Entscheidungsstichwort (Thema)
Wichtiger Grund bei beharrlicher Arbeitsverweigerung
Leitsatz (amtlich)
Eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers berechtigt, liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar Arbeiten verrichtet, jedoch nicht jene, die ihm ausdrücklich von seinem Vorgesetzten zugewiesen wurden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im einzelnen darzulegen, daß durch die Weigerung des Arbeitnehmers, die ihm zugewiesenen Arbeiten auszuführen, ein Schaden oder Folgen im Betriebsablauf hatte. Es genügt, wenn der Arbeitgeber vorträgt, aus welchen Gründen er die Erledigung der dem Arbeitnehmer ausdrücklich übertragenen Arbeiten für vordringlich gehalten hat. Dies genügt jedenfalls dann, wenn die Gründe des Arbeitgebers für das Gericht einsichtig sind.
Beharrlich ist eine Arbeitsverweigerung jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer auch nach mehreren Tagen der Arbeitsanweisung seines Arbeitgebers nicht nachkommt. Lehnt er auch ein vom Arbeitgeber vorgeschlagenes Gespräch über die Gründe der Arbeitsverweigerung ab, so spricht dies ebenfalls für die Beharrlichkeit.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 02.12.1987; Aktenzeichen 4 Ca 277/87) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 02.12.1987 – 4 Ca 277/87 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.1987 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts im einzelnen abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). Insoweit wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (ABl. 40–42) verwiesen. Mit Urteil vom 02. Dezember 1987, das dem Kläger am 23.02.1988 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht nach Vernehmung des Herrn R. als Zeugen das Feststellungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 01.03.1988 eingelegte und am 11.03.1988 begründete Berufung des Klägers. Wegen seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 09.03.1988 (ABl. 53–56) und auf den Schriftsatz vom 11.04.1988 (ABl. 63–66) Bezug genommen.
Der Kläger/Berufungskläger beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 02.12.1987 – 4 Ca 277/87 – wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 16.08.1987 nicht beendet ist.
Die Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 02.12.1987 – 4 Ca 277/87 – kostenpflichtig zurückzuweisen.
Ihr Vortrag in der Berufungsinstanz ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 18.04.1988 samt Anlagen (ABl. 67–77), auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Arbeitsgericht ist bei der Beurteilung der Sachlage von den unstreitigen Sachverhalt ausgegangen, daß der Kläger am 12.08.1987 von seiner unmittelbar Vorgesetzten, Herrn Schmidt, aufgefordert worden war, ab sofort in der Registratur der Beklagten im Bereich Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe zu arbeiten und nicht wie seitdem im Bereich der Kindergeld-Registratur. Der Kläger hat daraufhin sein Arbeit als Aktenverwalter in der Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe-Registratur abgelehnt und hat in der Kindergeld-Registratur weiter gearbeitet. Aufgrund der Vernehmung des Verwaltungsleiters R. von der Beklagten als Zeugen hat es das Arbeitsgericht als bewiesen angesehen, daß der Kläger im Anschluß an diese Weigerung von seinen Dienstvorgesetzten aufgefordert wurde, zu ihnen wegen eines Gesprächs über die Verweigerung der Arbeit in der Registratur Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe zu kommen. Das Vorliegen eines vom Kläger behaupteten „Gewissenskonfliktes” hat das Arbeitsgericht verneint. Diese Verhaltensweise des Klägers hat das Arbeitsgericht als beharrliche Arbeitsverweigerung gewertet, und ist von der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgegangen.
2. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Rüpen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Der Kläger wiederholt im wesentlichen seine Behauptung, er habe sich in einem „Gewissenskonflikt” befunden, weil bei der Zuweisung einer anderen Arbeit am 12.06.1987 zwei sich widersprechende Anweisungen seiner Vorgesetzten vorgelegen hätten. Diese Schlußfolgerungen beruhen auf einem Gespräch des Klägers mit dem ersten Aktenverwalter Herrn S., das einige Wochen vor dem 12.06.1987 stattgefunden hatte. Die bei diesem Gespräch von Herrn Stellwag geäußerte Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung des Klägers habe dieser nach seinem Vortrag so verstehen müssen, daß Herr S. ihn in der Registratur Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ni...