Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung einer personellen Maßnahme nach Zustimmungsverweigerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann nicht nur bei vollständig unterbliebener Ausschreibung, sondern auch dann bestehen, wenn diese nicht den erforderlichen Mindestinhalt aufweist. Dann liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung vor. Die ist bereits dann gegeben, wenn es als möglich erscheint, dass mit der schriftlich abgegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird, ohne dass die Begründung des Betriebsrats schlüssig sein muss.
2. Die wiederholte Verweigerung der Zustimmung zu gleich gelagerten personellen Maßnahmen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie mit einer Begründung erfolgt, von der allgemein anerkannt ist, dass sie zur Verweigerung der Zustimmung nicht berechtigt.
Normenkette
BetrVG §§ 101, 99
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juni 2004 – 38 BV 1397/04, 38 BV 14167/04 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit dem am 16. Januar 2004 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren hat der bei der Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin gebildete Betriebsrat beantragt,
der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die im Dezember 2003 vollzogenen Versetzungen der Texterfasserinnen A. K., Y. W. und der Sekretärin I. R. aufzuheben,
und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe trotz seiner form- und fristgerecht, mit beachtlichen Gründen versehenen Zustimmungsverweigerungen vom 21. November 2003 (Bl. 6 f., 10 f., 14 f. d.A.) die Versetzungen durchgeführt, ohne Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
und
- die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu den Versetzungen von Frau K., Frau W. und Frau R. zu ersetzen;
- festzustellen, dass die Zustimmung zur Umgruppierung von Frau W. als erteilt gilt.
Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates sei unbeachtlich und rechtsmissbräuchlich, jedenfalls könne sie für die von ihr im April 2004 vorgenommenen neuen Maßnahmen das Zustimmungsersetzungsverfahren betreiben. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird unter Bezugnahme auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 125 bis 128 d.A.) abgesehen.
Durch den Beschluss vom 24. Juni 2004 hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin aufgegeben, die Versetzungen aufzuheben und ihre Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat könne gemäß § 101 BetrVG die Aufhebung der Personalmaßnahmen verlangen, die die Arbeitgeberin entgegen § 99 BetrVG ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt habe. Die Zustimmungsverweigerung sei beachtlich, indem der Betriebsrat sie damit begründet habe, die vorgenommene Ausschreibung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit auf den Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG Bezug genommen habe, ohne dass die Begründung völlig sachfremd oder willkürlich sei. Die Arbeitgeberin habe den Widerspruch des Betriebsrates beachten und das dafür gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einleiten müssen. Der Antrag habe sich auch nicht erledigt, denn die im Dezember 2003 vorgenommenen Versetzungen seien nicht aufgehoben worden, sondern bestünden fort, indem die tatsächliche Situation nicht beseitigt worden sei. Der neue Arbeitsplatz sei den Mitarbeiterinnen nur einmal, nämlich Ende 2003 zugewiesen worden, eine neue Zuweisung im April 2004 sei nicht erfolgt, so dass dem Antrag des Betriebsrates auf Aufhebung der personellen Maßnahme nicht mit dem Antrag begegnet werden könne, die fehlende Zustimmung zu ersetzen. Wegen der weiteren Begründung wird auf Ziffer II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 128 bis 132 d.A.) verwiesen.
Gegen den der Arbeitgeberin am 13. Juli 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 4. August 2004 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde, die die Arbeitgeberin mit einem am 13. September 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beschwerdeführerin hält die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates weiterhin für rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, weil es dem Betriebsrat nicht um die Wahrung der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten sondern ausschließlich darum gehe, die Arbeitgeberin mit einer Vielzahl gleich gelagerter Verfahren dazu zu zwingen, in innerbetrieblichen Ausschreibungen die Vergütung der zu besetzenden Stelle zu nennen. Sie, die Arbeitgeberin, habe den Betriebsrat mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen, die Berufung eines – rechtlich beratenen – Betriebsrates auf einen Zustimmungsverweigerungsgr...