Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitstellung kostenloser Parklätze durch die Arbeitgeberin. Unbegründete Klage auf kostenfreie Zufahrt auf das Parkgelände eines Krankenhauses nach Inbetriebnahme einer kostenpflichtigen Parkplatzanlage
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen. Ob und in welcher Höhe Gebühren für die Parkplatznutzung erhoben werden, ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren bzw. im Falle der Nichteinigung von der Einigungsstelle festzulegen.
Normenkette
BGB §§ 151, 242, 611 Abs. 1
Tenor
1.
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts H vom 18.07.2013 - 3 Ca 143/13 - wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz auf dem Parkplatz des Klinikums am P. zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger ist seit 01.04.1978 bei der Beklagten im Klinikum am P. in BF beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde ursprünglich mit dem Landkreis H begründet. Nach dem am 25.04.1978 geschlossenen Arbeitsvertrag richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Aufgrund des Personalüberleitungsvertrags vom 19.07.1996 ging das Arbeitsverhältnis auf die Klinik-GmbH Landkreis H über. Die Beklagte entstand im Jahr 2001 aus der Klinikum H GmbH und der Klinik-GmbH Landkreis H. Gesellschafter der Beklagten sind die Stadt H und der Landkreis H. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband.
Im Klinikum am P. sind derzeit knapp 800 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist freigestellter Vorsitzender des Betriebsrats. Außerdem ist er Konzernbetriebsratsvorsitzender.
Bis zu einer im Jahr 2011 beginnenden Neubau- und Umbaumaßnahme (hierzu im Einzelnen: www.....de) standen auf dem Klinikgelände insgesamt 558 Stellplätze zum Parken auf verschiedenen Parkplätzen und einem Parkdeck zur Verfügung. Die Parkplätze und das Parkdeck konnten von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern genutzt werden. Für die Nutzung erhob die Beklagte kein Entgelt. An der Zufahrt zum Parkdeck UG befand sich ein Hinweisschild, wonach die Nutzung den Mitarbeitern vorbehalten war. Eine Kontrolle fand allerdings nicht statt. Für ausgewählte Beschäftigte (Chefärzte, Geschäftsführung etc.) waren Stellplätze reserviert. Für die übrigen Mitarbeiter waren keine bestimmten Stellplätze ausgewiesen.
Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Die Beklagte richtete jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze ein. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Ein gesondert ausgewiesener Parkbereich für Mitarbeiter existiert nicht. Seit der offiziellen Inbetriebnahme der neuen Parkplatzanlage im Januar 2012 erhebt die Beklagte für das Abstellen von Fahrzeugen ein Entgelt. Die Zufahrt wird durch eine Schranke und ein elektronisches Bezahl- und Öffnungssystem (Erwerb einer Parkkarte) geregelt. Die Beklagte erhebt von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von € 0,10, eine Tagespauschale von maximal € 0,70 und für eine Monatskarte ca. € 12,00 (Angaben aus dem Verfahren 14 TaBV 8/13). Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde € 1,50 verlangt.
Im Herbst 2011 leitete die Beklagte dem Betriebsrat einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung über die Nutzung der Parkplätze zu. Nachdem zwischen den Betriebspartnern keine Einigung erzielt wurde, insbesondere über die kostenlose Parkmöglichkeit für die Mitarbeiter, rief die Beklagte die Einigungsstelle an. Diese erklärte sich mit Beschluss vom 07.11.2012 für unzuständig. Der Betriebsrat focht den Beschluss der Einigungsstelle an. Mit Beschluss vom 18.04.2013 (3 BV 12/12) stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 07.11.2012 unwirksam sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22.10.2013 (14 TaBV 8/13) zurück.
Mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm über den 15.01.2013 hinaus einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Mit Anwaltsschreiben vom 07.02.2013 wies die Beklagte den Anspruch zurück.
Mit seiner am 12.03.2013 eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten begehrt, ihm auch über den 16.01.2013 hinaus eine...