Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Ortszuschlages. § 29 B Abs 7 DRK-TV. Familienzuschlag. Zweitbeschäftigung im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 29 B Abs. 7 Tarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) verfolgt den Zweck, einem Ehepaar auch bei einer Zweitbeschäftigung im öffentlichen Dienst die familienbezogenen Bestandteile seiner Vergütung nur einmal voll zu gewähren und die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags primär von den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, bei denen die Ehegatten beschäftigt sind, bezahlen zu lassen.

2. Ein durch diese Konkurrenzregelung des § 29 B Abs. 7 DRK-TV im Einzelfall möglicherweise eintretender Nachteil ist durch Zahlung des Unterschiedsbetrags auszugleichen. Die Nachteilsausgleichsregelung des Absatzes 7 knüpft weder nur an den Ausnahmetatbestand des Mutterschaftsurlaubs in Absatz 5 an noch wird sie durch die Fußnote zu § 29 B Abs. 7 DRK-TV auf die dort genannten Fälle eingeschränkt.

 

Normenkette

DRK-TV § 29 B Abs. 7; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen 12 Ca 426/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen 4 AZR 866/06)

 

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.11.2004 – 12 Ca 426/04 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 877,44 brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:

  • aus EUR 109,68 ab dem 01.02.2005
  • aus EUR 109,68 ab dem 01.03.2005
  • aus EUR 109,68 ab dem 01.04.2005
  • aus EUR 109,68 ab dem 01.05.2005
  • aus EUR 109,68 ab dem 01.06.2005
  • aus EUR 109,68 ab dem 01.07.2005
  • aus EUR 109,68 ab dem 01.08.2005

zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers im Übrigen werden zurückgewiesen

2. Der Kläger hat 1/8, der Beklagte 7/8 der Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger nach Tarifvertrag zustehenden Ortszuschlages.

Der verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit 1981 als Rettungsassistent ganztags beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß die für das D. geltenden Tarifverträge Anwendung. Er erhält ein Gehalt der tariflichen Vergütungsgruppe V c.

§ 29 des D.-TV enthält u. a. folgende Regelungen:

„A. Grundlage des Ortszuschlages

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Abs. 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

B. Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe I gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2) Zur Stufe 2 gehören

1. verheiratete Angestellte,

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EstG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(7) Steht der Ehegatte eines Angestellten im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt, erhält der Angestellte den Ortszuschlag nach Stufe 1. Die Regelung gilt entsprechend bei

geschiedenen Angestellten hinsichtlich eines kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags.

Ein evtl. eintretender Nachteil ist durch Zahlung des Unterschiedsbetrages auszugleichen.

Fußnote:

Erhält der im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehegatte wegen Berücksichtigung des Arbeitsverhältnisses beim D. nur einen gekürzten Ortszuschlag, wird der hierdurch eintretende Nachteil durch den Arbeitgeber ausgeglichen.”

Die Ehefrau des Klägers ist halbtags als Beamtin beschäftigt und erhält unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung den halben ehegatten- und kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von Euro 250,43. Seit Dezember 2003 zahlt der Beklagte dem Kläger den Ortszuschlag nur noch nach Stufe 1. Der Kläger fordert inzwischen noch für die Zeit ab Dezember 2003 den in § 29 B Abs. 7 D.-TV vorgesehenen Nachteilsausgleich, nämlich den Ortszuschlag nach Stufe 5 abzüglich des gezahlten Ortszuschlages Stufe 1 und des Familienzuschlags, den seine Ehefrau erhält.

Der Kläger hat, soweit in der Berufung noch von Belang, in Form eines Hilfsantrages beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.353,71 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 984,51 seit dem 01.08.2004 und aus EUR 369,20 seit dem 01.11.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Nachteilsausgleich des § 29 b Abs. 7 D.-TV beschränke sich ausweislich der Fußnote auf solche Fälle, in denen ein Arbeitnehmer oder Beamter im öffentlichen Dienst nur einen gekürzten Ortszuschlag erhalte, weil sein Ehegatte b...

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