Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 21.03.1995; Aktenzeichen 84 BV 1441/95) |
Tenor
Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. März 1995 – 84 BV 1441/95 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) betreibt in Berlin ein Warenhaus. Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der bei ihr gebildete, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat.
Das Betriebsratsmitglied Frau Ch. B. besuchte in der Zeit vom 21.–25. November 1994 im Haus der Kirche ein Seminar „Die Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten (BR III)”, nachdem der Antragsteller einen entsprechenden Beschluß gefaßt hatte. Die Schulungsveranstaltung wurde vom Bildungsverein der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirk Berlin e.V., veranstaltet. In der Satzung des Bildungsvereins heißt es u.a.:
„§ 2
Zweck des Vereins
Der Bildungsverein der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirk Berlin, fördert die Bildungsarbeit auf Landesebene. Die Förderung der Bildungsarbeit umfaßt insbesondere die Durchführung von Bildungsveranstaltungen zur Ausfüllung des gesetzgeberischen Auftrages nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nach den anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie die Durchführung von Bildungsveranstaltungen nach dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BUrlG.).
Die Tätigkeit des Bildungsvereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften des § 52 AO, wonach eine Körperschaft dann einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieses Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Mehrheit entscheidet.
Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist.
§ 6
Finanzierung
Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jeweils am Jahresanfang bis spätestens 31. Januar im voraus zahlbar. Im Verlauf eines Kalenderjahres neu eintretende Mitglieder zahlen für jeden angefangenen Monat des Kalenderjahres 1/12 des Jahresbeitrages.”
Vorstandsmitglieder des Bildungsvereins sind die Gewerkschaftssekretäre Ch. M., M. M. und E. R. (Bl. 54 d.A.).
Der Bildungsverein stellte der Beteiligten zu 2) erstmals mit Schreiben vom 7. November 1994 die Kosten für die Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes B. für das oben genannte Seminar in Höhe von 1.180,– DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Mit Schreiben vom 22. November 1994 teilte die Arbeitgeberin dem Bildungsverein mit, daß sie eine konkrete Aufschlüsselung der Rechnung erwarte und eine Kostenübernahme derzeit ablehne.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 16. Januar 1995 eingegangenen Antragsschrift hat der Betriebsrat von der Antragsgegnerin die Freistellung von der Forderung des Bildungsvereins in Höhe von 1.357,– DM verlangt und im Anhörungstermin vom 21. März 1995 eine weitere Rechnung des Bildungsvereins vom 10. Februar 1995 (Bl. 13 d.A.) vorgelegt, aus der sich folgendes ergibt:
Wir berechnen für
die Teilnahme von Frau Ch. B. an unserem Seminar
Die Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten (BR 111)
vom 21.11. bis 25.11.1994 im Haus der Kirche
Seminargebühr |
|
|
zzgl. MWSt. |
1040,00 DM |
|
Betrag incl. MWSt. |
156,00 DM |
|
|
|
1196,00 DM |
Verpflegungskosten |
|
|
zzgl. 15 % MWSt. |
140,00 DM |
|
Betrag incl. MWSt. |
21,00 DM |
|
|
|
161,00 DM |
Darin enthaltene Leistungen: |
|
|
Pausenverpflegung |
|
|
Mittagessen im Restaurant |
|
|
Getränke im Tagungsraum |
|
|
Rechnungsbetrag (Enthaltene MWSt. 177,00 DM) |
|
|
Ohne Abzug zahlbar innerhalb einer Woche. |
|
1357,00 DM |
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, daß die Arbeitgeberin die vom Schulungsveranstalter in Rechnung gestellten Kosten zu tragen habe. Eine weitere Aufschlüsselung der Rechnung könne sie nicht verlangen. Er, der Beteiligte zu 1), habe keinen Einfluß auf die Preisgestaltung des Schulungsveranstalters und sei an die vom Veranstalter vorgegebenen Konditionen gebunden.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) hat beantragt,
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihn von den Kosten für die Teilnahme an dem Seminar „...