Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Höhergruppierungsgewinn auf persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW
Orientierungssatz
1. § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW sichert das zum Zeitpunkt der Überleitung in den BzTV-N BW am 1. Januar 2006 erreichte Vergütungsniveau durch die Gewährung einer persönlichen Zulage. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW wird jedoch bei nachfolgenden Stufenaufstiegen oder Höhergruppierungen jeweils ein Drittel des Entgeltsteigerungsbetrags auf die persönliche Zulage angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn eine Höhergruppierung nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit, sondern auf die Neubewertung der bereits ausgeübten Tätigkeit oder die Einführung einer neuen Eingruppierungsordnung zurückzuführen ist (Rn. 22 ff.).
2. Die Anrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW findet auch bei einer Höhergruppierung statt, die zum 1. Juli 2015 nach der neuen Entgeltordnung (Anlage 1) erfolgt ist. Die Vorbemerkung 1 der Anlage 1 BzTV-N BW steht dem nicht entgegen (Rn. 26 ff.).
Normenkette
Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 § 24 Abs. 1 Nr. 5; Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 Anlage 1 Vorbemerkung 1 i.d.F. des 8. Änderungstarifvertrags vom 12. Februar 2015
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Oktober 2017 - 9 Sa 37/17 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 31. Mai 2017 - 5 Ca 466/16 - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Anrechnung eines Höhergruppierungsgewinns auf eine als Besitzstandssicherung gewährte persönliche Zulage.
Rz. 2
Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. September 1995 als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). In der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2005 wurde der Kläger nach Lohngruppe F 1a BMT-G II vergütet.
Rz. 3
Seit dem 1. Januar 2006 findet aufgrund einer Anwendungsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 Anwendung. Dies erforderte eine Überleitung des Klägers von der Lohngruppe des BMT-G II in eine Entgeltgruppe des BzTV-N BW. § 24 BzTV-N BW regelt die Überleitung in Bezug auf Entgeltgruppenfindung und Stufenzuordnung und lautet ergänzend wie folgt:
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„§ 24 |
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Überleitung |
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… |
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(1) |
Zur Findung der Entgeltgruppen und -stufen gelten nachfolgende Regelungen: |
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… |
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5. |
Erreicht die nach Nr. 4 ermittelte Stufe der Entgeltgruppe die bisherigen Bezüge nicht, erhält der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zu seinen bisherigen Bezügen (Nr. 4 Satz 3) als persönliche monatliche Zulage. Die persönliche monatliche Zulage verändert sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, wie der jeweils gültige Monatstabellenlohn der Lohngruppe 5 Stufe 1 für den Bereich der VKA. Bei Erreichen des Anspruchs auf die nächste Stufe sowie bei einer Höhergruppierung wird jeweils 1/3 des Steigerungsbetrages auf die persönliche Zulage angerechnet. |
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…“ |
Rz. 4
Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in die Entgeltgruppe F BzTV-N BW eingruppiert und erhielt eine persönliche monatliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW.
Rz. 5
Seit dem 1. Mai 2014 ist der Kläger als Verkehrsmeister tätig. Dies bewirkte seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 BzTV-N BW. Der Kläger wurde fortan nach Stufe 6 dieser Entgeltgruppe vergütet und erhielt neben einer Schichtzulage weiterhin eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW, welche allerdings gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW um ein Drittel des Steigerungsbetrags vermindert wurde.
