Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönlichkeitsrechtsverletzung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Schadensersatzes wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung; hier: Durch Nichtbeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 136 ff. SGB IX.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 278; GG Art. 1-2; SGB IX § 136 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen 15 Ca 292/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 16.07.2009, Az. 15 Ca 292/07 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schmerzensgeldanspruch des schwerbehinderten Klägers wegen einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch seine Nichtbeschäftigung im Rahmen des Werkstattverhältnisses der Parteien. Der Kläger verlangt Euro 10.000,–.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1981 bei der Beklagten in deren Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sein Bruder ist sein bestellter Betreuer.
Im Rahmen seiner Beschäftigung in der WfbM der Beklagten führt der Kläger einfachste Montagetätigkeiten aus. Er erhält dafür das vorgeschriebene monatliche Mindestentgelt von Euro 67,–.
Seit dem 22.11.2007 hat die Beklagte den Kläger von der Werkstatttätigkeit wegen von der Beklagten behaupteter und näher dargestellter behinderungsbedingter Verhaltsauffälligkeiten des Klägers freigestellt und beschäftigt ihn dort nicht mehr. Sie hat ihm angeboten ihn in einer anderen Einrichtung in K. zu betreuen, weil dort für jeweils drei behinderte Menschen ein Betreuer zur Verfügung steht, während in der WfbM das Verhältnis eins zu zwölf ist.
Gegen diese Nichtbeschäftigung wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Klage vom 27.12.2007 und verlangte mit ihr neben seiner Weiterbeschäftigung auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die grundlose Freistellung von Euro 10.000,–.
Ein Schmerzensgeld in selber Höhe wegen einer vorhergehenden weiteren durch Vergleich erledigten Freistellung sowie einer Kündigung hatte der Kläger zuvor mit Klage vom 28.02.2007 (Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg, Az. 15 Ca 62/07) und danach mit Klage vom 17.03.2008 (Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg, Az. 15 Ca 15 Ca 99/08) verlangt. Beide Male blieb sein Zahlungsverlangen erfolglos.
Mit Bescheid vom 25.02.2008 stellte das Landratsamt O. – Amt für Soziales und Versorgung – die bisher gewährten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53 ff. SGB XII zum 29.02.2008 ein. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers derzeit die für eine Förderung nötige Werkstattfähigkeit nicht vorhanden sei. In seiner Sitzung vom 16.01.2008 sei der Fachausschuss zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger müsse sich medizinischen und therapeutischen Maßnahmen unterziehen, um seine Werkstatt- und Gemeinschaftsfähigkeit wieder herzustellen. Gemeinschaftsfähigkeit sei im Übrigen Voraussetzung für alle Angebote der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Da dies fehle, würden die Eingliederungshilfeleistungen für die Betreuung des Klägers im Arbeitsbereich der H. Werkstätten zum 29.02.2008 eingestellt.
Gegen diesen Aufhebungsbescheid hat der Kläger selbst Widerspruch eingelegt und Klage zum zuständigen Sozialgericht erhoben. Hierüber ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 28.02.2008, dem Klägervertreter am 29.02.2008 zugegangen, kündigte daraufhin die Beklagte aufgrund der Einstellung der Eingliederungshilfeleistungen den bestehenden Werkstattvertrag zum 29.02.2008. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage vom 17.03.2008. Zugleich verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes von Euro 10.000,–, da er durch die Kündigung wegen seiner Behinderung diskriminiert worden sei. Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.01.2009, 9 Sa 60/08 rechtskräftig abgewiesen.
Den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von Euro 10.000,– wegen der behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch die Nichtbeschäftigung ab 22.11.2007 begründete der Kläger vor dem Arbeitsgericht damit, dass die Beklagte vertragsbrüchig sei und ihrer Beschäftigungspflicht aus dem Werkstattvertrag nicht nachkomme. Sie habe ihn nun bereits zum zweiten Mal grundlos von der Tätigkeit in der Werkstatt freigestellt, so dass sie wegen der wiederholten und gehäuften Nichtbeschäftigung ihm ein Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts schulde. Dieses werde wegen der Schwere der gesamten Umstände, insbesondere seiner Schwerstbehinderung und der Dauer der zu erwartenden Freistellung auf Euro 10.000,– beziffert. Gründe für die Freistellung lägen nicht vor. Die von der Beklagten geschilderten Verhaltensweisen des Klägers, mit der seine fehlende Werkstattfähigkeit begründet w...