Entscheidungsstichwort (Thema)
Problematik der Ansprüche auf Nutzungsausfall und Schadensersatz nach den Grundsätzen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, wenn das zur privaten Nutzung dem Arbeitnehmer überlassene Fahrzeug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgegeben wird, weil dieser die Kündigung für unwirksam hält und hiergegen Klage erhebt – Höhe des Nutzungsausfalls im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 07.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 8592/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.03.2001 – Az.: 2 Ca 8592/00 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadenersatz und Nutzungsentschädigung wegen Weiternutzung eines dem Beklagten überlassenen Firmenwagens nach einer von der Klägerin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.
Der Beklagte war bei der Klägerin auf Grund des Anstellungsvertrages vom 17.11.1988 als Leiter Vertrieb Innendienst beschäftigt. Dem Beklagten wurde auf Grund des Vertrages über die Gestellung eines Firmenwagens vom 27.03.1992 ein Dienstfahrzeug der Marke Mercedes Benz Typ E 220 Limousine, auch zu privaten Nutzung, zur Verfügung gestellt. Bei Erwerb des Fahrzeugs zahlte der Beklagte einen Eigenanteil in Höhe von 3.315,45 DM.
§ 11.1 des Kraftfahrzeug-Überlassungsvertrages lautet:
Die Gebrauchsüberlassung ist an das Anstellungsverhältnis gebunden und endet somit automatisch mit der Beendigung des Anstellungsvertrages.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 26.11.1997 ordentlich zum 30.06.1998. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Kündigungsschutzklage wurde durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11.05.1999 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 18.05.1998 bat die Klägerin den Beklagten, das ihm überlassene Firmenfahrzeug spätestens am 30.06.1998 zurückzugeben. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 24.05.1998 mit, er sei auch gern bereit das Fahrzeug käuflich zu erwerben. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 04.06.1998 darauf hin, dass die Frage der Übernahme des Firmenwagens erörtert werden könne, dies jedoch in eine Gesamtlösung eingebunden sein sollte. Mit Schreiben vom 15.06.1998 schlug der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten vor, das Ergebnis des Kammertermins im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht im August 1998 abzuwarten, um dann eine endgültige Lösung zu finden. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 24.07.1998 erneut auf, das Fahrzeug bis spätestens 30.07.1998 herauszugeben und wies darauf hin, dass dem Beklagten keineswegs zugesagt worden sei, das Fahrzeug zurückzubehalten zu können. Mit Urteil vom 03.09.1998 wurde festgestellt, dass die Kündigung der Klägerin unwirksam ist. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Am 11.02.1999 erhielt der Beklagte die Mitteilung, dass die Telefonkarte für das Autotelefon abgemeldet worden sei. Mit Schreiben vom 15.02.1999 erbat der Beklagte ein Angebot, da er an der Übernahme des Geschäftswagens sowie des Diensttelefons interessiert sei. Auf Bitte der Klägerin vom 16.02.1999 ließ der Beklagte das Fahrzeug schätzen. Die Klägerin übernahm die Kosten der Schätzung. Eine Mitteilung über den Schätzpreis erhielt der Beklagte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 12.07.1999 forderte die Klägerin sodann das Fahrzeug „letztmalig” bis spätestens 21.07.1999 heraus und wies auf die Geltendmachung von Ersatzforderungen wegen unberechtigter Nutzung seit dem 01.07.1998 hin. Zugleich bat die Klägerin um Mitteilung, ob der Beklagte – im Falle eines beabsichtigten Kaufs – das Fahrzeug zu den sich aus dem Gutachten ergebenden Schätzwert erwerben werde. An den Forderungen wegen entgangener Nutzung ändere ein etwaiger Kauf jedoch nichts.
Mit Datum vom 03.08.1999 machte die Klägerin für den Zeitraum 30.06.1998 bis 31.07.1999 unter Bezugnahme auf die ADAC-Kostentabelle einen Nutzungsausfall von DM 95,– täglich und insgesamt DM 37.620,– geltend und teilte den Schätzwert des Kraftfahrzeugs in Höhe von DM 17.600,– mit. Unter Bewertung des ursprünglichen Eigenanteils des Beklagten mit DM 1.000,– sollte der Kaufpreis DM 16.600,– betragen. Der Beklagte wurde aufgefordert, sich bezüglich des Kaufs bis spätestens 10.08.1999 verbindlich zu äußern und in jedem Falle die Nutzungsausfallentschädigung anzuweisen. Der Beklagte übersandte unter dem 09.08.1999 sodann einen Verrechnungsscheck über DM 16.600,– zur Zahlung des Pkw. Der schriftliche Kaufvertrag wurde seitens der Klägerin unter dem 16.08.1999 unterzeichnet. Am 06.09.2000 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, Nutzungs- bzw. Schadenersatz in Höhe von DM 48.204,– zu bezahlen.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Klage über DM 48.204,– damit begründet, dass der Beklagte den Pkw in der Zeit vom 01.07.1998 bis zum 16.08.1999, also 412 Tage, unberechtigt entzogen ha...