Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 22.07.1993; Aktenzeichen 4 Ca 113/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 22.07.1993 – AZ: 4 Ca 113/92 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, auf die durch Tarifvertrag neu eingeführte Betriebstreuezulage die bislang gezahlte übertarifliche Zulage anzurechnen.
Die Parteien schlossen am 29.12.1981 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab dem 22.03.1982 als Stationsarzt in der Kurklinik S. in B. eingestellt wurde. Mit diesem Arbeitsvertrag wurden die „beigefügten Vereinbarungen des Manteltarifvertrages der DAG” Bestandteil des Vertrages (Ziff. 1 des Arbeitsvertrages). Der Kläger ist nicht tarifgebunden, die Beklagte ist Tarifpartner der DAG. Ferner vereinbarten die Parteien im Tarifvertrag ein Grundgehalt in Höhe von 4.664,– DM brutto sowie „sonstige Leistungen in Höhe von DM 576,– brutto, insgesamt somit DM 5.240,– brutto. Unter sonstige Vereinbarungen ist die Vergütungsgruppe IX erwähnt. Dieser Arbeitsvertrag war bis zum 31.08.1982 befristet. Die Parteien setzten das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Nach einer Kündigung der Beklagten einigten sich die Parteien auf eine erneute Einstellung zum 01.03.1983. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für diese Zeit ab dem 01.03.1983 wurde nicht abgeschlossen.
In den nachfolgenden Jahren erhöhte die Beklagte sowohl das Tarifgehalt als auch die Zulage jeweils um die Prozentpunkte der jährlichen Tariferhöhungen. Ab Ende 1985/Anfang 1986 wurde die Zulage als freiwillige, widerrufliche Zulage in den Gehaltsabrechnungen bezeichnet. Bis zum 31.03.1993 hat die Beklagte das Grundgehalt auf monatlich DM 5.755,– brutto und die Zulage auf 643,– DM brutto erhöht. Nach einer weiteren Tariflohnerhöhung von 7,5 % zahlte die Beklagte an den Kläger am 01.04.1991 folgende Vergütung, die zunächst wie folgt aufgeschlüsselt wurde:
Grundgehalt: |
DM 6.187,– |
freiwillige Zulage: |
DM 691,– |
Gesamtgehalt: |
DM 6.878,– |
Dieser Tariflohnerhöhung lag der Abschluß eines neuen Entgelttarifvertrages mit Wirkung vom 01.04.1991 zwischen der Beklagten und der DAG zugrunde, in dem für die Vergütungsgruppen VIII und IX eine nach Jahren gestaffelte Betriebstreuezulage eingeführt wurde. Nach der Anlage 1 dieses Entgelttarifvertrages vom 01.04.1991 beträgt die Grundvergütung für den Kläger DM 6.187,– und die Betriebstreuezulage ab dem 10. Beschäftigungsjahr DM 477,– Die Beklagte hat die neu eingeführte tarifliche Zulage für Betriebstreue auf die bislang gezahlte Zulage angerechnet und dem Kläger mit Schreiben vom 10.06.1991 die Neufestsetzung seines Arbeitsentgeltes ab dem 01.04.1991 wie folgt mitgeteilt:
Grundgehalt |
DM 6.187,– |
Betriebszugehörigkeitszulage |
DM 477,– |
freiwillige Zulage |
DM214,– |
Gesamtgehalt |
DM 6.878,– |
Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat wurde vor Anrechnung der Betriebstreuezulage auf die übertarifliche Zulage nicht gehört. Die Beklagte hat bei sämtlichen Arbeitnehmern der Vergütungsgruppe VIII und IX die Betriebstreuezulage – soweit dies einzelvertraglich möglich war bzw. soweit eine Zulage bislang gezahlt wurde – auf die nach Meinung der Beklagten freiwillige Zulage des Klägers in vollem Umfang angerechnet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe neben der Grundvergütung einschließlich der Zulage für Betriebstreue in Höhe von DM 6.662,– die individualvertraglich vereinbarte Zulage in Höhe von DM 643,– ungekürzt zu, so daß sich ein Gesamtverdienst in Höhe von DM 7.305,– ergebe. Die Differenz zum tatsächlich gezahlten Gehalt (DM 6.878,–) in Höhe von DM 429,– monatlich stehe ihm deshalb für die Zeit ab dem 01.04.1991 zu. Für die 15 Monate bis einschließlich Juni 1992 ergebe dies den Betrag in Höhe von DM 6.435,–.
Der Kläger hat bestritten, daß zwischen den Parteien die Verrechenbarkeit der Zulage mit Tariflohnerhöhungen oder tarifvertraglichen Zulagen bei Abschluß des Arbeitsvertrages vereinbart worden sei. Eine Abrede sei nicht getroffen worden. Aus dem Umstand, daß die Beklagte alljährlich jeweils die Tariflohnerhöhung sowohl auf Grundgehalt als auch auf die Zulage voll weitergegeben habe, sei von einer betrieblichen Übung auszugehen, die ein Verbot der Anrechnung zukünftiger Tariflohnerhöhungen auf die Zulage verbiete.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.435,– DM brutto zu zahlen.
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für den Zeitraum ab dem 1.7.1992 zusätzlich zu dem Gehalt nach der Vergütungsgruppe IX Grundvergütung einschließlich Zulage für die Betriebstreue nach dem zwischen der DAG und der Rehabilitationsklinik S. abgeschlossenen Entgelttarifvertrag eine Zulage in Höhe von 427,– DM brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, bei der mit dem Kläger vereinbarten übertar...