Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Wirkung der Bewilligung der PKH
Leitsatz (amtlich)
Hat das Arbeitsgericht den Zeitpunkt der Wirkung der Bewilligung der PKH im Beschluss nicht angegeben, so kann die Auslegung der Entscheidung ergeben, dass mit Rückwirkung bewilligt worden ist. Dies ist auch dann bindend, wenn die Entscheidung insoweit fehlerhaft ist.
Normenkette
ZPO §§ 127, 567; ArbGG § 78
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 25.03.2002; Aktenzeichen 39 Ca 34219/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. März 2002 – 39 Ca 34219/01 – wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I.
In dem dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zugrundeliegenden Rechtsstreit hat sich der Kläger gegen eine ihm erklärte Kündigung gewandt.
Im Gütetermin vom 15. März 2002 hat der Kläger die Prozesskostenhilfebewilligung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt und erklärt, er werde „die PKH-Unterlagen nachreichen”. Anschließend haben die Parteien einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich geschlossen.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2002 hat der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) eingereicht. Daraufhin hat das Arbeitsgericht am 25. März 2002 wie folgt beschlossen:
Dem Kläger wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte A. u.a., bewilligt, und zwar ohne Ratenzahlung.
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.
Ausweislich des Akteninhalts ist der Beschluss dem Kläger zunächst nicht zugestellt worden, was zu seinen Erinnerungsschriftsätzen vom 4. April und vom 6. Mai 2002 geführt hat.
Auf Verfügung des Vorsitzenden vom 10. Mai 2002 ist der PKH-Beschluss vom 25. März 2002 den Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos zugestellt worden.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. März 2002 richtet sich die beim Arbeitsgericht am 22. Juli 2002 eingegangene Beschwerde vom 19. Juli 2002. Das Arbeitsgericht hat zunächst die Sache der Bezirksrevisorin mit dem Vermerk vorgelegt, es beabsichtige, die rückwirkende Bewilligung nachzuholen. Nach Eingang der Stellungnahme vom 5. August 2002 (Bl. 28 d.A.) hat es entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. ist im Falle einer Prozesskostenhilfeentscheidung das an sich statthafte Rechtsmittel die sofortige Beschwerde, wenn keine im Sinne des § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. uneingeschränkte Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegeben ist oder es um ein Rechtsmittel der Staatskasse nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO n.F. geht.
Das als sofortige Beschwerde zu beurteilende Rechtsmittel, das die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2002 nicht für den Antragsteller, sondern in eigenem Namen eingelegt haben, ist jedenfalls unabhängig davon, ob hier ein Fall vorliegt, in dem eine Rechtsmitteleinlegung nach Abschluss des Rechtsstreits überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu Zöller-Philippi ZPO 23. Aufl. § 117 Rdnr. 2b), mangels Beschwer unzulässig. Es liegt hier zugunsten des Antragstellers eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor, die den Beschwerdeweg nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht eröffnet.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 78 Satz 1 ArbGG n.F. in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.).
1.
Dem wirksam zum Prozessbevollmächtigten beigeordneten Rechtsanwalt steht ein eigenes Recht zur sofortigen Beschwerde nur zu, wenn die angefochtene Entscheidung gerade ihn beschwert (vgl. dazu Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann ZPO 60. Aufl. § 127 Rdnr. 74; Zöller-Philippi ZPO § 127 Rdnr. 13–15). Dies ist hier nicht der Fall; soweit eine Beschwer im Zusammenhang mit Frage der Rückwirkung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. März 2002 überhaupt in Betracht kommt, trifft dies den Antragsteller.
2.
Selbst wenn eine Beschwerdebefugnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegeben wäre, bleibt das Rechtsmittel unzulässig.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. März 2002 nicht nur übersehen, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung nach Abschluss des Rechtsstreits gar nicht mehr möglich gewesen ist, sondern darüber hinaus fehlerhaft, aber bindend, über die Rückwirkung der Prozesskostenhilfebewilligung entschieden; damit ist eine uneingeschränkte Bewilligungsentscheidung gegeben, wogegen gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. allein die Staatskasse nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO n.F. ein Beschwerderecht hat. Die sofortige Beschwerde der Partei oder ihres beigeordneten Prozessbevollmächtigten ist ausgeschlossen (§ 78 Satz 1 ArbGG n.F. in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO n.F.).
Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich angegeben, ab welchem Zeitpu...