Entscheidungsstichwort (Thema)
Überleitung des Arbeitsverhältnisses aus dem BMT-G in den TVöD. Stufenzuordnung nach § 7 TVÜ (VKA)
Leitsatz (redaktionell)
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters, das sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen (VKA) bestimmte, kann infolge des Inkrafttretens des TVöD nach den Regelungen des TVÜ (VKA) aufgrund einer Vergleichsentgeltberechnung bei gleichem Tabellenlohn in eine Entgeltgruppe übergeleitet werden, die einer individuellen Zwischenstufe entspricht. Nach § 7 TVÜ (VKA) sind Zeiten, die zu einer höheren Stufenzuordnung als nach der reinen Beschäftigungszeit tariflich vorgesehen, geführt hätten, nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist allein die reine Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt der Überleitung.
Normenkette
TVÜ (VKA) § 7; BMT-G §§ 6, 21a
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 187/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom29. November 2006 – 4 Ca 187/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug: 2.699,28 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers aus Lohngruppe 5 BMT-G II gemäß § 7 TVÜ (VKA) in die Entgeltregelung des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD).
Der Kläger steht seit 01. November 2001 bei der Beklagten als vollbeschäftigter Arbeiter in einem Arbeitsverhältnis. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrags vom 18.09.2001 (Anl. K1 – Bl. 8 f. der Akte des Arbeitsgerichts) wird Bezug genommen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich „das Arbeitsverhältnis” „nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung”. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhielt ab diesem Zeitpunkt Vergütung nach Lohngruppe 4, Stufe 5 BMT-G II (§ 3 des Arbeitsvertrags), und zwar nach Fallgruppe 1 des Bezirkslohntarifvertrags Nr. 5 G.
Aufgrund des Änderungsvertrags vom 21.09.2004 (Anl. K2 – Bl. 10 der Akte des Arbeitsgerichts) bezog der Kläger mit Wirkung ab 01. November 2004 Vergütung nach Lohngruppe 5 BMT-G II im Hinblick darauf, dass er sich in der oben genannten Fallgruppe bewährt habe (Begleitschreiben vom 22.09.2004 – Anl. K3 – Bl. 11 der Akte des Arbeitsgerichts). Ausweislich der Monatsabrechnung für Monat September 2005 (Anl. K4 – Bl. 12 der Akte des Arbeitsgerichts) erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Monatstabellenlohn nach Lohngruppe 5, Stufe 6 in Höhe von 2.060,20 EUR brutto.
Mit Schreiben vom 25.10.2005 (Anl. K5 – Bl. 13 f. der Akte des Arbeitsgerichts) teilte die Beklagte dem Kläger im Wesentlichen unter dem Vorbehalt einer weiteren Überprüfung mit, dass das Arbeitsverhältnis infolge des Inkrafttretens des TVöD mit Wirkung vom 01. Oktober 2005 nach den Regelungen des TVÜ (VKA) in Entgeltgruppe 5 Stufe 3 übergeleitet werde. Da aber eine Vergleichsentgeltberechnung vorzunehmen sei, die beim Kläger aufgrund seiner bisherigen Vergütung nach Lohngruppe 5, Stufe 6 einen Tabellenlohn von 2.060,02 EUR ergebe, der höher liege als der Tabellenlohn der Entgeltgruppe 5 Stufe 3, erhalte er jenen weiterhin und werde einer entsprechenden individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 3 und 4 zugeordnet. Gleichwohl erhielt der Kläger seit der Abrechnung für Monat Oktober 2005 (Anl. B3 – Bl. 81 der Akte des Arbeitsgerichts, vgl. auch Abrechnung für Monat November 2005 – Anl. K6 – Bl. 15 der Akte des Arbeitsgerichts) einen Tabellenlohn nach Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD (2.135,00 EUR), und zwar bis einschließlich März 2006. Mit Schreiben vom 27.04.2006 (Anl. K7 – Bl. 16 der Akte des Arbeitsgerichts) teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass die Stufenzuordnung zu korrigieren sei. Hiernach wurde der Kläger jetzt der Entgeltgruppe 5, Stufe 3 TVöD (Tabellenlohn: 1970,00 EUR; vgl. Abrechnung für Monat April 2006 – Anl. B6 – Bl. 85 der Akte des Arbeitsgerichts) zugeordnet, weil nämlich Zeiten, die im Sinne des § 21a Abs. 2 und 4 BMT-G zu einer höheren Stufenzuordnung als nach der reine Beschäftigungszeit tariflich vorgesehen, geführt hätten, nach § 7 TVÜ (VKA) nicht zu berücksichtigen seien. Maßgeblich sei allein die reine Beschäftigungszeit von drei Jahren und elf Monaten zum Zeitpunkt der Überleitung. Die nach Auffassung der Beklagten überzahlten Beträge verrechnete die Beklagte in den Folgemonaten mit den Vergütungsansprüchen des Klägers entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom 25.10.2005 als „Vorschüsse” und erhöhte im Übrigen den Tabellenlohn um den Differenzbetrag ...