Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskosten für Teile des Gegenstandes

 

Leitsatz (amtlich)

Sind die Gerichtsgebühren, die für Teile des Gegenstandes einzeln zu berechnen sind (§ 21 Abs. 1 GKG), zusammen nicht höher als die nach dem Gesamtwert berechnete Gebühr, so sind sie in voller Höhe in Ansatz zu bringen.

 

Normenkette

GKG § 21

 

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnungen des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. Mai 1995 und 10. August 1995 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit ihrer Klage vom 4. März 1994 hatte die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von 1.073,86 DM und 1.312,50 DM geltend gemacht. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juli 1994 war die Beklagte zur Zahlung der Gesamtsumme von 2.386,36 DM verurteilt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wurde die Klage in Höhe von 1.312,50 DM mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Nachdem durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 1995 die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten zurückgewiesen worden war, wurden durch das Ergänzungsurteil vom 4. Mai 1995 die Kosten des Rechtsstreits zu 11/20 der Klägerin und zu 9/20 der Beklagten auferlegt.

Mit der Kostenrechnung vom 15. Mai 1995 hat die Kostenbeamtin beim Landesarbeitsgericht eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 9120 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) (im folgenden: Geb. Verz.) nach einem Wert von 1.073,86 DM mit 84,– DM und einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 9122 Geb. Verz. nach einem Wert von 1.312,50 DM mit 36,– DM in Ansatz gebracht. Mit ihrer Erinnerung vom 26. Juni 1995 hat die Beklagte sich gegen die Berechnung der Kosten in der Kostenrechnung vom 15. Mai 1995 gewendet und die Auffassung vertreten, die Aufteilung in zwei Verfahrensgebühren sei unzulässig, da dadurch der Progressionsvorteil, der berücksichtigt werden müsse, unberücksichtigt bleibe.

Mit einer berichtigten Kostenrechnung vom 10. August 1995 hat die Kostenbeamtin eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 9120 Geb. Verz. nach einem Wert von 1.073,86 DM mit 84,– DM und eine gemäß Nr. 9122 Geb. Verz, auf 4/10 ermäßigte Gebühr nach einem Wert von 1.312,50 DM mit 36,– DM in Ansatz gebracht. Zusammen mit der Urteilsgebühr gemäß Nr. 9126 Geb. Verz. ergab sich ein Kostenbetrag von insgesamt 204,– DM. Davon sind der Beklagten aufgrund der Kostenentscheidung in dem Ergänzungsurteil 9/20 = 91,80 DM auferlegt worden. Gegen den Kostenansatz wendet sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 24. August 1995. Sie ist der Ansicht, durch die neue Kostenberechnung werde den Parteien der Degressionsvorteil des höheren Gesamtstreitwertes genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 26. Juni 1995 und 24. August 1995 Bezug genommen.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Der Rechtsbehelf der Kostenschuldnerin ist zulässig. Über die Erinnerung hat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht also gemäß §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende allein, zu entscheiden.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Die Kosten sind in der Kostenrechnung vom 10. August 1995 zutreffend für die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 9120 Geb. Verz. nach einem Wert von 1.073,86 DM mit 34,– DM sowie für die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 9122 Geb. Verz. nach einem Wert von 1.312,50 DM mit 36,– DM, insgesamt also mit 120,– DM angesetzt worden. Die Richtigkeit der Kostenansätze folgt aus § 21 Abs. 3 GKG, dessen Anwendung entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin nicht „völlig neben der Sache” liegt, sondern genau den hier zu beurteilenden Fall trifft. Da für den 1.073,86 DM betragenden Teil des Streitgegenstandes, über den durch Urteil entschieden worden ist, gemäß Nr. 9120 Geb. Verz. eine Verfahrensgebühr von 12/10 und für den 1.312,50 DM betragenden Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen in der Berufungsinstanz die Klagerücknahme erklärt worden ist, gemäß Nr. 9122 Geb. Verz. eine auf 4/10 ermäßigte Verfahrensgebühr anzusetzen sind, also verschiedene Gebührensätze, anzuwenden sind, müssen die Gebühren für diese Teile des Streitgegenstandes gemäß § 21 Abs. 3 1. Halbsatz GKG gesondert berechnet werden. Die sich danach ergebende Gebühr von insgesamt 120,– DM (84,– DM + 36,– DM) wird durch die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr, also eine 12/10-Gebühr nach einem Wert von 2.386,36 DM in Höhe von 132,– DM, nicht überschritten (§ 21 Abs. 3.2. Halbsatz GKG). Danach bleibt es bei 120, – DM (so im Ergebnis auch der Beispielsfall bei Hartmann-Albers, Kostengesetze. 26. Aufl. 1995, Rz. 9 zu § 21 GKG).

Der von der Beklagten einmal als Progressions- und ein anderes Mal als Degressionsvorteil bezeichnete Vorteil für die Parteien liegt darin, daß die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr die Obergrenze für die Gebührenberechnung ist. Eine Grundlage dafür, für den Wert von 1.312,50 DM nur die Differenz zwischen der 12/10-G...

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