Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 25.08.1992; Aktenzeichen 1 Ca 125/92)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird kostenfällig mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dasUrteil desArbeitsgerichts Lörrach vom25.08.1992 – 1 Ca 125/92 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluß des Ausbildungsvertrages vom 1.9.1992 S. 1–6 (Blatt 329–331 R d.A.) ohne den Vorbehalt des § 11 Ziffer 4 des Ausbildungsvertrages vom 1.9.1992 (Blatt 6 = Blatt 331 R d.A.) rückwirkend ab 01.09.1992 anzunehmen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, als Schulträger und Ausbildungsstätte den Kläger ab 01.09.1992 nach Maßgabe des Ausbildungsvertrages vom 01.09.1992 S. 1–6 Blatt 329–331 R d.A.) ohne § 11 Ziffer 4 auszubilden und ihn dazu ab 01.09.1992 in die Fachschule für Sozialpädagogik – Berufskolleg – Fachrichtung Heilerziehungspflege aufzunehmen.

3.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt der Sache nach von der beklagten altrechtlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts und caritativen Untergliederung der katholischen Kirche als Trägerin der Ausbildungsstätte und der staatlich anerkannten Fachschule (Ersatzschule) für Sozialpädagogik, – Berufskolleg – Fachrichtung Heilerziehungspflege (im folgenden: HE-Schule) ab 1.9.1992 die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger gemäß dem üblicherweise abgeschlossenen „Ausbildungsvertrag”, der die Aufnahme in die HE-Schule einschließt, nachdem er bei der Beklagten die nach § 2 Ziff. 2 der Schulordnung der HE-Schule vorgesehene „mindestens einjährige geeignete praktische Tätigkeit, die in der Regel im St. … abgeleistet worden sein soll”, absolviert hatte.

Der Kläger, der mit Schreiben der Beklagten vom 26.2.1992 (ABl 2) nicht zur Ausbildung zugelassen worden war, hat am 25.3.1992 Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Lörrach erhoben und zuletzt beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger den für die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger an der von der Beklagten betriebenen Fachschule für Sozialpädagogik – Berufskolleg – Fachrichtung Heilerziehungspflege erforderlichen Ausbildungsvertrag nach den üblichen, von der Beklagten gestalteten Bedingungen abzuschließen

    und

  2. den Kläger ab 1.9.1992 in einem solchen Ausbildungsverhältnis zum Heilerziehungspfleger weiterzubeschäftigen und die dafür erforderliche Ausbildung an der bei der Beklagten bestehenden Fachschule für Sozialpädagogik – Berufskolleg – Fachrichtung Heilerziehungspflege durchzuführen,

    sowie

  3. hilfsweise

    festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers als Erziehungshelfer bei der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 22.11.1991 nicht mit dem 31.8.1992 aufgrund der im Vertrag enthaltenen Befristung endet, sondern unbefristet fortbesteht sowie

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.8.1992 hinaus als Erziehungshelfer zu den Bedingungen des Vertrages vom 22.11.1991 unbefristet weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt,

die vom Kläger bekannte und gelebte Homosexualität hindere den Abschluß eines Ausbildungsvertrages unter Aufnahme in die HE-Schule ab 1.9.1992.

Das Arbeitsgericht hat mit dem der Beklagten am 5.2.1993 zugestellten Urteil vom 25.8.1992, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als gegeben angesehen, weil es sich bei dem vom Kläger verfolgten Anspruch um einen aus dem Arbeitsvertragsrecht handele, und zwar auf Abschluß eines Berufsausbildungsvertrages i.S. des § 19 BBiG und hat dem Hauptantrag Ziff. 1 mit der in Arbeit und Recht (AuR) 1993, 151 bis 153 abgedruckten Begründung, auf die verwiesen wird, entsprochen und den „Weiterbeschäftigungsantrag” des Klägers als begründet angesehen in „entsprechender Anwendung der Grundsätze des Großen Senates des BAG in seiner Entscheidung von 1985” (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) und dies unter Ziff. III der Entscheidungsgründe im einzelnen ausgeführt, worauf verwiesen wird.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 17.2.1993 eingelegten und am 17.3.1993 begründeten Berufung mit den sich aus der Berufungsbegründungsschrift vom 17.3.1993 (ABl 253 bis 263) und aus dem Schriftsatz vom 17.6.1993 (ABl 435 bis 444) ergebenden Ausführungen, auf die verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 25.8.1992 – 1 Ca 125/92 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, und beantragt zugleich weiter, hilfsweise für den Fall, daß der Berufung gegenüber den gestellten Hauptanträgen (Ziff. 1 u. 2) stattgegeben würde,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers als Erziehungshelfer bei der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 22.11.1991 nicht mit dem 31.8.1992 aufgrund der im Vertrag enthaltenen Befristung geendet hat, sondern unbefristet darüber hinaus f...

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