Entscheidungsstichwort (Thema)
gespaltene Rentenformel. ergänzende Vertragsauslegung. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 nicht per se lückenhaft geworden und im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzupassen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 23.09.2010; Aktenzeichen 4 Ca 11369/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.09.2010 – Aktenzeichen 4 Ca 11369/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Zeit von 01.01.2006 bis 30.11.2009 zustehenden Betriebsrente infolge der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 EUR monatlich zum 1. Januar 2003.
Der am 00.00.000 geborene Kläger war vom 01.02.1990 bis zum 31.12.2005 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Projektmanager II gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 7.600,00 EUR beschäftigt. Seit dem 01.01.2006 erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zuletzt 1.034,47 EUR brutto.
Der Betriebsrentenanspruch des Klägers beruht auf der Versorgungsordnung 1995 der D. E. GmbH in der Fassung vom 01.07.1995 (im Folgenden: VO 1995, Anl. K 1 Bl. 10 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die VO 1995 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 5 Ruhegeldfähiges Einkommen |
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(2) |
Die Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens erfolgt aus dem 13fachen des am Berechnungsstichtag geltenden vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes bei Gehaltsempfängern bzw. bei Lohnempfängern des Monatslohns (= Jahresgehalt im Sinne der Leistungsrichtlinien). |
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Dieses Jahresgehalt wird aufgeteilt in den Betrag bis zum 12fachen der jeweils am Berechnungsstichtag geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil A), und ggf. in den Teil, der das 12fache dieser Beitragsbemessungsgrenze (Teil B) übersteigt. |
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§ 6 Altersrente |
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(1) |
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(2) |
Die jährliche Altersrente beträgt 0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil A) gem. § 5 bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (nachfolgend kurz „Beitragsbemessungsgrenze” genannt) und 1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil B) gem. § 5 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, beides multipliziert mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit gem. § 4. |
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§ 7 Vorgezogene Altersrente |
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Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. (1) können Versorgungsberechtigte eine vorgezogene Altersrente beantragen, wenn sie nach mindestens 10 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit und Vollendung des 55. Lebensjahres aus den Diensten von D. ausscheiden. |
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§ 15 Rückdeckungsversicherung |
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(1) |
D. ist berechtigt, zur Rückdeckung (Sicherstellung) ihrer Verpflichtungen aus dieser Versorgungsordnung einen entsprechenden Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen. Sämtliche Rechte aus diesem Vertrag stehen ausschließlich D. zu. |
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§ 18 Vorbehalte |
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(1) |
D. behält sich vor, die Versorgungsleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass D. die Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungsleistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden können. |
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(2) |
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§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 hatte die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 EUR jährlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 2002 fügte der Gesetzgeber § 275c in das SGB VI ein. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 EUR jährlich fest. Die Erhöhung der BBG beträgt mithin jährlich 6.000,00 EUR oder monatlich 500,00 EUR. Mit diesem Sprung sollte der angespannten finanziellen Lage der Sozialversicherungssysteme Rechnung getragen werden. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der BBG des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der BBG des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der BBG durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So beträgt die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2004 61.800,00 EUR und für d...