Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplanabfindung
Leitsatz (redaktionell)
Mit dem Begriff „Betriebszugehörigkeit” im Zusammenhang mit einer Abfindungsregelung wird der Zeitraum umschrieben, in dem das durch die Kündigung beendete Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der für den Abfindungsanspruch maßgeblichen Entlassung rechtlich bestanden hat. Außerdem ist grundsätzlich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses mit ein und demselben Arbeitgeber/Unternehmer gemeint. Bei einem Wechsel von einem Konzernunternehmen zu einem anderen oder zwischen sonst wirtschaftlich verbundenen Unternehmen bleibt der Arbeitgeber nicht derselbe, weshalb Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Konzernunternehmen regelmäßig nicht zusammenzurechnen sind.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; BetrVG § 112
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 15 Ca 34/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.02.2005 – 15 Ca 34/04 – abgeändert:
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Die Beklagte, Betreiberin einer Kette von Computerfachmärkten hat in den Jahren 2001 und 2004 wegen wirtschaftlicher Unrentabilität Maßnahmen zur Reorganisation getroffen und im Zusammenhang damit gem. §§ 111, 112 BetrVG unter dem 27.03.2001 und unter dem 09.02.2004 Betriebsvereinbarungen geschlossen (vgl. Bl. 5-14 d. Vorakte). Die BV 2001, die ihre Regelungen auch auf künftige Maßnahmen wie Filialschließungen, Entlassungen etc. erstreckt (Ziff. 6.3. Abs. 4) enthält Abfindungsregelungen unter Ziff. 5.1.5 und 5.1.6, wonach betriebsbedingt entlassene Mitarbeiter 30 % eines durchschnittlichen Monatsgehaltes pro vollendetem Halbjahr der Betriebszugehörigkeit und zusätzlich 75 % eines durchschnittlichen Monatsgehaltes, wenn sie im Zeitpunkt 01.01.2001 länger als 12 Monate im Unternehmen beschäftigt und das 30. Lebensjahr vollendet haben, erhalten (vgl. Bl. 12, 13 VA). Die BV 2004, die ergänzende Vorschriften wegen weiterer einzuleitender Maßnahmen enthält, verweist in Ziff. 3 wegen der Zahlung von Abfindungen an betriebsbedingt entlassene Arbeitnehmer auf diese Regelungen mit der Maßgabe, dass die Abfindung auf der Basis des Jahresbruttogehaltes 2003 und in Euro zu berechnen ist und der Stichtag für die einjährige Betriebszugehörigkeit auf 01.01.2004 festgelegt wird.
Der Kläger war bei der Beklagten ab 14.01.1991 zunächst in einer Filiale in L. und später dann im Außendienst beschäftigt und kündigte dieses Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998, mit der Begründung, er sehe für eine weitere Entwicklung seiner Fähigkeiten in nächster Zukunft sonst keine Perspektive. Er wechselte zu der Firma S. und R., einer Franchise-Nehmerin der Beklagten, die 3 Filialen in R., B. H. und D. unterhielt. Er war sowohl im Außendienst als auch in den 3 Filialen tätig. Dem Kläger wurde durch die Firma S. und R. wegen Auflösung der Franchiseverträge betriebsbedingt zum 30.09.1999 gekündigt (vgl. Bl. 32 VA). Die Filiale R. wurde geschlossen, die Filialen D. und B. H. wurden von der Firma V. GmbH (V.-M.-F.-S. GmbH) übernommen. Ab 04.10.1999 war der Kläger bei der Beklagten in den Filialen L., F. und M. im Rahmen eines Vertrages über die Direktvorbereitung zum Superstoreleiter (vgl. Vertrag vom 06.10.1999 Bl. 22 d. Vorakte) beschäftigt, und zwar die ersten 6 Monate zur Probe. Wegen der Aufgabe der Einzelhandelsgeschäfte kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2004 betriebsbedingt.
Der Kläger erhielt eine Abfindung aus den Sozialplänen vom 09.02.2004/27.03.2001 in Höhe von Euro 13.277,98. Bei der Berechnung der Abfindung wurde von einer Betriebszugehörigkeit des Klägers seit 04.10.1999 ausgegangen. Gegen die Berechnung der Abfindung an sich erhebt der Kläger keine Einwendungen, er macht jedoch geltend, für die Berechnung der Abfindung sei seine Betriebszugehörigkeit seit 1991 zugrundezulegen und hat beantragt die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 18.473,22 brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und meint, dass eine Einbeziehung der früheren Beschäftigungsjahre, bzw. Betriebszugehörigkeit im Sozialplan nicht vorgesehen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte am 23.02.2005 zur Zahlung von EUR 13.855,28 brutto nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Wortlaut des Sozialplanes zeige, dass die anrechenbare Betriebszugehörigkeit nicht auf Zeiten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit beschränkt sei. Da unter Betriebszugehörigkeit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zu verstehen sei, seien alle Zeiten, in denen der Kläger ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten unterhielt, ein...