Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Leistungsergebnisses gemäß Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg. unbegründete Zahlungsklage auf höhere Leistungszulage bei unsubstantiierten Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Leistungsbeurteilung der Arbeitgeberin
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ermittlung des Leistungsergebnisses gemäß § 18.1 Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV)ist nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 Abs. 1 BGB).
2. Das Leistungsergebnis des Arbeitnehmers wird nach den Bestimmungen des ERA-TV im Verhältnis zu den Leistungen der anderen beurteilten Arbeitnehmer ermittelt und ist deshalb relativ. Auch bei gleicher Leistung kann deshalb das Leistungsentgelt sinken, wenn vergleichbare Arbeitnehmer besser beurteilt werden.
3. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des Beurteilungsergebnisses, wenn der Arbeitgeber und der Betriebsrat die Leistungsbeurteilung des Vorgesetzten des beurteilten Arbeitnehmers im Rahmen des Reklamationsverfahrens (§ 18.2 ff. ERA-TV) akzeptieren.
Normenkette
BGB § 315 Abs. 1, § 611 Abs. 1; ERA-TV § 18.1; ERA-TV § 18.2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 30.11.2012; Aktenzeichen 13 Ca 25/12) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 30.11.2012 (13 Ca 25/12) wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bezahlung einer höheren Leistungszulage und letztlich darüber, ob die Leistungsbeurteilung des Klägers vom 7. Juni 2011 richtig ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit September 1985 beschäftigt, zuletzt als Gipser und Kitter. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung, so auch der Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV), der bei der Beklagten im Jahre 2008 eingeführt wurde. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen des ERA-TV lauten folgendermaßen:
"§ 3
Bezugsbasis der Entgeltregelung
...
Es wird eine Leistungsbasis unterstellt, die bei menschengerechter Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung von durchschnittlich geeigneten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung auf Dauer zu erreichen ist.
...
§ 14
Grundsätze zu Ermittlung des Leistungsentgeltes
14.1 Zusätzlich zum Grundentgelt wird nach der Einarbeitungszeit, spätestens nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, ein Leistungsentgelt gezahlt.
14.2 Mit dem Leistungsentgelt wird ein über der tariflichen Bezugsbasis liegendes Leistungsergebnis abgegolten (vgl. § 3).
Vergleichbare Leistungsergebnisse müssen unabhängig von den jeweils vereinbarten Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses zu gleichen Verdienstchancen im Leistungsentgelt führen.
14.3 Das individuelle Leistungsentgelt richtet sich nach dem Leistungsergebnis des einzelnen Beschäftigten und/oder mehrerer Beschäftigter.
...
§ 15
Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses
15.1 Das Leistungsentgelt beruht auf einem methodisch ermittelten Leistungsergebnis. Dazu ist ein Ausgangsniveau auf der Basis der Bezugsleistung (§ 3) zu Grunde zu legen und mit dem erbrachten Leistungsergebnis zu vergleichen.
15.2 Zur Ermittlung des Leistungsergebnisses können folgende Methoden einzeln oder in Kombination angewendet werden:
Beurteilen
Kennzahlenvergleich
Feststellung der Zielerfüllung im Rahmen von Zielvereinbarungen
§ 16
Auswahl der Methoden
Die Auswahl der Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses gemäß § 15.2 allein oder in Kombination, und gegebenenfalls ihre Ausgestaltung gemäß § 17, für den ganzen Betrieb, einzelne Betriebsabteilungen oder Arbeitsplätze, ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Dabei sind Nachvollziehbarkeit und betriebliche Erfordernisse zu berücksichtigen.
§ 17
Ausgestaltung der Methoden
17.1 Die Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses sind wie folgt anzuwenden.
17.2 Beurteilen
17.2.1 Das Leistungsergebnis wird durch Beurteilung nach vorgegebenen Leistungsbeurteilungsmerkmalen festgestellt.
17.2.2 In einer Betriebsvereinbarung sind entsprechend § 17.5 die Leistungsmerkmale, deren Gewichtung und ggf. ihre Differenzierung festzulegen.
17.2.3 Sofern die Betriebsparteien kein eigenes Beurteilungssystem vereinbaren, erfolgt die Beurteilung an Hand des tariflich empfohlenen Systems (Anlage 4).
17.2.4 Die Festlegung der Leistungs-Entgelt-Relation erfolgt unter Beachtung des § 20 einmalig durch den Arbeitgeber oder durch freiwillige Betriebsvereinbarung.
17.2.5 Die Beurteilung ist in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal im Jahr, vorzunehmen. Diese Zeitabstände sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Die Beschäftigten werden über das Beurteilungsergebnis informiert.
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