Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, der die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts betrifft Arbeitnehmer-Status von Mitgliedern einer PGH
Leitsatz (amtlich)
1. Über ein Rechtsmittel, das sich gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts betreffend die sachliche Zuständigkeit richtet, kann der Vorsitzende der Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung allein entscheiden.
2. Mitglieder einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Handwerks der DDR waren nicht Arbeitnehmer.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 4; ZPO §§ 569, 577; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 05.11.1991; Aktenzeichen 97 A Ca 20754/91) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 6.1.1992, gegen den ihm am 20.12.1991 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 5.11.1991 – 97 A Ca 20754/91 – wird bei einem Beschwerdewert von DM 2.000,– auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht beim Arbeitsgericht Berlin bzw. bei der Beschwerdekammer eingereicht und begründet worden, §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
Über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die sich gegen einen die sachliche Zuständigkeit betreffenden Beschluß des Arbeitsgerichts wendet, kann der Vorsitzende der Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung allein entscheiden (ebenso LAG Köln vom 03.09.1991, BB 1991, 2452), wobei es dem Beschwerdegericht grundsätzlich freisteht, ob die Entscheidung über das Rechtsmittel mit oder ohne mündliche Verhandlung ergeht, §§ 573 Abs. 1, 577 ZPO in Verbindung mit § 78 ArbGG. Zwar bestimmt § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, daß ein Beschluß nach § 17 a Abs. 4 GVG stets durch die Kammer ergeht. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Verfahrensvorschrift, die allein das erstinstanzliche Verfahren betrifft, während § 64 Abs. 7 ArbGG die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat. Deshalb ist allein § 78 ArbGG zu beachten, der auf die Vorschriften der ZPO verweist, die für die Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts maßgebend sind. Wenn in § 78 ArbGG die Rede davon ist, daß über die Beschwerde das Landesarbeitsgericht entscheidet, so folgt daraus nicht notwendig, daß die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stets durch die Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter ergehen muß. Nach früherem Recht erging auch der Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, durch den Vorsitzenden allein. Das Gesetz hat jetzt aber in diesem Fall ausdrücklich einen Beschluß durch die Kammer vorgesehen, § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Es hätte nahegelegen, auch hier eine entsprechende Bestimmung zu treffen, wenn die Entscheidung nur durch die vollbesetzte Kammer rechtens sein sollte.
Gerade durch die Sonderregelung in § 66 Abs. 2 ArbGG gewinnt die hier vertretene Ansicht an Gericht. Daß § 64 Abs. 7 ArbGG mit seiner Verweisung auf § 53 ArbGG sich nur auf das Berufungs-, nicht jedoch auf das Beschwerdeverfahren bezieht, kann bei der unvollkommenen Regelung des Beschwerdeverfahrens im Arbeitsgerichtsgesetz nicht angenommen werden. Auch daß es sich hier um die Entscheidung über ein Rechtsmittel handelt, während bei Beschlüssen und Verfügungen der §§ 64 Abs. 7 und 53 Abs. 1 ArbGG nur Maßnahmen minderen Gewichts infrage stehen sollen, erscheint nicht überzeugend (so schon Dietz/Nikisch, ArbGG (1954), § 78 Anmerkung 56). Im übrigen ergibt sich eine vergleichbare Problematik auch bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage, § 5 KSchG. Während nach ganz überwiegender Meinung über einen entsprechenden Antrag die vollbesetzte Kammer des Arbeitsgerichts nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat (vgl. KR-Friedrich, 3. Auflage 1989, § 5 KSchG, Rn. 126 m.w.N.), kann das Landesarbeitsgericht über die Beschwerde außerhalb der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden allein entscheiden, wie das erkennende Gericht bereits in einem Beschluß vom 24. Mai 1977 – 9 Ta 4/77 – (AuR 1977, 346; zustimmend KR-Friedrich, § 5 KSchG Rn. 152) im einzelnen dargelegt hat.
Dem Rechtsmittel muß jedoch der Erfolg versagt bleiben, weil sich das Arbeitsgericht zu Recht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein Gericht der Zivilgerichtsbarkeit verwiesen hat.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich u.a. nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger macht jedoch Ansprüche auf Auszahlung aus dem Reservefonds der ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Glas- und Gebäudereinigungshandwerks „Hochglanz” geltend, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
Auch wenn der Kläger für die PGH „Hochglanz” über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren „Arbeitsleistungen” erbracht hat, so war er doch Mitglied ...