Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterfüllung
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 04.02.1993; Aktenzeichen 6 Ca 319/92) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 4.2.1993 – 6 Ca 319/92 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Feststellung, daß die Beklagte für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden haftet.
Die Klägerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung über DM 10.915,29 per 2.7.1992 einschließlich Kosten und weiterer Zinsen gegen den Streitverkündeten … (Schuldner), der bei der Beklagten (Drittschuldnerin) als Speditionskaufmann arbeitet. Wegen dieser Forderung hat die Klägerin die Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte auf Zahlung von gegenwärtigem und zukünftigem Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kehl vom 12.11.1990 – M 2537/90 – wurde der Beklagten am 15.11.1990 mit der Aufforderung zugestellt, binnen zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO abzugeben, wobei der Umfang der Erklärungspflicht unter Wiederholung des gesetzlichen Wortlauts des § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO dargelegt ist. Mit Schreiben vom 15.11.1990 (ABl 16), beim Klägervertreter eingegangen am 22.11.1990, erklärte die Beklagte:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wir erkennen Ihre Forderung als begründet an und sind bereit, Zahlung zu leisten.
Voraussetzung ist jedoch, daß die bereits vorliegenden Abtretungen und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse – 10 Stück an der Zahl – mit einem Wert von rund DM 100.000,– zuzüglich Zinsen erledigt sind.
Voraussetzung ist weiter, daß wenn die Vorpfändungen erledigt sind, Herr … überhaupt noch unser Mitarbeiter ist.
Wir werden Sie wieder informieren, wenn wir aufgrund des heute von Ihnen vorgelegten Beschlusses die Zahlungen an Sie aufnehmen.
Bereits am 15.1.1990 hatte der Streitverkündete/Schuldner … beim Amtsgericht Kehl – M 2305/89 – eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. In der Anlage zur Niederschrift – Vermögensverzeichnis – heißt es unter Ziff. 15 b:
Ich verdiene ca. 1.500,– DM netto bei Fa. … Arbeitsverdienst monatlich derzeit abgetreten, … 93 (ca. 30.000,– DM Restschuld aus Darlehen). Weitere Vorpfändungen in Höhe von ca. 60.000,– DM liegen vor. …
In einer weiteren Zusatzerklärung vom 15.5.1991 (ABl 117) heißt es:
Der Schuldner erklärte, daß er zur Nachbesserung der Angaben entsprechend den Fragen nur teilweise imstande sei, da er sich nicht im Besitz der Abtretungsurkunden, des Bausparvertrages etc. befinde. Die Abtretungsverträge befanden sich bei Frau … der Bausparvertrag bei seiner Ehefrau, die ihm Auskünfte nicht erteile. …
Mit Schreiben vom 12.12.1990 (ABl 17) an die Beklagte erklärte der Klägervertreter:
Vielen Dank für ihr Schreiben vom 15.11.1990. Ergänzend bitte ich um Mitteilung, um welche vorrangigen Rechte welcher Gläubiger es sich handelt. Ebenfalls bitte ich bekanntzugeben, ob es sich um Abtretungen oder Pfändungen handelt und wann diese angebracht wurden. Ebenfalls bitte ich mitzuteilen, ob Sie als Arbeitgeber selbst den Lohnsteuerausgleich für den Mitarbeiter durchführen. In Ihrer Eigenschaft als Drittschuldner sind Sie zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Ich bitte Sie daher, dem Auskunftsbegehren zu entsprechen.
Die Beklagte reagierte nicht.
Mit weiterem Schreiben vom 28.4.1992 (ABl 18) an die Beklagte erklärte der Klägervertreter:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrer Drittschuldnererklärung vom 15.11.1990 haben Sie Vorpfändungen in Höhe von ca. DM 100.000,– angegeben. Ich bitte Sie, die einzelnen Gläubiger mit ihren Anschriften und Ihren Rechten, mit den Daten der Zustellungen zu benennen und die derzeitige Restforderung darzulegen. Sollten Abtretungen vorliegen, so bitte ich diese ebenfalls genau zu benennen und mir auch das Datum der Vorlagen mitzuteilen. Empfehlenswert ist die Übersendung einer Kopie hiervon. Ein vorbereitetes Formular zur Darstellung der vorrangigen Gläubiger fuge ich in der Anlage bei.
Desweiteren bitte ich Sie, das monatliche Einkommen des Herrn … nach Brutto- und Nettobeträgen ab Pfändung darzustellen. Auf Anordnung des Gerichtes hat ihr Mitarbeiter die monatlichen Lohnabrechnungen mir vorzulegen.
Als Drittschuldner sind Sie zur detaillierten Information verpflichtet, falls Sie die gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzansprüche gemäß § 840 II 2 ZPO verhindern wollen. Eine defizitäre Auskunft fuhrt lediglich zu einem unnötig zu führenden Arbeitsgerichtsprozeß, für dessen Kosten Sie letztlich auch noch einstehen müssen. Ich bitte daher um Erledigung meines Auskunftsbegehrens bis 12. Mai 1992.
Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 5.5.1992 (ABl 19):
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
grundsätzlich bejahen wir die Auskunftsverpflichtung des Arbeitgebers, jedoch ist diese Auskunftsverpflichtung über die normale Drittschuldnererklärung, die w...