Rz. 6
Mit dem 8. Änderungstarifvertrag zum BzTV-N BW vom 12. Februar 2015 wurde als dessen Anlage 1 mit Wirkung zum 1. Juli 2015 eine neue Entgeltordnung in Kraft gesetzt. Deren Vorbemerkungen lauten auszugsweise wie folgt:
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„Vorbemerkungen |
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Vorbemerkung 1: Anrechnungsklausel |
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Bei Höhergruppierungen aufgrund dieser Entgeltordnung werden z.B. persönliche Zulagen, Funktionszulagen und Jahresprämien, die außertariflich als Ersatz oder im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung gewährt werden, angerechnet. |
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Diese Leistungen werden gegebenenfalls auf den sich jeweils ergebenden Höhergruppierungsgewinn angerechnet. Im Zweifel ist die Anrechnung im Einzelfall zu prüfen. Das Recht zum Widerruf, zur Kündigung oder zur Einstellung dieser Leistungen wird hierdurch nicht berührt. |
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Nicht angerechnet werden vor allem |
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die persönlichen Zulagen aus der Überleitung in den BzTV-N |
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die Handwerker-Leistungszulage |
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Schichtzulagen |
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Schmutzzulagen |
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Vorarbeiterzulagen |
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Überstundenzulagen |
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Projektzulagen |
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anlassbezogene Einmalprämien |
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Funktionszulagen, die nicht auf Grund der Entgeltordnung Ursache einer Höhergruppierung waren/sind.“ |
Rz. 7
Nach der neuen Entgeltordnung zum BzTV-N BW ist der Kläger bei unveränderter Tätigkeit als Verkehrsmeister in die Entgeltgruppe 7 BzTV-N BW eingruppiert. Zum 1. Juli 2015 erhöhte sich sein Vergütungsanspruch demnach von 3.051,76 Euro brutto (Entgeltgruppe 6 Stufe 6 BzTV-N BW) auf 3.184,21 Euro brutto (Entgeltgruppe 7 Stufe 6 BzTV-N BW). Ausgehend von dem Höhergruppierungsgewinn von 132,45 Euro brutto hat die Beklagte in Anwendung von § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW die zuletzt in Höhe von 389,97 Euro brutto geleistete persönliche Zulage seit dem 1. Juli 2015 um ein Drittel des Höhergruppierungsgewinns, dh. um 44,15 Euro brutto monatlich, gekürzt.
Rz. 8
Gegen diese Kürzung hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und für die Zeit von Juli 2015 bis einschließlich November 2016 die Zahlung des Differenzbetrags von insgesamt 750,55 Euro brutto zzgl. Zinsen gefordert.
Rz. 9
Nach seiner Auffassung stellt eine durch die Einführung der neuen Entgeltordnung bewirkte Höhergruppierung keine Höhergruppierung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW dar, weil diese eine Veränderung der Tätigkeit voraussetze. Dies sei bei einer bloßen Änderung der Einordnung im neuen Entgeltgruppensystem nicht der Fall. Zudem schließe die Vorbemerkung 1 der Anlage 1 BzTV-N BW (im Folgenden Vorbemerkung) die Anrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW aus. Es handle sich um eine Spezialregelung für den Fall einer Höhergruppierung aufgrund der Überleitung in die ab dem 1. Juli 2015 geltende Entgeltordnung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des dritten Absatzes der Vorbemerkung dürften hieraus folgende Höhergruppierungsgewinne nicht auf die persönlichen Zulagen angerechnet werden, die wegen der früheren Überleitung in den BzTV-N BW als Besitzstandssicherung gewährt werden. In Abgrenzung zu den beiden vorstehenden Absätzen benenne der dritte Absatz der Vorbemerkung Leistungen, die von der Anrechnung auszunehmen seien, weil sie nicht als außertariflicher Ersatz oder im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerkung geleistet werden. Es sollten nur solche Vergütungsbestandteile angerechnet werden, die die im ersten Absatz der Vorbemerkung genannten Voraussetzungen erfüllten. Sämtliche anderen Vergütungsbestandteile, so auch die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW, sollten anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung keine Verminderung erfahren.
Rz. 10
Der Kläger hat daher beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 750,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. November 2016 zu zahlen. |
Rz. 11
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger sei zum 1. Juli 2015 von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 7 BzTV-N BW aufgestiegen und habe damit eine Höhergruppierung erfahren. Der damit verbundene Höhergruppierungsgewinn sei nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW zu einem Drittel auf seine persönliche Zulage anzurechnen.
Rz. 12
Die angeführte Vorbemerkung stehe der Anrechnung nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien seien sich bewusst gewesen, dass in manchen Betrieben das bisherige Eingruppierungsniveau des BzTV-N BW als nicht mehr angemessen angesehen worden sei. Einzelne Arbeitgeber hätten versucht, dies durch Gewährung übertariflicher Leistungen auszugleichen. Solche übertariflichen Leistungen sollten auf Höhergruppierungsgewinne, welche durch die Einführung der neuen Entgeltordnung erzielt werden, in voller Höhe angerechnet werden. Diese Anrechnung werde mit den ersten beiden Absätzen der Vorbemerkung ermöglicht. Der dritte Absatz der Vorbemerkung sei entsprechend der Überschrift „Anrechnungsklausel“ Bestandteil dieser Anrechnungsregelung. Inhaltlich handle es sich aber nur um eine Abgrenzung zu den beiden vorstehenden Absätzen im Sinne einer Hilfestellung für die betriebliche Praxis. Der dritte Absatz stelle beispielhaft klar, welche tariflichen Leistungen von der Anrechnungsmöglichkeit nicht erfasst seien, weil sie nichts mit einem Vorgriff auf eine höhere Eingruppierung zu tun hätten. Folglich lasse die Vorbemerkung die sog. Drittelanrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW unberührt. Dies entspreche auch deren Sinn und Zweck.
