Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Berufung. Wiedereinsetzungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Verwerfung einer unzulässigen Berufung wegen Nichteinhaltung der mit der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils beginnenden Fünf-Monats-Frist, keine Wiedereinsetzung, wenn weder innerhalb der Vorfrist noch bei der Berufungseinlegung eine Fristenprüfung stattfindet.
Normenkette
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 11.10.2002; Aktenzeichen 15 Ca 66694/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.Oktober 2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 15 Ca 66694/00 – wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
II. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch.
Durch das am 11. Oktober 2002 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 297.568,73 EUR festgesetzt. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung der Klageabweisung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Die Ausfertigung des Urteils ist dem Kläger in vollständig abgefasster Form mit Rechtsmittelbelehrung am 13. März 2003 zugestellt worden.
Mit dem am Montag, dem 14. April 2003 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit einem am Dienstag, dem 13. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet.
Mit dem dem Kläger am 29. August 2003 zugestellten Schriftsatz vom 28. August 2003 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger sowohl die Berufungs – als auch die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt habe.
Mit den am 02. September 2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen vom 29. August 2003 hat der Kläger erneut Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Der Kläger trägt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der W. Sch. vom 29. August 2003 (Bl. 296 – 297 d. A.) und unter anwaltlicher Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten vor, dass er seine Prozessbevollmächtigte nach Zustellung des Urteils in vollständig abgefasster Form am 13. März 2003 mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt habe. Die Eintragung und Überwachung von Notfristen sei in dem Büro seiner Prozessbevollmächtigten dergestalt organisiert, dass die Anwalts- und Notargehilfin W. Sch. sofort bei Eingang der Akte auf der Urteilsausfertigung die Rechtsmittelfrist handschriftlich vermerke und den Vorgang der weiteren Mitarbeiterin A. St. vorlege. Sodann notiere Frau Sch. die Frist im Fristenkalender und trage zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein. Zur Vorfrist werde der Prozessbevollmächtigte die Sache mit dem auffälligen Vermerk „Fristsache” gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablauf werde die Sache, wenn sie noch nicht erledigt sei, mit einem auffälligen Aufkleber „heute Fristablauf” in der gleichen Weise vorgelegt. Aus nicht mehr feststellbaren Gründen habe Frau Sch. den Fristablauf für die Berufungseinlegung entsprechend der Zustellung des Urteils am 13. März 2003 mit Montag, dem 14. April 2003 und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 13. Mai 2003 notiert. Erst durch den Schriftsatz der Gegenseite vom 26. August 2003 habe seine Prozessbevollmächtigte die unzutreffende Fristnotierung festgestellt. Wegen der weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird auf den Schriftsatz vom 29. August 2003 (Bl. 293 – 295 d. A.) Bezug genommen, wegen der Berufungsbegründung wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 29. August 2003 (Bl. 300 – 306 d. A.) verwiesen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2002 Az.: – 15 Ca 66694/00 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 297.568,78 EUR zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen,
und
die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.
Die Beklagte hält Wiedereinsetzungsgründe für weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht und die Wiedereinsetzungsfrist für nicht eingehalten und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers war gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss der Kammer als unzulässig zu verwerfen, denn die Berufung ist weder innerhalb der Berufungsfrist eingelegt noch innerha...