Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 12.07.1990; Aktenzeichen 4 BV 5/90)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 12. Juli 1990 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin – 4 BV 5/90 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2). Sein Mitglied J. P., das seit drei Jahren dem Betriebsrat angehörte und Mitglied des Wirtschaftsausschusses war, nahm auf Beschluß des Betriebsrates vom 31. Oktober 1989 an einer Seminarreihe „Wirtschaftsausschüsse” am 8., 9., 29. und 30. November 1989 teil. Die Seminarreihe war im Auftrag der IG-Metall, die hierzu Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen und interessierte Betriebsratsmitglieder eingeladen hatte, von der F., Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen e.V. durchgeführt worden. Wegen des Seminarinhaltes wird auf das Seminarkonzept (Bl. 29 ff d.A.) verwiesen.

Die Arbeitgeberin, Beteiligte zu 2), zahlte dem Betriebsratsmitglied P. weder das Gehalt für die vier genannten Tage noch die Schulungskosten, die der F. mit Schreiben vom 30. November 1989 in Höhe von 560,94 DM geltend machte.

Der Betriebsrat hat daher im vorliegenden Verfahren die Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem F. verlangt.

Er hat beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller von der Seminarkostenrechnung des F. e.V. vom 30. November 1989 über DM 560,94 für Teilnahme seines Mitgliedes J. P. an der Seminarreihe „Wirtschaftsausschüsse” freizustellen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben zur Stützung ihrer Anträge unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob die Schulungsveranstaltung erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG gewesen sei.

Von einer weiteren Darstellung des Vortrages der Beteiligten wird abgesehen. In entsprechender Anwendung von § 543 Abs. I ZPO wird auf die von ihnen in erster Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den angefochtenen Beschluß (zu Ziff. 1) Bezug genommen.

Durch am 12. Juli 1990 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Beteiligten zu 1) stattgegeben.

Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird ebenfalls auf den angefochtenen Beschluß (zu 2) verwiesen.

Gegen den ihr am 10. August 1990 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 8. September 1990 Beschwerde eingelegt und diese in einem am 4. Oktober 1990 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Antragsgegnerin meint wie schon in erster Instanz, die umstrittene Schulungsveranstaltung sei für das Betriebsratsmitglied P. nicht erforderlich im Sinne von § 3) Abs. 6 BetrVG gewesen. Hierbei könne keine Ex-Postbetrachtung angestellt werden. Es sei vielmehr im Zeitpunkt der Entscheidung über die Teilnahme ein konkreter betriebsbezogener Anlaß erforderlich. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG nur anerkannt werde für solche Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder zur Schulung entsandt worden seien. Das sei beim Betriebsratsmitglied P. nicht der Fall, da bei der Begründung nur auf seine Arbeit im Wirtschaftsausschuß abgestellt worden sei. Außerdem besitze das Betriebsratsmitglied F. bereits entsprechende Kenntnisse, die es an das Betriebsratsmitglied P. hätte weitergeben können. Auch gehe das Gesetz davon aus, daß die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen bereits besäßen, so daß eine weitere Schulung nicht mehr erforderlich sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er wiederholt seinen schon in erster Instanz vertretenen Standpunkt, die in der fraglichen Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse seien für das Betriebsratsmitglied P. erforderlich gewesen. Das habe er, der Antragsteller im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei seiner Entscheidung, Herrn P. zu entsenden, festgestellt und es bestätige sich auch bei nachträglicher Überprüfung. Der Antragsteller weist darauf hin, daß das Betriebsratsmitglied P. sehr wohl als solches und nicht allein als Mitglied des Wirtschaftsausschusses zu der angegebenen Schulungsveranstaltung entsandt worden sei. Die angefochtene Entscheidung stehe daher in Übereinstimmung mit der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Die Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes P. sei auch nicht dadurch entfallen, daß es bereits jahrelang im Wirtschaftsausschuß tätig sei. Ein ausreichendes Grundwissen für diese Tätigkeit sei bei ihm dennoch nicht vorhanden. Auch das Betriebsratsmitglied F. habe ihm das erforderliche Wissen nicht vermitteln können.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten in de...

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