Rz. 13
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Rz. 14
Die Revision ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Entgeltdifferenz.
Rz. 15
I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sie ausreichend begründet.
Rz. 16
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise aufzeigen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 438/16 - Rn. 16; vgl. auch BAG 29. August 2018 - 7 AZR 144/17 - Rn. 11).
Rz. 17
2. Dies ist hier erfolgt.
Rz. 18
a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass dem Wortlaut des dritten Absatzes der Vorbemerkung eindeutig ein Anrechnungsverbot des Höhergruppierungsgewinns auf die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW zu entnehmen sei. Der tarifliche Gesamtzusammenhang lasse nicht auf einen gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien schließen. Die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW zähle nicht zu den im ersten Absatz der Vorbemerkung genannten und damit anzurechnenden Zulagen. In Abweichung von § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW finde deshalb auch keine Drittelanrechnung statt.
Rz. 19
b) Dem tritt die Revision in ausreichender Weise entgegen, auch wenn sie nicht vertritt, dass es sich bei der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW um eine Zulage im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerkung handle. Die Revision geht vielmehr davon aus, dass die Erwähnung der persönlichen Zulage „aus der Überleitung in den BzTV-N“ im dritten Absatz der Vorbemerkung gerade klarstellen solle, dass diese Zulage keine übertarifliche Zulage im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerkung ist. Im Gegensatz zur Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts schließt die Revision aus der Verschiedenheit der übertariflichen Zulagen im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerkung und der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW, dass die spezielle Anrechnungsregel des § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW von der Vorbemerkung unberührt bleibe. Dieses grundsätzlich andere Verständnis der Vorbemerkung begründet die Revision mit Sinn und Zweck der Anrechnungsregel des § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW vor dem Hintergrund des besitzstandswahrenden Charakters der Zulagengewährung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW. Damit greift sie das systematische Tarifverständnis des Landesarbeitsgerichts in entscheidungserheblicher Weise an.
Rz. 20
II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte zu Recht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW die streitgegenständliche Kürzung der persönlichen Zulage des Klägers ab dem 1. Juli 2015 vorgenommen.
Rz. 21
1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Drittelanrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW grundsätzlich auch solche Höhergruppierungen erfasst, die nicht auf eine Änderung der Tätigkeit, sondern allein auf eine Änderung der Eingruppierungsregelungen zurückzuführen sind.
Rz. 22
a) § 24 BzTV-N BW regelt bezogen auf die Vergütung der Beschäftigten umfassend deren Überleitung in den BzTV-N BW. Dabei waren sich die Tarifvertragsparteien bewusst, dass die Vergütung nach den neuen Entgeltregelungen niedriger als die bisherige Vergütung sein kann. Sie haben deshalb mit § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW eine Besitzstandsregelung geschaffen, welche das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergütungsniveau durch Gewährung einer persönlichen Zulage als Differenzausgleich sichert (zur Einkommenssicherung nach § 23 TV-N Hessen vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 19 ff.; vgl. auch BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 707/13 - Rn. 18). Die Tarifvertragsparteien haben jedoch einen verminderten Bedarf der Einkommenssicherung bei Entgeltsteigerungen im neuen Tarifsystem angenommen. Dies entspricht Sinn und Zweck der überleitungsbezogenen Einkommenssicherung (vgl. zu § 23 TV-N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 12 ff.). Sie haben deshalb mit § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW eine Anrechnungsregelung getroffen, welche bei Entgelterhöhungen zu einer Verringerung der persönlichen Zulage führt. Dies betrifft Fälle des Stufenaufstiegs und der Höhergruppierung. Dabei soll jeweils ein Drittel des Steigerungsbetrags auf die persönliche Zulage angerechnet werden. Der Begriff „jeweils“ macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien mehrfache Entgeltsteigerungen in Betracht gezogen haben und bei jeder Steigerung eine Anrechnung wollten. Dies kann bei mehreren Stufenaufstiegen bzw. Höhergruppierungen im Ergebnis zu einem vollständigen Entfall der persönlichen Zulage führen (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 707/13 - Rn. 15). Sie hat dann ihren Sicherungszweck erfüllt.
