca 300/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht in der Berufung noch Streit über Ansprüche des Klägers auf Karenzentschädigung aus einem Wettbewerbsverbot.
Aufgrund schriftlichen Anstellungsvertrages vom 13.01.1970 (vgl. ABl. 20 ff.) war der Kläger als Diplomingenieur bei der Firma …, zuletzt als Leiter des … beschäftigt. Gem. § 9 des Arbeitsvertrages war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ebenfalls mit Datum vom 13.01.1970, Bestandteil des Anstellungsvertrages (vgl. ABl. 24 ff.). Im Februar 1996 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. § 613 a BGB auf die Beklagte, die das … von der Firma … übernommen hat, über. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten endete aufgrund einer aus dringenden, betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung der Beklagten am 31.01.1997.
Die Beklagte teilte dem Kläger, der für die Monate Februar bis August 1997 Karenzentschädigung fordert, mit Schreiben vom 04.08.1997 mit, daß auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbot vom 13.01.1970 verzichtet werden. Die Beklagte hat als reines Dienstleistungsunternehmen, das für andere Unternehmen die Gehaltsbuchführung übernimmt, oder Rechnerkapazitäten zur Verfügung stellt, mit den von der Wettbewerbsvereinbarung erfassten Geschäftsbereichen nichts zu tun.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei in die Verpflichtung aus der Wettbewerbsvereinbarung vom 13.01.1970 eingetreten und hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 56.581,00 brutto nebst 6,73 % Zinsen aus dem sich jeweils aus DM 8.083,00 brutto ergebenden Nettobetrag seit 28.02.1997, 31.03.1997, 30.04.1997, 31.05.1997, 30.06.1997, 31.07.1997 und 31.08.1997 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Wettbewerbs verbot sei unwirksam und könne keinerlei Wirkung entfalten, da der Kläger mit den in der Wettbewerbsabrede aufgeführten Tätigkeiten auch nicht im Ansatz jemals etwas zu tun gehabt habe. Außerdem sei das Wettbewerbsverbot nicht nach § 613 a BGB von der Firma … … auf sie übergegangen.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schlußurteil vom 18.12.1997 Karenzentschädigung in Höhe von DM 51.834,95 brutto nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts dazu unter II. 2. wird verwiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag auch insoweit weiter, mit der Begründung der Kläger habe ihr gegenüber keine Ansprüche aus der mit der Firma … abgeschlossenen Wettbewerbs Vereinbarung. Gegen die Berechnung der Karenzentschädigung durch das Arbeitsgericht erhebt sie keine Einwendungen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes und der Rechts ausführungen der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung für die Monate Februar bis August 1997 bejaht. Die Angriffe der Berufung dagegen überzeugen nicht.
Auch bei einer am Schutzzweck des Wettbewerbsverbots orientierten Betrachtungsweise ist davon auszugehen, daß die Rechte und Pflichten aus einer Wettbewerbsabrede auch dann auf den Erwerber eines Betriebsteils übergehen, wenn die von der Wettbewerbsvereinbarung erfaßten Geschäftsbereiche beim Veräußerer verbleiben und dem Betriebsteilerwerber somit in den von dem Wettberwerbsverbot erfaßten Geschäftsbereichen keinerlei Konkurrenz gemacht werden kann.
Den Unterschied zwischen nichtigem und unverbindlichem Wettbewerbsverbot hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen unter n. 2. aa) unter Bezugnahme auf Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargestellt, darauf kann verwiesen werden.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist daher mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, daß die zwischen der Firma … und dem Kläger abgeschlossene Wettbewerbsvereinbarung vom 13.01.1970 bei Übergang des Betriebsteils … noch rechtswirksam bestand, unabhängig davon, ob der Kläger bei der Firma … in den von der Wettbewerbsvereinbarung erfaßten Geschäftsbereichen tätig war und somit aus diesen Bereichen Kenntnisse und Erfahrungen hatte erwerben können.
Hat diese Wettbewerbsvereinbarung vom 13.01.1970 bei Übergang des Betriebsteils aber noch rechtswirksam bestanden, so ist die Beklagte gem. § 613 a BGB auch in die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung die Gegenstand des Anstellungsvertrages ist, eingetreten. Dies wird für den Fall eines vollständigen Betriebsübergangs auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Au...