Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer persönlichen Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N BW auf den aus der Einführung der neuen Entgeltordnung resultierenden Höhergruppierungsgewinn

 

Leitsatz (amtlich)

Eine persönliche Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N BW nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW wird nach der Anrechnungsklausel der Vorbemerkung 1 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrag vom 12.02.2015 nicht auf den "Höhergruppierungsgewinn" bei einer Höhergruppierung durch die Einführung der neuen Entgeltordnung durch den 8. Änderungstarifvertrag angerechnet.

 

Normenkette

BzTV-N BW § 24 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Entscheidung vom 31.05.2017; Aktenzeichen 5 Ca 466/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.02.2019; Aktenzeichen 6 AZR 44/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach Kammern Radolfzell vom 31. Mai 2017, 5 Ca 466/16 abgeändert:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 750,55 brutto nebst Zinsen iHv. 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2016 zu zahlen.
    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
  • II.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Anrechnung eines durch Höhergruppierung erzielten Steigerungsbetrages auf die persönliche Zulage des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW).

Der Kläger ist seit 1. September 1995 als Busfahrer bei der Beklagten, die unter anderem den Busverkehr in der Stadt K. betreibt, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnisses der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03. August 1995 zugrunde, wegen dessen Inhaltes auf ABI. 21f. Bezug genommen wird. Der Kläger war seit dem 01. September 1999 aufgrund einer Änderungsvereinbarung vom 26. August 1999 (ABI. 20) in Lohngruppe F1A des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) eingruppiert. Aufgrund einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung wechselte der Busbetrieb der Beklagten zum 01. Januar 2006 in den Geltungsbereich des BzTV-N BW. Der Kläger wurde gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BzTV-N BW in die neue Lohngruppe F eingruppiert.

§ 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-NBW enthält nachfolgende Regelung:

"Erreicht die nach Nr. 4 ermittelte Stufe der Entgeltgruppe die bisherigen Bezüge nicht, erhält der AN den Differenzbetrag zu seinen bisherigen Bezügen (Nr. 4 Satz 3) als persönliche monatliche Zulage. Die persönliche monatliche Zulage verändert sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, wie der jeweils gültige Monatstabellenlohn der Lohngruppe 5 Stufe 1 für den Bereich der VKA. Bei Erreichen des Anspruchs auf die nächste Stufe sowie bei einer Höhergruppierung wird jeweils 1/3 des Steigerungsbetrags auf die persönliche Zulage angerechnet."

Dem Kläger wurde auf Grundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-NBW die persönliche monatliche Zulage bezahlt.

Ab 01. Mai 2014 wurde der Kläger als Verkehrsmeister für die Beklagte tätig, was eine Höhergruppierung in Stufe 6 des BzTV-N BW zur Folge hatte.

Die bis dahin gezahlte persönliche Zulage des Klägers kürzte die Beklagte ab dem 01. Mai 2014 aufgrund der Höhergruppierung in Anwendung der Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW um 57,42 Euro brutto. In der Folgezeit wurde dem Kläger die persönliche Zulage in Höhe von 362,75 Euro brutto monatlich ausbezahlt.

Ab dem 01. Juli 2015 wurde aufgrund des 8. Änderungstarifvertrages zum BzTV-N BW vom 12. Februar 2015 eine neue Entgeltordnung eingeführt. Die bisherigen 15 Entgeltgruppen wurden beibehalten, die Tätigkeitsmerkmale jedoch neu den Entgeltgruppen zugeordnet. Hiernach war der Kläger als Verkehrsmeister nunmehr in die Entgeltgruppe 7 einzugruppieren, ohne dass sich seine Tätigkeit geändert hatte. Daraus folgend hatte der Kläger ab 01. Juli 2015 Anspruch auf das Grundentgelt der Gruppe 7 Stufe 6 mit 3184,21 Euro brutto, während er nach der vorherigen Fassung des Tarifvertrages Anspruch auf Entgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 mit 3051,76 Euro brutto Grundentgelt hatte.

Die Beklagte hat in Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW die dem Kläger im Juli 2015 noch in Höhe von 389,97 Euro brutto bezahlte persönliche Zulage um 44,15 Euro brutto monatlich gekürzt. Zugrunde liegt der (rechnerisch unstreitige) Höhergruppierungsgewinn von 132,45 Euro, der mit einem Drittel auf die persönliche Zulage angerechnet wurde.

Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der Vorbemerkung 1 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrages vom 12.02.2015 zum BzTV-N BW werde die Anrechnung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW ausgeschlossen. Die Vorbemerkung 1 hat nachfolgenden Wortlaut:

"Vorbemerkung 1: Anrechnungsklausel

Bei Höhergruppierung aufgrund dieser Entgeltordnung werden z. B. persönliche Zulagen, Funktionszulagen und Jahresprämien, die außertariflich als Ersatz oder im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung gewährt werden, angerechnet.

Diese Leistungen werden gegebenenfalls auf den sich jeweils ergebenden Höhergruppierung...

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