Rz. 23
b) Dies gilt auch dann, wenn eine Höhergruppierung nicht auf eine Änderung, sondern auf eine bloße Höherbewertung der Tätigkeit zurückzuführen ist.
Rz. 24
aa) Zwar wird der Begriff der Höhergruppierung in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe verwendet (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 12; 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 18). Dies schließt aber nicht aus, dass Tarifvertragsparteien bei Überleitungen in neue Eingruppierungsordnungen eine daraus folgende Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe ebenfalls als Höhergruppierung ansehen (vgl. zu § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 17). Auch die bloße Änderung einer bestehenden Eingruppierungsordnung kann zu einer Höhergruppierung im Sinne einer Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe führen, denn den Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, Tätigkeiten im eingruppierungsrechtlichen Sinn neu zu bewerten.
Rz. 25
bb) Für die Anrechnungsregelung in § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW ist ohne Belang, ob die Höhergruppierung auf eine Änderung der Tätigkeit oder deren Bewertung zurückzuführen ist. Entscheidend ist nicht der Anlass für die Höhergruppierung, sondern die damit verbundene Entgeltsteigerung. Diese bedingt das Abschmelzen der persönlichen Zulage als überleitungsbezogene Besitzstandssicherung. Umgekehrt würde eine Höhergruppierung in einem neuen Entgeltsystem, die keine Erhöhung des Tabellenentgelts bewirkt, zu keiner Reduzierung der persönlichen Zulage führen, da kein Steigerungsbetrag angerechnet werden könnte. Letztlich kommt es nur auf die im Rahmen eines Stufenaufstiegs oder einer Höhergruppierung erzielte Entgelterhöhung an.
Rz. 26
2. Das Landesarbeitsgericht hat sodann unzutreffend angenommen, der dritte Absatz der Vorbemerkung enthalte ein „apodiktisches Verbot“ der Anrechnung ua. der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW. Die Auslegung der Vorbemerkung ergibt vielmehr, dass die Anrechnungsregelung in § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW auch für Höhergruppierungen aufgrund der Überleitung in die zum 1. Juli 2015 als Anlage 1 zum BzTV-N BW in Kraft getretene Entgeltordnung gilt.
Rz. 27
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung von Tarifverträgen zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 17). Bei der Auslegung ist somit nicht allein der Wortlaut der Tarifbestimmung heranzuziehen (BAG 11. Dezember 2014 - 6 AZR 477/13 - Rn. 12; zum Verhältnis von Wortlaut und Regelungszusammenhang vgl. auch BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 30; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 18 ff., BAGE 162, 230; 22. Juni 2016 - 10 AZR 260/15 - Rn. 18 f.; Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. § 202 Rn. 9). So kann zB ein Begriff abweichend vom allgemeinen Verständnis eine sich erst aus der Regelungstechnik des Tarifvertrags ergebende Bedeutung haben (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 17).
Rz. 28
b) Die fragliche Vorbemerkung ist normativer Teil des BzTV-N BW. Der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung steht außer Frage (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 31). Die Vorbemerkung enthält eine verbindlich formulierte Anrechnungsregelung („werden angerechnet“). Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der zweite Absatz der Vorbemerkung bei Zweifelsfällen eine Einzelfallprüfung zulässt. Diese soll sich erkennbar nur auf die Frage beziehen, ob eine Leistungsgewährung im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerkung vorliegt.
Rz. 29
c) Der dritte Absatz der Vorbemerkung bestimmt seinem Wortlaut nach, dass ua. „die persönlichen Zulagen aus der Überleitung in den BzTV-N“ nicht angerechnet werden. Dies lässt für sich betrachtet darauf schließen, dass die Anrechnungsregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW bei Höhergruppierungen nach der neuen Entgeltordnung nicht zur Anwendung kommen soll. Ein solches Tarifverständnis würde dem tariflichen Gesamtzusammenhang jedoch nicht gerecht. Der dritte Absatz enthält nur eine Ergänzung der ersten beiden Absätze der Vorbemerkung im Sinne einer nicht abschließenden Aufzählung von Leistungen, die nicht unter die nach den ersten beiden Absätzen anzurechnenden Leistungen fallen sollen. Er schließt aber nicht aus, dass eine Anrechnung nach anderen Rechtsgrundlagen erfolgt.
