Rechtsmittel eingelegt: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Verweisung in tarifvertraglichen Vorschriften

 

Leitsatz (amtlich)

§ 14 B Ziffer 2 des allgemein verbindlichen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 01.01.1994 in der Fassung vom 11.10.1996 begründet keinen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf 100%ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, denn es handelt sich um keine zugunsten der Arbeitnehmer von § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG abweichende konstitutive tarifliche Regelung, sondern nur um eine deklaratorische Verweisung auf die bei Abschluß des Tarifvertrages geltende Rechtslage.

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 13.05.1997; Aktenzeichen 5a Ca 89/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 13.05.1997 – 5a Ca 89/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate November 1996, Dezember 1996 und Januar 1997.

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft … und … ist, wurde seit 01.06.1994 bei der Firma … in … beschäftigt, mit Wirkung vom 01.09.1996 ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin gemäß § 613 a BGB übergegangen. Der Kläger, der in der … der Beklagten mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000,– DM zuzüglich 52,– DM vermögenswirksame Leistungen als Fachverkäufer eingesetzt war, hatte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden an 6 Tagen. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 01.01.1994 in der Fassung vom 11.10.1996 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

§ 14 B Ziff. 2 und 3 MTV hat folgenden Wortlaut:

„2. In Krankheitsfällen und während eines ärztlich verordneten Heilverfahrens sowie ärztlich verordneten Sanatoriumskuren für Jugendliche sind die Bezüge, bei Auszubildenden die Vergütung, bis zur Dauer von insgesamt 6 Wochen, jedoch nicht über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, weiter zu zahlen. Zusätzliche Einkünfte, die bei der Berechnung des Entgeltes berücksichtigt werden müssen, wie z. B. Prämien und Provisionen, Überstundenvergütungen, jedoch ohne Gratifikationen, Jahrestantiemen und sonstige auf einmaligen Anlässen beruhende Zahlungen, sind aus dem Durchschnitt der letzten 3 vollen Monate vor Krankheitsbeginn zu errechnen.

Erkrankt der/die Arbeitnehmer/-in oder Auszubildende nach wiedererlangter Arbeitsfähigkeit innerhalb von 6 Monaten neu am gleichen Leiden oder unterzieht er/sie sich innerhalb dieser Frist wegen des gleichen Leidens einem von einem Sozialversicherungsträger bewilligten Heilverfahren, so entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn das frühere Leiden ausgeheilt war.

3. Über die Frist gemäß Ziff. 2 Abs. 1 hinaus erhalten langjährige Arbeitnehmer/-innen als Zuschuß zum Kranken- oder Hausgeld die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettoentgelt, und zwar

nach 5-jähriger Tätigkeit im gleichen Unternehmen für weitere 2 Monate,

nach 10-jähriger Tätigkeit im gleichen Unternehmen für noch einen weiteren Monat,

nach 15-jähriger Tätigkeit im gleichen Unternehmen für noch einen weiteren Monat.

Bei nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer/-innen ist der Zuschußberechnung der Krankengeldhöchstsatz für Versicherungspflichtige zugrunde zu legen; maßgebend sind die Sätze der jeweiligen AOK, Ersatz- oder Betriebskrankenkasse, der/die Arbeitnehmer/-innen angehören. Gehören sie keiner der vorgenannten Kassen an, gelten die entsprechenden Sätze der für den Betriebssitz zuständigen AOK oder der Betriebskrankenkasse.”

Neben dem Änderungstarifvertrag vom 11.10.1996, durch welchen die manteltarifvertraglichen Bestimmungen der § 6 Ziff. 2, 3, 8, § 8 Ziff. 6, § 9 Ziff. 1, 3 bis 9, § 19 Ziff. 1, § 19 B Ziff. 1, § 28 mit Wirkung ab 01.11.1996 geändert wurden, schlossen die Parteien des Manteltarifvertrages ebenfalls unter dem Datum des 11.10.1996 eine gesonderte „Vereinbarung” mit nachstehendem Wortlaut:

„1. Bei der Entgeltfortzahlung gemäß § 14 B Ziff. 2 und 3 des Manteltarifvertrags vom 11.10.1996 handelt es sich der Höhe nach um das Entgelt gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.05.1994 in der am 01.06.1994 in Kraft getretenen Fassung.”

Mit der Entscheidung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11.02.1997 wurde der Änderungstarifvertrag vom 11.10.1996 zum Manteltarifvertrag vom 01.01.1994 mit gewissen Einschränkungen für allgemein verbindlich erklärt.

Am 22.01.1997 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.01.1997. Die Ausgleichsklausel in § 5 des Aufhebungsvertrags lautet folgendermaßen:

„Die Firma und die Mitarbeiter sind sich darüber einig, daß mit der Erfüllung des vorstehenden Vergleichs keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr gegeneinander bestehen. Ausgenommen hiervon sind deliktische Ansprüche und eventuell bestehende Ansprüche des Mitarbeiters auf v...

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