Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 08.09.1992; Aktenzeichen 3 Ca 20/92) |
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08.09.1992 – 3 Ca 20/92 – wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die dem Kläger gegenüber durch das Rektorat der Universität … vom 17.02.1992 ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung zum 30.06.1992, hilfsweise zum 30.09.1992.
Das Arbeitsgericht hat mit dem dem beklagten Land am 04.01.1993 zugestellten Urteil vom 08.09.1992, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, der Kündigungsfeststellungsklage und der mit ihr verknüpften allgemeinen Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO sowie dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers entsprochen, den Streitwert auf 18.970,23 DM festgesetzt und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt,
die Kündigung vom 17.02.1992 sei nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt, da die Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, daß keine Möglichkeit bestehe, den Kläger an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen.
Es könne dahinstehen, ob das beklagte Land dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG hinreichend vorgetragen habe. Die Kündigung vom 17.02.1992 sei jedenfalls deswegen sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, daß der Kläger für die ausgeschriebene Zentrale Studienberatung nicht in Betracht komme.
Die Beklagte beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit zwei Halbtagskräften zu besetzen – die Maßnahme sei als vorläufige Regelung durchgeführt worden –, und zwar mit einer Politologin, die in der Vergangenheit einmal an der Pressestelle der Universität … tätig gewesen sei, sowie mit einer Psychologin. Nicht entscheidend sei, ob diese beiden Bewerberinnen möglicherweise besser geeignet seien als der Kläger.
Die Tatsache, daß ein anderer Bewerber für den freien Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber vorgesehen sei, mache die Besetzung mit dem gekündigten Arbeitnehmer für den Arbeitgeber nicht unzumutbar. Die Vermeidung einer Kündigung müsse den Vorrang vor dem Interesse des Arbeitgebers an einer anderen Besetzung des Arbeitsplatzes und auch vor dem Interesse anderer Bewerber genießen, diesen Arbeitsplatz einzunehmen. Die Beklagte habe deswegen nicht den Kläger neben anderen Bewerbern in die beabsichtigte Stellenbesetzung einbeziehen können, um den geeigneten Bewerber auszusuchen. Vielmehr sei die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung verpflichtet gewesen, den Kläger auf diesen ausgeschriebenen Arbeitsplatz zu versetzen und damit eine Kündigung zu vermeiden, anstelle möglicherweise besser geeignete Bewerber neu einzustellen. Entscheidend im Rahmen der sozialen Rechtfertigung der Kündigung sei daher allein, ob eine Besetzung durch den Kläger deswegen nicht in Betracht gekommen sei, weil dieser für die vorgesehenen Aufgaben grundsätzlich ungeeignet sei. Dies habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Die Behauptung, Voraussetzung für die Besetzung der Stelle sei eine umfassende Kenntnis des Hochschulsystems und der einzelnen Studienmöglichkeiten verbunden mit der Fähigkeit, sich in die Probleme von jungen Menschen hineinzudenken, sei zu pauschal. Es genüge nicht, dem Kläger zu unterstellen, ihm fehle für die Beratung der Studenten das Engagement. Wie die Auswahlkommission, die mit dem Kläger noch nicht einmal ein Gespräch über dessen Qualifikation und die Möglichkeit der Einarbeitung geführt habe, zum Ergebnis gekommen sei, der Kläger erfülle in keiner Weise die gestellten Anforderungen, sei nicht nachvollziehbar. Die Vernehmung des als Zeugen benannten B. käme einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich. Feststehe, daß nach der Ausschreibung ein abgeschlossenes Universitätsstudium, vorzugsweise im geisteswissenschaftlichen Bereich gefordert worden sei. Beratungsführung und Kenntnisse von Gesprächsführung seien nach der Ausschreibung von Vorteil. Dies bedeute im Umkehrschluß, daß jemand, der diese Kenntnisse nicht habe, nicht grundsätzlich ungeeignet sei. Es sei ersichtlich nicht geprüft worden, ob der Kläger für die Stelle geeignet vielmehr seien die – möglicherweise geeignetsten – Bewerber herausgesucht worden. Dies sei jedoch nicht zulässig.
Da die Kündigung schon deswegen unwirksam sei, habe es keiner Prüfung bedurft, ob die Beklagte hinreichend zu der vorzunehmenden Sozialauswahl vorgetragen habe und ob die Anhörung oder zumindest Information des Personalrats entsprechend der Auffassung des Klägers Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung sei.
Der Kläger habe Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen, was das Arbeitsgericht im einzelnen ausführt.
Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit ihrer am 16.01.1993 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluß vom 15.02.1993 bis zum 16.03.1993 am 15.03.1993 begründeten Berufung mit den sich aus Berufungsbegrün...