Entscheidungsstichwort (Thema)
Gratifikation während des Erziehungsurlaubs
Normenkette
Arbeitsvertrag, Gleichbehandlung
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 22.10.1997; Aktenzeichen 22 Ca 1491/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.10.1997 – 22 Ca 1491/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Gratifikation für 1996.
Die Klägerin ist seit 01.09.1992 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Vom 13.02.1995 bis 31.12.1996 befand sie sich im Erziehungsurlaub.
In § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 29./30.06.1992 (künftig: ArbV) ist geregelt:
„§ 6
Gratifikationszahlung
- Erhält der Arbeitnehmer eine Sonderzuwendung (Weihnachts-, Urlaubs- oder Abschlußgratifikation), so handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird. Die wiederholte freiwillige Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung in der Zukunft.
- Der Arbeitnehmer erhält jährlich mit dem Arbeitsentgelt für den Monat November eine Gratifikation in Höhe von 100 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Jahres, im Jahr 1992 anteilig. Der Anspruch setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist; ausgenommen hiervon ist die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres aufgrund Eigenkündigung oder Kündigung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausgenommen hiervon ist das Ausscheiden aus betriebsbedingten Gründen. Die Regelung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.”
In den Jahren 1995 und 1996 bezahlte die Beklagte an ihre Mitarbeiter Gratifikationen in der sich aus § 6 ArbV ergebenden Höhe. Mitarbeiter, die sich im Erziehungsurlaub befanden, nahm sie hiervon aus. Diese erhielten, ebenso wie die Klägerin, für die Dauer ihres Erziehungsurlaubs keine Zahlungen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe für das Jahr 1996 eine ungeschmälerte Gratifikation in Höhe eines zuletzt erzielten durchschnittlichen Monatsgehalts zu, da der Anspruch lediglich an den ungekündigten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geknüpft sei. Die Beklagte ist dem in erster Linie mit der Begründung entgegengetreten, der Anspruch gemäß § 6 ArbV stehe unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und sei durch die nicht erfolgte Zahlung an die Klägerin auch konkludent widerrufen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der im ersten Rechtszug gestellten und vom Arbeitsgericht verbeschiedenen Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Durch das der Klägerin am 07.11.1997 zugestellte Urteil vom 22.10.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Sonderzahlung gemäß § 6 Nr. 2 ArbV stehe unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt des § 6 Nr. 1 ArbV. Da die Beklagte der Klägerin weder eine Gratifikationszahlung für 1996 vorbehaltlos zugesagt noch an diese bereits geleistet habe, sei ein individualrechtlicher Anspruch nicht entstanden. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz stehe der Klägerin die geforderte Gratifikation nicht zu, weil die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen aktiv vollzogenen Arbeitsverhältnissen und aufgrund Erziehungsurlaubs ruhenden Arbeitsverträgen nicht willkürlich sei.
Hiergegen richtet sich die am 03.12.1997 bei Gericht eingelegte und mit am 19.12.1997 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Ansicht, ein vertraglicher Anspruch zu ihren Gunsten sei bereits durch die Verlautbarung der Zahlungen an die jeweils begünstigten Arbeitnehmer entstanden. Im übrigen hätte die Beklagte einen Vorbehalt oder Widerruf gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklären müssen. Letztlich sei der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung begründet, weil die Herausnahme der Erziehungsurlauber aus dem Kreis der Gratifikationsempfänger sachwidrig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.10.1997 – 22 Ca 1491/97 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto DM 4.680,– nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.02.1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und hält die Klage aus den vom Arbeitsgericht wiedergegebenen Gründen für unbegründet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, auf die die Parteien im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung Bezug genommen haben.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1...