Entscheidungsstichwort (Thema)
Probezeitvereinbarung. Probezeit. Zeitpunkt der Vereinbarung einer Probezeit. Beendigung, Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Eine Probezeitvereinbarung im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB ist nur zu Beginn einer Vertragsbeziehung möglich. Die Dauer eines Vertragverhältnisses, an das sich ein neu vereinbartes Vertragsverhältnis anschließt, steht der Vereinbarung einer Probezeit mit der Wirkung des § 622 Abs. 3 BGB entgegen.
Normenkette
BGB § 622 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 10.05.2001; Aktenzeichen 6 Ca 7900/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2001 – 6 Ca 7900/00 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 3.541,24 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine vom Beklagten ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, sowie um daraus folgende Vergütungsansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs des Beklagten.
Die am 12. April 1971 geborene Klägerin wurde zunächst seit 1995 vom Beklagten, der als Steuerberater tätig ist, zur Steuerfachangestellten ausgebildet. In dessen Büro werden nicht mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschäftigt. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. Juli 1998 wurde die Klägerin als Steuerfachangestellte zu einer monatlichen Vergütung von 3.100,00 DM zuzüglich vermögenswirksamer Leistung und Weihnachtsgelds eingestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2000 fristgerecht zum 31. März 2000 (Fotokopie Bl. 8 der Akte des Arbeitsgerichts). Unter dem Datum des 06. April 2000 schlossen die Parteien entsprechend einer bereits am 18. Februar 2000 handschriftlich abgefassten Vereinbarung (Fotokopie Bl. 21 der Berufungsakte) einen neuen Anstellungsvertrag, wegen dessen Inhalts auf BI. 9 bis 11 der Akte des Arbeitsgerichts Bezug genommen wird. Danach wurde die Klägerin als Sekretärin/Buchhalterin bei einem Bruttomonatsgehalt von DM 4.500,00 für den Beklagten tätig. Nach § 3 Absatz 1 dieses Anstellungsvertrags (Fotokopie Bl. 9 der Akte des Arbeitsgerichts) war eine Probezeit für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart, während der eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von zwei Wochen möglich sein sollte.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08. September 2000 (Fotokopie Bl. 12 der Akte des Arbeitsgerichts), das er der Klägerin am 11. September 2000 übergab, zum 30. September 2000. Da die Klägerin, wie sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten ergibt, für die Zeit der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf den Rest des ihr noch zustehenden Urlaubs freigestellt wurde, übergab sie dem Beklagten den Büroschlüssel sowie die ihr zur Verfügung gestellte Jahreswertkarte für den öffentlichen Nahverkehr, räumte ihren Arbeitsplatz und verließ das Büro. Ihre persönlichen Gegenstände nahm sie mit.
Im Zeitraum 14. bis 22. September 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Dies wurde in dem sozialmedizinischen Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg vom 25. September 2000 (Fotokopie Blatt 46 der Akte des Arbeitsgerichts) bestätigt. Mit Schreiben vom 22.09.200 (Fotokopie Bl. 31/32 der Berufungsakte) wiesen die nachmaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die erneute Vereinbarung einer Probezeit unwirksam sei. Deshalb sei er nicht berechtigt gewesen, eine Kündigung mit Frist von zwei Wochen auszusprechen. Da das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt sei, bestehe es fort. Mit Schreiben seiner nachmaligen Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2000 (Bl. 33/34 der Berufungsakte) ließ der Beklagte diese Rechtsauffassung zurückweisen. Mit Schreiben vom 28.09.2000 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut, und zwar zum 31. Oktober 2000 (Fotokopie Bl. 34 der Akte des Arbeitsgerichts). Am 02. Oktober 2000 meldete sich die Klägerin in den Büroräumen des Beklagten während dessen urlaubsbedingter Abwesenheit zur Arbeit und wurde von der Arbeitnehmerin F. nach Hause geschickt, weil sie darüber keine Entscheidung treffen könne.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Rechtsauffassung, die im vereinbarten Anstellungsvertrag vom 06. April 2000 vorgesehene Probezeit von sechs Monaten sei unwirksam. Die ihr ab April 2000 übertragenen Sekretariatsaufgaben deckten sich weitgehend mit ihrer bisherigen Tätigkeit als Steuerfachangestellten, so dass es für eine erneute Probezeit keinen sachlichen Grund gegeben habe. Die Kündigung habe demnach das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31. Oktober 2000 beenden können. Da sie auch ihre Arbeitskraft tatsächlich angeboten habe, stehe ihr noch die Vergütung für Monat Oktober zu. Ferner habe sie noch die Abgeltung für 9,5 Urlaubstage zu beanspruch...