Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. April 1993 – Az.: 6 Ga 21/93 – abgeändert:
Der Antrag des Verfügungklägers wird insgesamt zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger/Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.
Der am … geborene, ledige Antragsteller steht seit dem 1. Juli 1990 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Er wurde als Prüfstandmechaniker in der Abteilung … gegen einen Bruttomonatslohn in Höhe von DM 4.200,00 beschäftigt. Die Arbeitgeberin unterrichtete den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat am 3. Februar 1993 von ihrer Absicht, das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1993 zu kündigen. Aufgrund der am 8. Februar 1993 erfolgten Beschlußfassung nahm der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht mit folgendem Inhalt Stellung:
Der Betriebsrat widerspricht der beabsichtigten Kündigung des Arbeitnehmers … nach § 102 Abs. 3, Ziffer 1 und 3 BetrVG.
Der Betriebsrat vertritt die Meinung, daß eine Weiterbeschäftigung nach einer Fortbildungsmaßnahme auf dem Arbeitsplatz Qualitätsprüfer in der Abteilung … möglich ist.
Der betroffene Arbeitnehmer … ist bereit, an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen.
In den Abteilungen
… prüfstände in der Werkstatt …
… prüfstände in der Werkstatt …
… Werkstatt … für … und …
sind Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit beschäftigt, die eine Kündigung sozial nicht so hart treffen würde, … ist auf einem der o.g. Arbeitsplätze ohne weiteres einsetzbar.
Außerdem würden bei einer Kündigung von … soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt sein. Der betroffene Arbeitnehmer hat eine pflegebedürftige Mutter.
Diese Stellungnahme wurde der Arbeitgeberin am 9. Februar 1993 übergeben. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Februar zum 31. März 1993. Die vom Antragsteller dagegen erhobene Klage ist am 26. Februar 1993 beim Arbeitsgericht Stuttgart (Az.: 6 Ca 1849/93) eingereicht worden. Mit Schreiben vom selben Tag hat er seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt. Am Nachmittag des 29. März 1993 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Firma dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mit, dieser werde über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nicht weiterbeschäftigt. Daraufhin hat der Antragsteller mit dem am 30. März 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Zur Begründung hat er auf den aus § 102 Abs. 5 BetrVG folgenden Weiterbeschäftigungsanspruch verwiesen und geltend gemacht, einen Verfügungsgrund brauche er nicht darzulegen. Dieser werde entsprechend der prozessualen Durchsetzungsmacht des Arbeitgebers indiziert. Die besondere Eilbedürftigkeit folge aus der Tatsache, daß der Beschäftigungsanspruch stündlich unwiederbringlich verlorengehe, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werde.
Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien, die Tatsache, daß dieses gekündigt und gegen die Kündigung Klage erhoben worden sei, und daß die Verfügungsbeklagte die Weiterbeschäftigung abgelehnt habe, an Eides Statt versichert. Der Antragsschrift war eine eidesstattliche Versicherung des Betriebsratsvorsitzenden beigefügt.
Die Verfügungsbeklagte hat ihrerseits mit dem am 31. März 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, sie von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu entbinden. Diesem Verfahren ist das Aktenzeichen 6 Ga 26/93 zugeteilt worden.
Das Arbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, in dem der Verfügungskläger beantragt hat,
der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller – bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu DM 500.000,00, im Falle der Nichteinbringlichkeit Zwangshaft gegen die Vorstandsmitglieder – als Prüfstandsmechaniker im … Werk bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens wie bisher weiterzubeschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte hat um die Zurückweisung des Antrags gebeten, weil ein Verfügungsgrund nicht bestehe. Im übrigen hat sie sich auf ihr Vorbringen in dem von ihr am 31. März 1993 eingeleiteten Verfahren berufen.
Das Arbeitsgericht hat durch seine am 5. April 1993 verkündete Entscheidung dem Antrag des Verfügungsklägers im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Androhung von Zwangsmitteln dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten und insoweit den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Verfügungskläger habe einen Verfügungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Widerspruch des Betriebsrats sei ordnungsgemäß. Zudem sei anläßlich der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, der Antragsteller habe nach dem bei der Antragsgeg...