Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage eines Arbeitnehmers nach einer unwirksamen Entlassung auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Klagt der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Entlassung auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt, muss er sich gemäß § 11 Nr. 2 KSchG das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Von der demnach erforderlichen Kausalität eines böswilligen Unterlassens für einen entgangenen anderweitigen Verdienst kann nur ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer die anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bekannt war bzw. bekannt gemacht wurde.
2. Im entsprechenden Rechtsstreit trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Tätigkeit gefunden hätte und dass er diese konkrete Tätigkeitsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits während des Annahmeverzugszeitraums konkrete Stellenangebote unterbreitet, obliegt es im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitnehmer, so konkret wie möglich hierzu vorzutragen.
3. Eine Darlegungslast des Arbeitnehmers kann aber nicht ausgelöst werden, wenn der Arbeitgeber erst nach dem Ende des Verzugszeitraums ermittelte Stellenangebote vorträgt, die auf dem Internetportal "Jobbörse" der Agentur für Arbeit gestanden haben sollen und die dem Arbeitnehmer im Verzugszeitraum noch unbekannt waren. Eine solche erweiterte Darlegungslast des Arbeitnehmers kann auch nicht über den Rechtsgedanken der Bedingungsvereitelung begründet werden (Abweichung von BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23).
Normenkette
KSchG § 11 Nrn. 2, 1, 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 14.11.2023; Aktenzeichen 9 Ca 96/23) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen vom 14. November 2023 (9 Ca 96/23) teilweise abgeändert und zur besseren Verständlichkeit wie folgt neu gefasst.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Urlaubsgeld für 2021 in Höhe von 1.648,25 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juli 2021 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juli 2021 3.823,92 Euro brutto zzgl. einem Arbeitgeberzuschuss auf die entgeltumgewandelte Altersversorgung in Höhe von 56,59 Euro zu bezahlen, abzgl. auf die Agentur für Arbeit übergegangener 1.829,70 Euro, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2. August 2021 und abzgl. 230,00 Euro netto, die zugunsten des Klägers auf dessen Konto bei der H. S. L. zur Versicherungsscheinnummer XXXX zu bezahlen sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für August 2021 3.823,92 Euro brutto zzgl. einem Arbeitgeberzuschuss auf die entgeltumgewandelte Altersversorgung in Höhe von 56,59 Euro zu bezahlen, abzgl. auf die Agentur für Arbeit übergegangener 1.829,70 Euro, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. September 2021 und abzgl. 230,00 Euro netto, die zugunsten des Klägers auf dessen Konto bei der H. S. L. zur Versicherungsscheinnummer XXXX zu bezahlen sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2021 3.823,92 Euro brutto zzgl. einem Arbeitgeberzuschuss auf die entgeltumgewandelte Altersversorgung in Höhe von 56,59 Euro zu bezahlen, abzgl. auf die Agentur für Arbeit übergegangener 1.829,70 Euro, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Oktober 2021 und abzgl. 230,00 Euro netto, die zugunsten des Klägers auf dessen Konto bei der H. S. L. zur Versicherungsscheinnummer XXXX zu bezahlen sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2021 3.823,92 Euro brutto zzgl. einem Arbeitgeberzuschuss auf die entgeltumgewandelte Altersversorgung in Höhe von 56,59 Euro zu bezahlen, abzgl. auf die Agentur für Arbeit übergegangener 1.829,70 Euro, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2. November 2021 und abzgl. 230,00 Euro netto, die zugunsten des Klägers auf dessen Konto bei der H. S. L. zur Versicherungsscheinnummer XXXX zu bezahlen sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2021 3.823,92 Euro brutto zzgl. einem Arbeitgeberzuschuss auf die entgeltumgewandelte Altersversorgung in Höhe von 56,59 Euro zu bezahlen, abzgl. auf die Agentur für Arbeit übergegangener 1.829,70 Euro, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Dezember 2021 und abzgl. 230,00 Euro netto, die zugunsten des Klägers auf dessen Konto bei der H. S. L. zur Versicherungsscheinnummer XXXX zu bezahlen sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine betriebliche Sonderzahlung in Höhe von 2.103,16 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Dezember 2021 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2021 3.823,92 Euro brutto z...