Rz. 30
aa) Bei der Auslegung der Vorbemerkung kann deren dritter Absatz nicht losgelöst von den ersten beiden Absätzen betrachtet werden. Die Vorbemerkung enthält ausweislich ihrer Überschrift im Ganzen eine „Anrechnungsklausel“. Im ersten Absatz wird klargestellt, dass sie „bei Höhergruppierungen aufgrund dieser Entgeltordnung“ gelten soll. Für die dort angeführten außertariflichen Leistungen, die als Ersatz oder im Vorgriff auf eine mögliche Höhergruppierung gewährt werden, soll das Verhältnis zu den nunmehr vorgesehenen Höhergruppierungen eine Regelung erfahren. Dies geschieht durch die ersten beiden Absätze der Vorbemerkung.
Rz. 31
bb) Der dritte Absatz der Vorbemerkung soll hingegen nur klarstellen, welche Leistungen nicht unter die nach den ersten beiden Absätzen anzurechnenden Leistungen fallen sollen.
Rz. 32
(1) Dieses Tarifverständnis ist mit dem Wortlaut der Vorbemerkung vereinbar. Die im dritten Absatz geregelte Nichtanrechnung bildet den sprachlichen und inhaltlichen Gegensatz zur Anrechnung nach den ersten beiden Absätzen. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die im dritten Absatz vorgenommene Auflistung nicht abschließend ist („vor allem“). Auch der erste Absatz führt Beispiele an („z.B.“).
Rz. 33
(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW auch bei Höhergruppierungen aufgrund der neuen Entgeltordnung gelten soll. Nur dies entspricht dem Zweck der Norm. Die anlässlich der Überleitung in den BzTV-N BW vorgenommene Einkommenssicherung verliert ihre Berechtigung - wie dargestellt - mit jeder zu einer Entgeltsteigerung führenden Höhergruppierung, auch wenn sie anlässlich der Einführung einer neuen Entgeltordnung erfolgt. Die unverminderte Weiterzahlung der persönlichen Zulage trotz einer entgeltsteigernden Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung würde ihre in § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW zum Ausdruck kommende Zielsetzung gleichsam konterkarieren. Eine solche Aufgabe des Regelungsziels der persönlichen Zulage kann dem dritten Absatz der Vorbemerkung nicht entnommen werden. Die Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts hätte zur Folge, dass die Vorbemerkung durch ein Anrechnungsverbot zu einer Entgeltsteigerung führen würde, obwohl § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW als tarifliche Spezialregelung gerade dies teilweise verhindern will. Für die Annahme einer solchen Privilegierung der Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung fehlt jede Grundlage. Sie kann auch nicht den Tarifvertragsverhandlungen, deren Verlauf zwischen den Parteien streitig ist, entnommen werden. Der für die normunterworfenen Anwender des BzTV-N BW unbekannte Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen ist für die Auslegung ohnehin ohne Belang (vgl. BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 26).
Rz. 34
d) In der Konsequenz ist die tarifliche Ausgestaltung der unter den dritten Absatz der Vorbemerkung fallenden Leistungen weiterhin zu beachten. Im Falle der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW führt dies zu einer unveränderten Anwendbarkeit der Drittelanrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW. Ob die anderen im dritten Absatz der Vorbemerkung aufgezählten Zulagen und Prämien ebenfalls Tarifregelungen unterfallen oder nicht, steht dem nicht entgegen. § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW ist eine eigenständige Regelung des Überleitungsrechts ohne Bezug zu den anderen darin genannten Leistungen.
Rz. 35
e) Soweit die Revisionserwiderung auf die Tarifhoheit verweist, wird diese durch das hier vertretene Tarifverständnis nicht verletzt. Die vorgenommene Tarifauslegung dient gerade der Ermittlung des Willens der Tarifvertragsparteien, die eine völlige Anrechnungsfreiheit der hier streitigen persönlichen Zulage gerade nicht ausdrücklich angeordnet haben.
Rz. 36
3. Im Falle des Klägers führte die neue Entgeltordnung unstreitig zu einer Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 7 BzTV-N BW und damit zum 1. Juli 2015 zu einer Entgeltsteigerung von 132,45 Euro brutto monatlich. Die Beklagte war daher gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW berechtigt, ein Drittel dieses Steigerungsbetrags, dh. 44,15 Euro brutto monatlich, auf die bis einschließlich Juni 2015 geleistete persönliche Zulage von 389,97 Euro brutto anzurechnen.
Rz. 37
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Spelge |
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Heinkel |
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Krumbiegel |
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D. Knauß |
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Sieberts |
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Fundstellen
FA 2019, 247 |
NZA 2019, 1016 |
ZTR 2019, 444 |
AP 2019 |
EzA-SD 2019, 22 |
RiA 2020, 150 |
AUR 2019, 387 |