Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 28.08.1984; Aktenzeichen 4 Ca 36/84)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28.8.1984 – AZ: 4 Ca 36/84 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind beide als Rechtsanwälte auf dem Gebiet steuerbegünstigter Kapitalanlagen tätig und übten von 1979 bis 1983 aufgrund vertraglicher Beziehungen ihre Tätigkeit gemeinsam aus. Sie streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel.

Grundlage ihrer Zusammenarbeit war zunächst ein am 18.6.1979 geschlossener Vertrag (Akten-Bl. 23 ff), in dessen Anlage 1 (Bl. 28 f d.A.) der Mandantenschutz zugunsten des Beklagten und in dessen Anlage 2 (Bl. 30 d.A.) die eigenständige Mandatsbearbeitung des Klägers geregelt war. Mit Wirkung vom 1.1.1981 trat an die Stelle dieser Vereinbarung der Vertrag vom 16.12.1980 nebst Anlagen (Bl. 31–40 d.A.), dessen § 6 den streitigen Mandantenschutz enthält. Zu diesem Vertrage vom 16.12.1980 vereinbarten die Parteien am 2.1.1982 einen „Nachtrag Nr. 1” (Bl. 66 d.A.) und am 5.3.1982 einen „Nachtrag Nr. 2” (Bl. 67 d.A.).

Zwischen den Parteien kam es Anfang März 1983 zu Meinungsverschiedenheiten, welche zur fristlosen Kündigung seitens des Klägers und zu einer Auseinandersetzungsvereinbarung vom 9.3.1983 führten. Darin vereinbarten die Parteien, daß jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auseinandersetzungsvereinbarung und den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden werden solle. Demgemäß hat der Kläger nach einem fruchtlosen Vermittlungsversuch der Rechtsanwaltskammer am 26.5.1983 das Schiedsverfahren eingeleitet. Dies Verfahren wurde mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit der Schiedsklage für den Fall, daß der Kläger Arbeitnehmer sein sollte, ausgesetzt bis zum Abschluß des vorliegenden Verfahrens. In diesem streiten die Parteien demgemäß sowohl über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers als auch über die Wirksamkeit der Mandantenschutzklausel.

In der ersten Hinsicht ist unstreitig, daß der Kläger erst ab Mitte 1981 Vollmacht über die Kanzleikonten erhielt und daß der Beklagte Personalentscheidungen auch bezüglich der Mitte 1980 eingestellten Alleinsekretärin des Klägers, jedenfalls bis Mitte 1981 alleine traf. Aus der Gewinnbeteiligung nach der Anlage 1 des Vertrages vom 16.12.1980 ist dem Kläger ein Entgelt nicht zugeflossen.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei auch nach dem Vertrage vom 16.12.1980 Arbeitnehmer gewesen. Seine persönliche Abhängigkeit sieht er darin, daß der Beklagte vielfach ohne vorherige Abstimmung die Terminswahrnehmung vor Gericht auf ihn delegiert habe. Ebenso habe der Beklagte trotz bestehender Sachgebietsaufteilung (Anlage 3 des Vertrages vom 16.12.1980) die Mandate nach Gesichtspunkten der Lukrativität verteilt. Er, Kläger, sei weiterhin auch in der Gestaltung seiner Urlaubstermine nicht frei gewesen. Endlich habe er auch kein Verlustrisiko getragen.

Die Mandantenschutzregelung im § 6 des Vertrages vom 16.12.1980 hat folgenden Inhalt:

  1. „Die Parteien verpflichten sich, während des Bestehens dieser Vereinbarung sowie für die Dauer von zwei Jahren danach die geschützten Mandanten der jeweils anderen Partei nicht auf eigene Rechnung zu vertreten oder zu beraten. Der Mandantenschutz schließt die Verpflichtung ein, geschützte Mandanten unter Hinweis auf diese Vereinbarung aufzufordern, sich von dem Vertragsteil beraten oder vertreten zu lassen, für den die Mandanten geschützt sind.
  2. Für Herrn Dr. P. sind alle Mandanten geschützt, die zum 31.12.1980 Mandanten der Kanzlei sind und nicht zu den Mandanten von Herrn Dr. S. gehören. Diese sind in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführt.

    Der Nachweis über die am 31.12.1980 als Mandanten der Kanzlei geltenden Personen und Unternehmen wird in der weise geführt, daß diese zum Stichtag im Register der Mandate aufgeführt sind.

    Mandanten von Herrn Dr. P. sind auch solche Personen und Unternehmen, die – ohne Mandanten der Kanzlei zu sein – Kunden oder Geschäftspartner der … Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH sind.

  3. Alle ab 1.1.1981 neu akquirierte Mandanten sind gemeinsame Mandanten der Parteien unabhängig davon, wie die Akquisition erfolgt ist.

    Im Falle einer Beendigung der vertraglichen Beziehungen sind die Parteien verpflichtet, diese Mandanten hiervon nur gemeinsam zu unterrichten. Sie sind dabei aufzufordern, sich für die Fortsetzung des Mandatsverhältnisses bei einer der Parteien zu entscheiden. Nach der Entscheidung greift der Mandantenschutz gem. § 6 Ziff. 1.

  4. Die Parteien verpflichten sich, bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Teils der Vereinbarung, unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von DM 3.000,– zu bezahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die über diesen Betrag hinaus gehen, bleibt unberührt. In diesem Falle ist die Vertragsstrafe auf die Schadensersatzansprüche an...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?