Entscheidungsstichwort (Thema)

Günstigkeitsprinzip - Betriebsvereinbarung - außertarifliche Angestellte - Arbeitszeitregelung

 

Orientierungssatz

1. Als außertarifliche Angestellte hat die Rechtsprechung einen Angestellten bezeichnet, der kraft seiner Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fällt, andererseits aber noch nicht zum Personenkreis des § 5 Abs 3 BetrVG 1972 gehört (BAG, Beschluß vom 28.5.1974 - 1 ABR 22/73 - in AP Nr 6 zu § 80 BetrVG 1972. Diese Rechtsprechung ist zu Tarifverträgen ergangen, die ausdrücklich den außertariflichen Angestellten erwähnt haben.

2. Das Arbeitsverhältnis außertariflicher Angestellter unterliegt den Tarifverträgen der Metallindustrie Südbaden.

3. Wenn eine Betriebsvereinbarung gegen den Grundsatz verstößt, daß die Arbeitszeit des Durchschnitts aller Vollzeitbeschäftigten des Betriebes die tarifliche festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 (beziehungsweise von 37 Stunden ab 1.4.1989) nicht überschreiten darf, so gilt sie nicht für den einzelnen Arbeitnehmer. Vielmehr gelten die tarifvertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeiten.

4. Wird von tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien eine längere wöchentliche Arbeitszeit als der Tarifvertrag vorsieht vereinbart, so ist diese nichtig wegen Verstoß gegen zwingendes Tarifrecht.

5. Auslegung des § 7 des Manteltarifvertrages der Eisen- und Metallindustrie Südbaden für Arbeiter und Angestellte vom 29.4.1987, der ab 1.4.1988 in Kraft getreten ist.

6. Revision eingelegt, 4 AZR 317/89.

 

Normenkette

BGB § 611; BetrVG § 77; TVG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Entscheidung vom 14.11.1988; Aktenzeichen 3 Ca 218/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.11.1989; Aktenzeichen 4 AZR 317/89)

 

Fundstellen

EzA § 4 TVG Metallindustrie, Nr 70 (S1-3)

EzA § TVG Günstigkeitsprinzip, Nr 6 (S1-3)

LAGE § 4 TVG Metallindustrie, Nr 17 (ST1-3)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge