Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 20.10.1986; Aktenzeichen 4 BV 10/86)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 1986 – 4 BV 10/86 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin als angestellter Verkäufer tätig und Mitglied des Betriebsrates, dem einschließlich des Vorsitzenden insgesamt sieben Arbeitnehmer angehören.

Bei der Antragsgegnerin ist ein sogenanntes Kassen-Terminal-System (KTS-System) installiert (Bl. 30 d.A.), das mit einem Zentralcomputer in Werne verbunden ist. Die Antragsgegnerin verwendet ferner ein Warenwirtschaftssystem, das teilweise eine automatische Warenbestellung ermöglicht. Die Kassen sind an dieses Bestellsystem angeschlossen, es wird dort eine Code-Nummer eingegeben, die erfaßt wird. In der Abteilung Warennachschub befinden sich Bildschirmgeräte, die mit dem Zentralrechner verbunden sind (Bl. 34 d.A.).

Dieses seit Jahren benutzte System ist technisch nicht mehr auf dem heutigen Stand; die Antragsgegnerin plant deshalb seit längerer Zeit, ein neues Warenwirtschaftssystem einzuführen, das weiterhin durch einen Rechner zumindest gestützt sein soll. Auf die Schreiben der I. Deutschland Verkaufs-GmbH vom 26. Juni 1986 und vom 3. Oktober 1986 mit Anlagen wird verwiesen (Bl. 40/41, 73 bis 104 d.A.).

Bereits im Jahre 1985 hatte die Antragsgegnerin ein neues Warenwirtschaftssystem ihren Betriebsräten vorgestellt, das sogenannte IKAROS-System. Von dessen Einführung wurde später Abstand genommen; wann genau im Jahre 1985 ist zwischen den Beteiligten nicht unstreitig. An die technologische Entwicklung angepaßte Veränderungen des computergestützten Warenwirtschaftssystems werden jedoch von der Antragsgegnerin weiter angestrebt und entsprechend geplant.

Am 21. Januar 1986 beschloß deshalb der Betriebsrat und Beteiligte zu 3), den Antragsteller zu einem Seminar über Warenwirtschaftssysteme in der Zeit vom 24. Februar bis zum 28. Februar 1986 nach W. zu entsenden. Dieses wurde von der Forschungs- und Beratungsstelle Informationstechnologie e.V. durchgeführt und sollte Kenntnisse über Warenwirtschaftssysteme, „Anwendungsmöglichkeiten, Rationalisierung, Kontrolle, Qualifikation, Datenschutz und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates” vermitteln. Im einzelnen wird auf Bl. 12 bis 14 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 15. Februar 1986 begründete der Betriebsrat zusätzlich seinen Beschluß vom 21. Januar 1986 (Bl. 8 d.A.). Die Antragsgegnerin verblieb bei ihrer ablehnenden Haltung, da sie keinen „konkreten oder aktuellen Anlaß” sehe, der die Teilnahme an dem Seminar erforderlich mache (Bl. 9 d.A.). Auch ein weiteres Schreiben vom 25. Februar 1986 seitens des Betriebsrats änderte daran nichts (Bl. 10 d.A.).

Der Antragsteller nahm gleichwohl an dem Seminar teil. Hierdurch entstanden ihm insgesamt 141,60 DM Reisekosten (Bl. 11 d.A.); vom Veranstalter des Seminars wird er in Höhe von 1.223,92 DM in Anspruch genommen, wobei die Rechnung vom 28. Februar 1986 auf die Antragsgegnerin ausgestellt ist, diese jedoch die Bezahlung ablehnt.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten,

  1. an den Antragsteller 141,60 DM zu zahlen;
  2. den Antragsteller von der Forderung der Forschungs- und Beratungsstelle Informationstechnologie e.V. in Höhe von 1.223,92 DM freizustellen.

Diesem Antrag hat sich der Beteiligte zu 3) angeschlossen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Schulung sei nicht erforderlich gewesen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG. Es fehle an dem von der Rechtsprechung verlangten unmittelbaren Bezug. Auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats wären nicht gegeben.

Durch Beschluß vom 20. Oktober 1986 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts den Anträgen entsprochen; auf den Inhalt der Gründe wird verwiesen (§ 543 Abs. 2 ZPO analog).

Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 12. November 1986 zugestellten Beschluß richtet sich die am 9. Dezember 1986 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, deren Begründung am 24. Dezember 1986 vorlag.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit eingehenden Rechtsausführungen gegen die angefochtene Entscheidung und beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 1986 – 4 BV 10/86 – zu ändern und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Dem schließt sich der Beteiligte zu 3) an.

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird zur Vermeidung von Wiederholungen unter einer entsprechenden Bezugnahme nach den §§ 313 Abs. 2 Satz 2, 543 Abs. 2 ZPO analog abgesehen; auf die Rechtsausführungen der Beteiligten wird nachstehend einzugehen sein.

I. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 A...

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