Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 14.11.1988; Aktenzeichen 3 Ca 220/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.11.1989; Aktenzeichen 4 AZR 413/89)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 14.11.1988 – 3 Ca 220/88 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Tarifverträge der Metallindustrie Südbaden auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anwendbar sind und ob demzufolge die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.04.1988 37,5 Stunden und ab dem 01.04.1989 37 Stunden beträgt.

Der 40 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.10.1980 bei der Beklagten als System-Programmierer beschäftigt. Sein Monatsgehalt beträgt seit dem 01.04.1989 7.000,– DM brutto. Die Beklagte stellt in ihrem Betrieb in Konstanz Computer her. Sie beschäftigt rund 600 Angestellte, von denen etwa 220 sogenannte außertarifliche Angestellte sind. Auch der Kläger wurde mit Vertrag vom 09.10.1984/18.10.1984 in ein sogenanntes „außertarifliches Angestelltenverhältnis” übernommen. In dem Vertrag wurde eine Erfolgsbeteiligung vereinbart. Die Vergütung wurde unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden festgesetzt. Mit der Zahlung von Gehalt und Erfolgsbeteiligung sollten die zuvor über das monatliche Gehalt des Klägers hinausgehenden Leistungen, wie Sonderzahlungen, Urlaubsgeld, Vergütung der Mehrarbeit und Überstunden sowie Zuschläge abgegolten sein. Insgesamt hat sich das Einkommen des Klägers um rund 1.000,– DM brutto monatlich verbessert. Sein Gehalt lag damit etwa 30 % über der höchsten Gehaltstarifgruppe für technische Angestellte (Gruppe I 7).

Auf das Angestelltenverhältnis zwischen den Parteien finden kraft Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die Metallindustrie in Südbaden Anwendung, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Badischen Eisen- und Metallindustrie e.V. Freiburg und der Industriegewerkschaft Metall. In dem Manteltarifvertrag (MTV) vom 28. Juni 1984, der vom 01.04.1985 bis zum 30.03.1988 gültig war, wurde die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen von 40 Wochenstunden auf 38,5 Wochenstunden verkürzt (§ 7 Manteltarifvertrag – im folgenden MTV 1985). Für die Verteilung der Arbeitszeit im Betrieb enthielt der Tarifvertrag folgende Regelungen: Die Arbeitszeit sollte im einzelnen durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Dabei konnte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zwischen 37 und 40 Stunden bei Vollzeitbeschäftigten betragen. Die Spanne zwischen 37 und 40 Stunden sollte angemessen ausgefüllt werden. Dabei waren die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Nur wenn keine andere Regelung getroffen wurde, betrug für die Vollzeitbeschäftigten die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Am 01.04.1985 schloß die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit. Danach betrug die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die tarifliche Arbeitszeitverkürzung erfolgte in Form von freien Tagen gemäß § 7.6 MTV 1985, also durch acht sogenannte Ausgleichstage pro Kalenderjahr. Über außertarifliche Angestellte enthält die Betriebsvereinbarung keine Regelung. Auch der Manteltarifvertrag 1985 verwendet nicht den Begriff der außertariflichen Angestellten.

Am 28.04.1987 schlossen die Tarifvertragsparteien in Südbaden einen neuen, ab dem 01.04.1988 gültigen Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte (im folgenden MTV 1988). Für den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages 1988 wurden die Bestimmungen aus dem MTV 1985 übernommen. Er enthält in § 1 unter anderem folgende Regelungen:

1.1. Dieser Tarifvertrag gilt:

1.1.3. persönlich:

1.1.3.2. Für alle in diesen Betrieben beschäftigten kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister, die Mitglieder der IG Metall sind.

1.1.3.2.1. Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Arbeitnehmer, die eine der in §§ 2, 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1924, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986, angeführten Beschäftigungen gegen Entgelt ausüben.

1.1.3.2.2. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter, die Prokuristen und die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 (3) BetrVG.

1.2.2. Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeiter und Angestellten günstigere Regelungen vereinbart werden.

In neuen Manteltarifvertrag 1988 wurde die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen ab dem 01.04.1988 auf 27,5 Stunden und ab dem 01.04.1989 auf 37 Stunden verkürzt (§ 7.1 MTV 1988). Die Verteilung der Arbeitszeit wird in dieser Bestimmung wie folgt ger...

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