Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 07.03.1997; Aktenzeichen 10 Ca 301/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichtes Karlsruhe vom07.03.1997 – AZ.: 10 Ca 301/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Etwa 25 Jahre lang war der am 08.03.1936 geborene Kläger als Heizer, später als Oberheizer bei den Französichen Stationierungsstreitkräften in B. tätig, als er sich am 01.02.1995 veranlaßt sah, einen Rentenantrag zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt war er zu mindestens 50 % schwerbehindert. In diesem Jahr hatte er für das Jahr 1995 lediglich an drei Tagen Urlaub erhalten, nämlich am 18. bis 20. Mai 1995. Seit dem 26. Juni 1995 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig krank. Er leidet an unheilbarem Krebs. Nach Beginn seiner Erkrankung absolvierte er eine Kur, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde. Er schloß am 24.07.1995 mit der Beklagten einen schriftlichen Aufhebungsvertrag „… im Rahmen des Abbaus des Arbeitsplatzes infolge der Umstrukturierung der Einrichtungen der Garnison” mit Wirkung zum 29. Februar 1996. Die Beklagte zahlte ihm zum Ausscheidenstermin eine Abfindung in Höhe von DM 27.931,–.
Mit Bescheid vom 20.06.1996 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 25.08.1995 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe monatlicher DM 1.936,66 gewährt.
Der Kläger begehrt Urlaubsabgeltung für das Jahr 1995 in Höhe von 39 Arbeitstagen und für das Jahr 1996 in Höhe weiterer 7 Arbeitstage á DM 165,38 brutto. Er behauptet, trotz Fortdauer seiner Erkrankung über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu haben in Ansehung des Wortlautes des einzelvertraglich vereinbarten Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden TV AL II (Frz.)).
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, dieser Tarifvertrag enthalte in § 33 eine Regelung, die von dem Grundsatz abweiche, daß Urlaubsabgeltung das Bestehen von Arbeitsfähigkeit im Urlaubsjahr bzw. im Übertragungszeitraum erfordere.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.610,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16.07.1996 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.03.1997 die Klage abgewiesen. Gegen dieses am 06.08.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz, der am 02.09.1997 eingegangen ist, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 26.09., am 29.09. bei Gericht eingegangen, unter Reduzierung des Klagbetrages auf DM 7.607,48 begründet. Er trägt im wesentlichen vor, daß § 33 Abs. 7 c TV AL II einen Urlaubsabgeltungsanspruch auch bei fortdauernder Erkrankung über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus zulasse. Krankheit sei nämlich ein „zwingender persönlicher Grund” im Sinne von § 33 Abs. 7 c. Diese Vorschrift müsse im Lichte von § 33 Abs. 4 c ausgelegt werden, der vorsieht, daß der Urlaubsanspruch hälftig bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte und ungeteilt bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte bestehe, wenn Grund des Ausscheidens Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist.
Der Kläger beantragt demgemäß:
- Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 07. März 1997 – AZ.: 10 Ca 310/96 – wird abgeändert und im Kostenpunkt aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.607,48 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16.07.1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und hilfsweise Zulassung der Revision.
Sie weist darauf hin, daß das Arbeitsverhältnis ausschließlich infolge des Aufhebungsvertrages, nicht aber auf Grund des erst später zugegangenen Rentenbescheides beendet worden sei. Im übrigen bezieht sie sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09. Aug. 1994 (AZ.: 9 AZR 346/92).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewecheselten Schriftsätze samt ihrer Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 1995 und anteilig für die Zeit vom 01.01. bis zum 29.02.1996 nicht zu.
a)
Unter der Geltung des Bundesurlaubsgesetzes besteht kein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes für das Urlaubsjahr, wenn der Arbeitnehmer seinen noch offenen Urlaub wegen Erkrankung im Urlaubsjahr nicht nehmen kann und wenn wegen Erkrankung eine Übertragung des Urlaubes auf das erste Quartal des Folgejahres ausscheidet. Gleiches gilt demgemäß für den Urlaubsanspruch für das Jahr 1996. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis im Übertragungszeitraum (dem ersten Quartal des Folgejahres) aus und ist er darüber hinaus fortlaufend arbeitsunfähig krank, besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, da auch...