Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhegeldanspruch. Gleichbehandlungsgrundsatz. Gruppenbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der sich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufende Arbeitnehmer hat zumindest eine so große Anzahl von Vergleichsfällen zu schildern, dass hieraus auf die Existenz einer Gruppenbildung geschlossen werden kann. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, die Differenzierungsgründe „offenzulegen”, wie dies § 138 Abs. 2 ZPO verlangt.

 

Normenkette

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; ZPO § 138

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 16.11.2001; Aktenzeichen 2 Ca 385/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.2004; Aktenzeichen 3 AZR 15/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichtes Mannheim vom16.11.2001 – Az.: 2 Ca 385/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 27.01.1939 geborene Kläger ist verheiratet. Er stand von Januar 1963 bis Ende April 2000 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als EDV-Leiter mit Handlungsvollmacht. Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein vom Kläger erlittener Herzinfarkt. Ab dem 01.06.2001 bezieht er vorgezogene gesetzliche Altersrente.

Der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 23.09.1965 geschlossene Anstellungsvertrag enthält folgende Regelung:

„Der Vorstand hat die Geschäftsführung beauftragt, über eine noch zu gründende Unterstützungskasse unserer Landeszentrale nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit einen zusätzlichen Betrag zur gesetzlichen Altersversorgung zur Verfügung zu stellen.” – Abl. 7 I –.

Die Unterstützungskasse wurde noch im Jahr 1965 gegründet. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 28.11.1975 wurde sie aufgelöst und für „fünf Mitarbeiter, die zehn Jahre und länger in den Diensten der LZ” standen und Anwartschaften auf laufende Leistungen aus der Unterstützungskasse besaßen, Direktversicherungen abgeschlossen. Der Auflösungsbeschluss vom 28.11.1975 wurde dem Kläger nicht mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 03.06.1977 teilte die Rechtsvorgängerin dem Kläger mit, sie habe aus Anlass seiner 10-jährigen Betriebszugehörigkeit am 01.01.1973 und in Anerkennung seiner bisher geleisteten treuen Dienste, sowie im Vertrauen darauf, dass er ihr weiterhin die Treue halte, eine Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht über DM 20.000,00 bei der R. Lebensversicherung abgeschlossen. Danach erhalte er nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Kapital-Rentenleistung. Die Versicherungssumme einschließlich Bonus werde rund DM 40.200,00 betragen – Abl. 50 I –.

Im Jahr 1988 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mündlich wegen unbefriedigender Arbeitsbedingungen. Kurze Zeit später nahm er sie zurück und arbeitete ohne Unterbrechung in seiner bisherigen Funktion weiter, bis er anlässlich des fusionsbedingten Umzuges der Beklagten nach L. Baden am 29.06.1998 schriftlich zum Jahresende 1998 kündigte. In den anschließenden Bleibe-Verhandlungen sagte die Beklagte dem Kläger die Übernahme der jährlichen Prämienzahlungen auf eine vom Kläger privat abgeschlossene Lebensversicherung in Höhe von jährlich DM 2.400,00 zu. Der Kläger nahm daraufhin diese Kündigung im Einverständnis mit der Beklagten zurück. Die Beklagte leistete sodann für die Jahre 1998, 1999 und anteilig für die Zeit vom 01. bis 30.04.2000 die Prämien.

Neben dem Kläger als Leiter der EDV-Abteilung waren folgende weitere Personen bei der Beklagten/Rechtsvorgängerin als Abteilungsleiter tätig:

Herr P. G., geboren …, eingetreten im Jahr 1954, Leiter der Abteilung Investitionen. Ihm wurde im Jahr 1956 eine zusätzliche Betriebsrente in Aussicht gestellt und 1964 förmlich zugesagt. Er bezieht eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich DM 1.306,19.

Herr W. K. (Geburtsdatum nicht mitgeteilt), stand seit 1964 in einem Arbeitsverhältnis mit der

„B. Bayern” als Leiter der Buchhaltungsabteilung von deren ehemaligen Zentrale in N. mit Handlungsvollmacht. Er hatte von der „B. Bayern” eine Betriebsrentenzusage erhalten, bevor er im Jahr 1992 im Rahmen einer Fusion zur jetzigen Beklagten überwechselte. Er bezieht eine monatliche Betriebsrente in Höhe von DM 854,21.

Frau H., geboren am … stand seit 1959 in einem Arbeitsverhältnis mit der „B. Zentrale S. „. Nach der Fusion dieser Zentrale mit der Beklagten nahm sie zusammen mit Herrn K. (arbeitsteilig) die Leitung der Abteilung Buchhaltung wahr. Im Jahr 1988 erhielt sie von der Beklagten die Zusage einer Betriebsrente für den Fall, dass sie länger als 40 Jahre für die Beklagte tätig werden sollte. Sie schied am 31.03.2000 aus und bezieht seitdem eine monatliche Betriebsrente in nicht vorgetragener Höhe.

Neben den bereits erwähnten Abteilungen existieren die Abteilungen Einkauf und Verkauf. Die erstgenannte Abteilung wurde von Herrn Prokurist S. geleitet. Er wurde im April 1934 geboren und stand seit etwa 1959 in einem Anstellungsverhältnis mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Er bezieht eine monatliche Betriebs...

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