Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 19.01.1999; Aktenzeichen 27 Ca 334/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart –Kammern Aalen– vom 19.01.1999 –27 Ca 334/98– wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhobene Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage zu Recht abgewiesen. Denn die streitgegenständliche, von der Beklagten mit Schreiben vom 22.06.1998 zum 30.09.1998 ausgesprochene ordentliche Kündigung ist durch Gründe, die in der Person des Klägers liegen, gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, weil der seit dem 14.04.1997 durchgehend arbeitsunfähig krank gewesene Kläger die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Bauwerker/Bauhelfer krankheitsbedingt auf Dauer nicht mehr erbringen kann.
1. Die dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann als personenbedingter Kündigungsgrund nach § 1KSchG eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen und sogar bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Die auf Dauer bestehende Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers führt zu einer erheblichen Störung des nunmehr sinnentleerten Arbeitsverhältnisses und regelmäßig zu einer erheblichen betrieblichen Beeinträchtigung (vgl. etwa BAG AP Nr. 25, 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Umschulung; AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).
Der Kläger hat das in tatsächlicher Hinsicht im Berufungsverfahren weiter vertiefte Vorbringen der Beklagten, nach dem der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes, insbesondere seines Wirbelsäulenleidens, auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten eines Bauhelfers/Bauwerkers zu verrichten, auch im Berufungsverfahren nicht mit der erforderlichen Substantiiertheit bestritten, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass er trotz seiner Gebrechen und gesundheitlichen Probleme in der Vergangenheit in der Lage sei, die Tätigkeit eines Bauhelfers vollschichtig für die Beklagte auszuüben. Denn Tatsachen, aus denen sich die Richtigkeit dieses Werturteils ergeben könnte, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt. Solche ergeben sich auch nicht aus den Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen, die sich bei den gleichwohl beigezogenen Akten S5RJ1521/98 des Sozialgerichts Ulm und 12290342K070 der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken befinden. Vielmehr wird durch diese Gutachten und ärztliche Stellungnahmen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang bestätigt. Nach dem Entlassungsbericht der F.-Klinik Bad Buchau vom 27.08.1997 kann der Kläger wegen Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfall L 4/5 rechts und Asthma bronchiale vollschichtig noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen in der Tagesschicht ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne häufiges Bücken und nicht in einseitiger Körperhaltung ausüben. Das sozialmedizinische Gutachten der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 13.03.1998 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund eines chronischen Lumbalsyndroms mit rezidivierenden Lumboischialgien rechts bei röntgenologisch nachgewiesenem Verschleiß und Bandscheibenvorfall L 4/5 rechts sowie Protrusion bei L 5/S 1 links und asthmatischer Beschwerden nicht mehr in der Lage sei, schwere oder mittelschwere körperlichen Arbeiten und damit die Tätigkeit auf dem Bau auszuüben; verrichtet werden könnten vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie mittelschwere Arbeiten unter zweistündig jeweils ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen sowie – wegen Gefährdung durch inhalative Reizstoffe – nicht überwiegend im Freien. Die sozialmedizinische Stellungnahme der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken vom 30.03.1998 konkretisiert Letzteres dahingehend, dass vermieden werden müssten witterungsausgesetzte Arbeit sowie Bronchialreizstoffe und Staub. Auch die vom Sozialgericht Ulm eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten enthalten keine wesentlichen anderen Erkenntnisse. Nach der Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. Schmidt vom 12.10.1998 liegt die Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Klägers neben einer Beeinträchtigung durch eine obstruktive Bronchitis und eine Somatisierungsstörung primär auf fachorthopädischem Gebiet, während der Ortho...