Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachgrundlose Befristung. Anschlussverbot bei lang andauernder Befristung. Verfassungsmäßigkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG. Zitiergebot
Leitsatz (redaktionell)
1. Für keinen der drei Tatbestände der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG besteht ein gesetzliches Zitiergebot.
2. § 14 Abs. 2 TzBfG ist gemeinschaftsrechtskonform und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Alle Sätze von § 14 Abs. 2 TzBfG beziehen sich auf den so genannten Vertragsarbeitgeber. Dies ist die natürliche oder juristische Person, mit der der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat.
4. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Anschlussverbots bei lang andauernder Beschäftigung des Arbeitnehmers auf ein und demselben Arbeitsplatz durch zwei Unternehmen eines Konzerns, ist es wegen des Ausnahmecharakters des Rechtsmissbrauchseinwands erforderlich, dass keinerlei rechtlich zu billigende Gründe für den Arbeitgeberwechsel erkennbar sind.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2, 2a, 3; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen 4 Ca 663/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom07.07.2005 – 4 Ca 663/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung am 31.12.2004 endete.
Zwischen der am 15.11.1960 geborenen Klägerin und der beklagten T. GmbH bestand vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 aufgrund eines befristeten Vertrags vom 28.05.2002 ein Arbeitsverhältnis. Der Vertrag ist mit „Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)” überschrieben. Ziffer 1 Abs. 1 sah einen Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.01.2003 vor. Nach Ziffern 2 und 7 sollte das Arbeitsverhältnis am 31.12.2004 enden, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Befristungsgründe nannte der Arbeitsvertrag nicht (vgl. näher den seitens der Beklagten bereits unter dem 12.04.2002 gezeichneten Arbeitsvertrag, Anlage BB 15 der Berufungsbeantwortung vom 11.10.2005, Blatt 122 ff. der Berufungsakte).
Unmittelbar vor ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten hatte die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 einen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Arbeitsvertrag mit der E. E. V. GmbH geschlossen (siehe den Arbeitsvertrag vom 04.09.2000, der von der E. E. V GmbH schon unter dem 28.08.2000 unterschrieben wurde, Anlage BB 14 der Berufungserwiderung vom 11.10.2005, Blatt 118 ff. der Akte zweiter Instanz).
Der Arbeitsbereich, in dem die Klägerin eingesetzt war, ging rückwirkend ab 01.01.2001 auf die E. K. GmbH über. Die E. K. GmbH wurde mit Wirkung vom 11.08.2004 mit der E. V. S. GmbH verschmolzen. Der Name E. V. S. GmbH blieb erhalten. Die Beklagte ist ebenso wie die E. V. S. GmbH und die früheren Gesellschaften – die E. E. V. GmbH und die E. K. GmbH – eine hundertprozentige Konzerntochter der E. E. AG.
Die Klägerin wurde während der gesamten vierjährigen Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse mit Unternehmen der E. Gruppe auf demselben Arbeitsplatz und in unveränderter Funktion als Kundenbetreuerin beschäftigt. Die Stelle war zunächst der Organisationseinheit Frontoffice im Bereich Customer Care der E. E. V. GmbH zugeordnet. Nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die E. K. GmbH hieß die Einheit Frontoffice Yello 1 oder 2 (Y-FR 1 oder 2).
An der bisherigen fachlichen Leitungsstruktur änderte sich mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 01.01.2003 nichts. Absatz 1 des Arbeitsvertrags vom 28.05.2002 sieht vor, dass die Aufgaben der Klägerin durch die Einheit Frontoffice Yello 1 oder 2 zugewiesen würden. Wie bisher war sie fachlich dem Leiter Frontoffice unterstellt, ihre Aufgaben wurden ihr durch den Teamleiter bzw. die Teamleiterin zugewiesen. Absätze 2 und 3 der Ziffer 3 des Arbeitsvertrags bestimmten, dass die Klägerin der Geschäftsleitung der T. unterstellt sei und jederzeit von ihrer jeweiligen Tätigkeit abberufen werden könne. Bei Beteiligungsunternehmen unterliege die Klägerin deren Weisungsrecht. Änderungen der Einsatzdauer, des Einsatzorts, der Arbeitszeit, der Art der Tätigkeit und der Vergütung seien nur mit Einverständnis der Beklagten wirksam. Nach Ziffer 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags konnte die Klägerin als Leiharbeitnehmerin bei anderen Unternehmen – auch außerhalb ihres bisherigen Aufgabengebiets – eingesetzt werden (vgl. zu allem Seite 1 des als Anlage BB 15 der Berufungserwiderung vom 11.10.2005 vorgelegten Arbeitsvertrags vom 28.05.2002, Blatt 123 der Berufungsakte).
Die Gehaltsabrechnungen der Klägerin wiesen seit der Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten die T. als Arbeitgeberin aus. Die Personalnummer der Klägerin wurde allerdings beibehalten. Ihr Telefonanschluss und ihre E-Mail-Adresse blieben un...