Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage. Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Widerspruch gegen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Wird einem Mitarbeiter einer Hochschule bei einer mit Drittmitteln gefärderten Stelle kurz vor Fristablauf mitgeteilt, dass das Rektorat sich nicht in der Lage sehe, eine Anschlussfinanzierung zu Übernehmen und das befristete Arbeitsverhältnis mit Fristablauf ende, liegt darin ein Widerspruch des Arbeitgebers nach §§ 15 Abs. 5 TzBfG.
2. Auch wenn ein Stellenbesetzungsverfahren sachgrundlos abgebrochen worden ist, bei dem nach dem Grundsatz der besten Auslese ein Bewerber zum Zuge gekommen wäre, hat dieser keinen Anspruch auf einen Abschluss eines Arbeitsvertrages für diese Stelle, wenn im Rahmen einer weiteren späteren Stellenausschreibung die von der Funktion her nicht teilbare Stelle im Beamtenverhältnis besetzt wurde.
Normenkette
TzBfG § 15 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 1 Ca 150/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.03.2007, 1 Ca 150/06, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen, soweit der Hilfsantrag zurückgewiesen wurde.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Fortbestand eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Fristende hinaus. Hilfsweise macht der Kläger einen Einstellungsanspruch geltend.
Der am 00.00.1959 geborene verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist mit dem beklagten Land (nachfolgend Universität) seit 1994 in verschiedensten rechtlichen Konstellationen verbunden.
1994 – 0000 |
Postgraduiertenstipendium |
0000 – 0000 |
Wissenschaftlicher Angestellter der Universität F. |
ab 0000 |
museums- und ausstellungspraktische Tätigkeiten an der Archäologischen Sammlung der Universität F. auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge (z.T. mit Unterbrechungen) |
Juli 0000 |
Einreichung der Habilitationsschrift |
Von 01.08.2002 bis 31.07.2005 bestand ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Befristung wurde in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akte des vom Arbeitgericht beigezogenen Verfahrens 4 Ca 390/02 verwiesen.
Während der letzten Befristung hatte der Kläger folgende Aufgaben:
Wissenschaftliche Konzeption und Durchführung sammlungsbezogener/ museologischer Lehrveranstaltungen (2 SWS + Vorbereitung) |
15 % |
Koordination der von der Archäologischen Sammlung ausgehenden wissenschaftlichen Aktivitäten (wiss. Erschließung und Exponate, Ausstellungen, Kataloge, Tagungen, Zusammenarbeit mit dem Universitätsmuseum etc.) |
30% |
Wissenschaftliche Entwicklung und Betreuung von Bildungsprogrammen für Jugendliche (Gymnasien |
15 % |
Konzeption und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit der Archäologischen Sammlung |
20 % |
Fundraising und Kontaktpflege: Akquisition von Drittmitteln, Spenden und Sponsoring; Betreuung des Freundeskreises der Archäologischen Sammlung e.V. |
20 % |
Die Stelle war über eine Förderung der A.-Kulturstiftung gesichert. Ursprünglich war von der A.-Kultur-Stiftung eine Förderung der Stelle für die Dauer von 10 Jahren in Aussicht gestellt worden mit dem Ziel für den Kläger eine Stiftungsprofessur einzurichten, die nach Ablauf von 10 Drittmitteljahren automatisch in eine Dauerstelle zu Lasten des Landes übergegangen wäre Der verbindlich jedoch nur für 3 Jahre bis zum 31.7. 2005 abgeschlossene Fördervertrag wurde von Seiten der A.-Kultur-Stiftung nicht verlängert.
Nach dessen Habilitation wurde dem Kläger während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Rektor der Universität mit Schreiben vom 07.04.2003 die Venia Legendi verliehen mit dem Hinweis, dass die Erteilung der Lehrbefugnis zu keinen Änderungen des Arbeitsvertrages führt nebst dem ausdrücklichen Hinweis, dass mit der Erteilung der Lehrbefugnis eine weitergehende Verpflichtung zur Lehre auch außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im Umfang von 2 Semesterwochenstunden besteht.
Nachdem die A.-Kulturstiftung der Universitätsverwaltung mit Schreiben vom 02.03.2005 mitgeteilt hat, dass eine Förderung der archäologischen Sammlung durch die A.-Kulturstiftung über den 31.07.2005 hinaus nicht in Betracht kommt, wurden nach einer Sitzung des Rektorats vom 16.03.2005 sowohl der Kläger als auch der Institutsleiter angeschrieben. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass sich das Rektorat nicht im Stande sähe, eine Anschlussfinanzierung zu übernehmen und das Beschäftigungsverhältnis daher zum 31.07.2005 ende. Wegen der Einzelheiten des Ausscheidens wurde auf ein weiteres Schreiben an den Kläger vom 10.03.2005 Bezug genommen. Der Institutsleiter, Prof. Dr. S. wurde gleichfalls hierüber informiert mit der Anfrage, ob die Möglichkeit einer anderweitigen Drittmittelfinanzierung bestehe.
Unter dem Datum des 12.05.2005 hat die Universitätsverwaltung dem Kläger die Arbeitsbeschein...