Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Oberärzte nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006
Leitsatz (amtlich)
Ein „Teilbereich” im Sinne der Protokollerklärung zu Buchst. c) von § 16 TV-Ärzte/VKA erfordert die organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung, mit deren Hilfe sich ein Teilbereich von einem anderen Teilbereich derselben Abteilung unterscheiden lässt.
Normenkette
ProtErkl TV-Ärzte/VKA § 16; Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA § 16; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.01.2008; Aktenzeichen 9 Ca 324/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Villingen-Schwenningen vom 09.01.2008 – 9 Ca 324/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Aufgaben und die Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).
Der am 00.00.1900 geborene verheiratete Kläger ist seit 00.00.1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Facharzt für Radiologie (seit 00.00.1994 mit Zusatzfach Nuklearmedizin) beschäftigt.
Die seit Beginn der 00er Jahre aus ehedem eigenständigen städtischen Häusern zusammengefügte Beklagte betreibt drei Kliniken an vier Standorten mit insgesamt rd. 2.700 Arbeitnehmern (in D. 650 Arbeitnehmer, in S. G. 150 Arbeitnehmer und in V.-S. zusammen 1.900 Arbeitnehmer). Seit dem 00.00.2005 sind die jeweiligen radiologischen Abteilungen unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. F. zum „Institut für Radiologie und Nuklearmedizin” mit den Standorten V., S. und D. zusammengefasst.
Auf das Arbeitsverhältnis findet seit 01.08.2006 kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 Anwendung.
Dieser Tarifvertrag sieht zur Eingruppierung vor:
„§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Satzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
§ 16 Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe I:
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe II:
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Protokollerklärung zu Buchst. b:
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
Entgeltgruppe III:
Oberärztin/Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchst. c):
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Entgeltgruppe IV:
Leitende Oberärztin/ leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Protokollerklärung zu Buchst. d):
Leitende Oberärztin/...