Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschlagspflicht für tatsächliche Wegezeiten im Rahmen ärztlicher Rufbereitschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Tatsächliche Wegezeiten sind im Rahmen einer Rufbereitschaft im Gegensatz zu den aufgerundeten Zeiten nach § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte/VKA zuschlagspflichtig. Es sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zu bezahlen.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3 Sätze 4-5

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 8 Ca 294/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.2014; Aktenzeichen 10 AZR 937/13)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Bezahlung von Zuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen der Rufbereitschaft angefallen sind, in Höhe von 51,96 €.

Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Arzt beschäftigt, seit 14.6.1995 als Oberarzt und zuletzt eingruppiert als Oberarzt in die Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TV-Ärzte/VKA. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung.

Der Kläger leistet regelmäßig Rufbereitschaftsdienste, dabei werktags von 16.00 Uhr bis 07.30 Uhr Folgetag (15,5 Stunden) und samstags, sonntags und feiertags von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr Folgetag (24 Stunden).

Vom 06.04.2012 08.30 Uhr bis 08.30 Uhr des Folgetages (24 Stunden) hatte der Kläger Rufbereitschaft. Unter Berücksichtigung der Wegezeiten ergab sich eine Inanspruchnahmezeit von 9,5 Stunden. Ohne Wegezeiten betrug sie 6,55 Stunden. Daraus ergibt sich eine unstreitige Vergütungsdifferenz in Höhe von 43,85 € zuzüglich Zuschläge in Höhe von 1,85 €. Vom 12.04.2012 ab 16.30 Uhr bis 07.30 Uhr des Folgetages hatte der Kläger erneut Rufbereitschaft. Unter Berücksichtigung der Wegezeiten ergab sich eine vergütungspflichtige Arbeitsstunde mehr, was einer Vergütungsdifferenz in Höhe von 6,62 € entspricht.

Die entscheidungserheblichen Tarifnormen des TV-Ärzte/VKA lauten auszugsweise:

"§ 11 Abs. 3, Sätze 4 und 5 TV-Ärzte/VKA.

Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet.

Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt.

§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TV-Ärzte/VKA.

Die Ärztin / der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde

a) für Überstunden 15 v. H.,

b) für Nachtarbeit 15 v. H.,

c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,

d) bei Feiertagsarbeit:

- ohne Freizeitausgleich 135 v. H., - mit Freizeitausgleich 35 v. H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 06:00 Uhr 35 v. H.,

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gern. § 16 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Wegezeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 TVÄrzte/VKA handele es sich, anders als bei der Anfahrt zur Erbringung der regelmäßigen Arbeitsleistung, um vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA. Diese sei integraler Bestandteil der Rufbereitschaft und damit tatsächliche Arbeitszeit. Es gehe nicht wie bei den Rundungszeiten um eine "virtuelle Arbeitszeit".

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51,96 € zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung.

Mit Ausnahme der Zuschläge für Überstunden seien Zuschläge während der Rufbereitschaft nur für die tatsächliche Arbeitsleistung zu bezahlen. Rundungs- und Wegezeiten seien nicht erfasst. Dies habe das Bundesarbeitsgericht für die vergleichbare Vorschrift des § 8 TVöD bereits entschieden. Das Bundesarbeitsgericht gehe grundsätzlich davon aus, dass es sich bei Wegezeiten nicht um Arbeitszeit im eigentlichen Sinne handele. Wegezeiten würden nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA im Ergebnis nur deshalb wie Arbeitszeit behandelt, da sie die Rundungsregelung erfasse.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 5 TVÄrzte/VKA ergebe, dass dieser die in § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA genannten Wegezeiten der Arbeitszeit im Rahmen der Rufbereitschaft gleichstelle. Der Wortlaut sei nicht eindeutig. Es komme daher auf den Sinn und Zweck der Norm an. Die Zeitzuschläge sollen besondere Erschwernisse ausgleichen, die durch die ungünstigen Arbeitszeiten entstehen. Dieser Zweck spreche für die generelle Einstufung der Wegezeiten im Rahmen der Rufbereitschaft als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Durch die Rufbereitschaft und die damit verbundene ungünstige Arbeitszeit würden auch hinsichtlich der Wegezeiten besondere Erschwernisse auftreten. Systematischen Erwägungen würden...

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