Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 22.07.1993; Aktenzeichen 4 Ca 107/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 22.07.1993 – AZ: 4 Ca 107/92 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, auf die durch Tarifvertrag neu eingeführte Betriebstreuezulage die bislang gezahlte übertarifliche Zulagen anzurechnen.
Der Kläger ist seit dem 01.06.1980 als Stationsarzt in der Kurklinik … in Bad Krozingen beschäftigt, im Arbeitsvertrag vom 24.03./03.04.1980 wurde ein monatliches Bruttogehalt von DM 3.500,– vereinbart. Bereits ab September 1980 erhielt er ein Bruttogehalt in Höhe von 4.694,– DM. Dieses Gehalt entsprach dem Verdienst anderer Ärzte in vergleichbarer Position. Am 20.02.1981 schlossen die Parteien einen weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem ein Grundgehalt von DM 4.450,– und „sonstige Leistungen” in Höhe von DM 244,– vereinbart wurden. Mit diesem Arbeitsvertrag wurden die „beigefügten Vereinbarungen des Manteltarifvertrages der DAG” Bestandteil des Vertrages (Ziff. 1 des Arbeitsvertrages). Der Kläger ist nicht tarifgebunden, die Beklagte ist Tarifpartner der DAG.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit wurde dem Kläger die alleinverantwortliche Leitung einer Station übertragen. Alle zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten alleinverantwortlichen Stationsärzte erhielten eine übertarifliche Zulage. Aufgrund von Verhandlungen des Klägers im Juni 1981 erhielt auch der Kläger ab dem 01.07.1981 ein Grundgehalt in Höhe von DM 4.664,– und eine Zulage in Höhe von DM 576,–. In den Gehaltsabrechnungen wurde zunächst Grundgehalt und Zulage in einem Betrag ausgedruckt, ab Einführung einer neuen EDV-Anlage wurde ab Herbst 1982 Grundgehalt und Zulage getrennt ausgewiesen. Ab Ende 1985/Anfang 1986 wurde die Zulage als „freiwillige, widerrufliche Zulage” in den Gehaltabrechnungen bezeichnet. Bis zum 31.03.1991 erhöhte die Beklagte das Grundgehalt entsprechend den jeweiligen prozentualen Tariferhöhungen auf monatlich DM 5.755,– sowie die sonstigen Leistungen auf DM 643,–. Nach einer weiteren Tariflohnerhöhung von 7,5 % zahlte die Beklagte an den Kläger ab dem 01.04.1991 folgende Vergütung, die zunächst wie folgt aufgeschlüsselt wurde:
Grundgehalt |
DM 6.187,– |
freiwillige Zulage |
DM 691,– |
Gesamtgehalt |
DM 6.878,– |
Dieser Tariflohnerhöhung lag der Abschluß eines neuen Entgelttarifvertrages mit Wirkung vom 01.04.1991 zwischen der Beklagten und der DAG zugrunde, in dem für die Vergütungsgruppen VIII und IX eine nach Jahren gestaffelte Betriebstreuezulage eingeführt wurde. Für den Kläger gilt die Vergütungsgruppe IX. Nach der Anlage 1 dieses Entgelttarifvertrages vom 01.04.1991 beträgt die Grundvergütung für den Kläger DM 6.187,– und die Betriebstreuezulage ab dem 10. Beschäftigungsjahr DM 477,–. Die Beklagte hat die neu eingeführte tarifliche Zulage für Betriebstreue auf die bislang gezahlte Zulage angerechnet und dem Kläger mit Schreiben vom 10.06.1991 die Neufestsetzung seines Arbeitsentgeltes ab dem 01.04.1991 wie folgt mitgeteilt:
Grundgehalt |
DM 6.187,– |
Betriebszugehörigkeitszulage |
DM 477,– |
freiwillige Zulage |
DM 214,– |
Gesamtgehalt |
DM 6.878,– |
Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat wurde vor Anrechnung der Betriebstreuezulage auf die übertrarifliche Zulage nicht gehört. Die Beklagte hat bei sämtlichen Arbeitnehmern der Vergütungsgruppe VIII und IX die Betriebstreuezulage – soweit dies einzelvertraglich möglich war bzw. soweit eine Zulage bislang gezahlt wurde – auf die nach Meinung der Beklagten freiwillige Zulage des Klägers in vollem Umfang angerechnet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe neben der Grundvergütung einschließlich der Zulage für Betriebstreue in Höhe von DM 6.662,– die vereinbarte Zulage in Höhe von DM 643,– ungekürzt zu, so daß sich ein Gesamtverdienst in Höhe von DM 7.305,– ergebe. Die Differenz zum tatsächlich gezahlten Gehalt (DM 6.878,–) in Höhe von DM 427,– monatlich stehe ihm deshalb für die Zeit ab dem 01.04.1991 zu. Für die 15 Monate bis einschließlich Juni 1992 ergebe dies den Betrag in Höhe von DM 6.405,–.
Der Kläger hat behauptet, die Verrechenbarkeit der Zulage mit Tariflohnerhöhungen sei niemals vereinbart worden. Eine Änderung sei auch nicht dadurch eingetreten, daß die Beklagte die im Arbeitsvertrag als „sonstige Leistungen” benannte Zahlung später als „freiwillige Zulage” bezeichnet habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 6.405,– brutto zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben den sich aus der jeweils gültigen Fassung des zwischen der DAG und der Beklagten geschlossenen Entgelttarifvertrag bzw. MTV ergebenden Vergütungsansprüchen des Klägers eine außertarifliche Individualzulage in Höhe von DM 643,– brutto monatlich zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuwei...