Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Sonderzahlung
Leitsatz (amtlich)
1. Auslegung von § 4 des Tarifvertrages über die Absicherung betriebliche Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14. Juli 2005: Auch eine erfolgsorientierte Prämie kann eine betriebliche Sonderzahlung im Sinne dieser Tarifnorm sein (Anschluss an BAG 8. März 1995 – 10 AZR 390/94).
2. Einzelfallbezogene Betrachtung: kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB.
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch eine erfolgsorientierte Prämie kann eine betriebliche Sonderzahlung im Sinn dieser Tarifnorm sein.
2. Nach § 612a BGB muss die Rechtsausübung nicht nur in irgendeiner Weise auch ursächlich und nicht nur deren äußerer Anlass sein. Sie muss vielmehr der für die Maßnahme tragende Beweggrund gewesen sein.
Normenkette
BGB § 612a; Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.07.2005 § 4
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen 5 Ca 107/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 14.07.2010 – 5 Ca 107/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/5 zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte eine von ihr gewährte erfolgsorientierte Prämie auf den tarifvertraglichen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen im Jahr 2009 anrechnen durfte.
Die Kläger sind langjährige, im Jahr 2009 länger als drei Jahre bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer. Die Beklagte ist ein Unternehmen der B. R. AG, die wiederum 100%ige Tochter der R. B. GmbH ist. Auf die Arbeitsverhältnisse aller Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung, so auch der Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte vom 14. Juni 2005 (im Folgenden: TV-Sonderzahlungen). Die für den Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen des TV-Sonderzahlungen lauten folgendermaßen:
„§ 2
Sonderzahlungen
2.1 Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
2.2 Die Leistungen werde nach folgender Staffel gezahlt:
…
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 %
eines Monatsverdienstes.
…
§ 3
Zeitpunkt
3.1 Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
3.2 Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 der 1. Dezember.
…
§ 4
Anrechenbare betriebliche Regelungen
Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch.
Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.”
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auch die Betriebsvereinbarung über eine erfolgsorientierte Prämie vom 29. Februar 2008 Anwendung (Bl. 8 bis 10 der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: BV-EOP). Die BV-EOP enthält u. a. folgende Regelungen:
„2. Grundsatz
Die freiwillige erfolgsorientierte Prämie (folgend EOP) wird vorrangig in Abhängigkeit vom Geschäftserfolg gezahlt. Die EOP ist ein übertariflicher Anspruch.
3. Kenngrößen
Für das Jahr 2008 gelten folgende Kenngrößen für die EOP:
3.1 Liefertreue … (Gewichtung 20 % des durch die BR/GL festgelegten Gesamtvolumens)
…
3.2 b AK-Einheiten … (Gewichtung 40 % des durch die BR/GL festgelegten Gesamtvolumens)
…
3.3 0-km-Qualität in ppm … (Gewichtung 20 % des durch die BR/GL festgelegten Gesamtvolumens)
…
3.4 Steigerung Arbeitseffizienz gegenüber Vorjahr in % … (Gewichtung 20 % des durch die BR/GL festgelegten Gesamtvolumens)
…
4. Voraussetzungen
Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallen, erhalten eine EOP, wenn
4.1 sie zum Stichtag 01.01.2009 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb, wie im Geltungsbereich definiert, stehen und
4.2 das Arbeitsverhältnis bei R. B. Inland (RBI) mindestens 6 Monate bestanden hat.
…
6. Auszahlung
Die EOP wird nach Abschluss des Geschäftsjahres 2008 (voraussichtlich im Monat April des Folgejahres) ausgezahlt. Die Höhe des max. auszuschüttenden Gesamtvolumens (100 %) wird durch BR/GL festgelegt.
7. Berechnungsgrundlage
Die EOP wird in Prozent vom Monatseinkommen berechnet. Berechnungsgrundlage für das Monatseinkommen sind die Regelungen zur Bemessung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlungen im Tarifgebiet (B...