Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Vollstreckbarkeit einstweiliger Verfügung im Beschlussverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfügungen (§ 85 Abs. 2 ArbGG) sind sofort vollstreckbar, da § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach die Zwangsvollstreckung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nur aus rechtskräftigen Beschlüssen des Arbeitsgerichts stattfindet, auf einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren keine Anwendung findet (Düwell/Lipke-Reinfelder 5. Aufl. 2019 § 85 Rn. 8).
2. Grundsätzlich setzt die Zwangsvollstreckung eine mit der Klausel versehene Ausfertigung des Titels voraus. Eine Ausnahme hiervon macht § 929 Abs. 1 ZPO, der über § 936 ZPO auf einstweilige Verfügungen entsprechend anzuwenden ist.
3. Eine Klauselerinnerung ist unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen, obwohl es hierauf im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht ankommt.
Normenkette
ArbGG § 85; ZPO §§ 929, 936, 732
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 09.09.2019; Aktenzeichen 1 BVGa 5/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. September 2019 - 1 BVGa 5/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Arbeitgeber wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.
Das Arbeitsgericht hat dem Arbeitgeber mit Beschluss vom 2. August 2019 aufgegeben, dem Wahlvorstand bestimmte Angaben zu machen, die dieser zur Durchführung des Wahlverfahrens benötigt. Außerdem ist der Arbeitgeber in dem Beschluss zur Zurverfügungstellung einer Wahlurne verpflichtet worden.
Gegen die dem Wahlvorstand am 12. August 2019 erteilte und dem Arbeitgeber am 20. August 2019 zugestellte vollstreckbare Ausfertigung hat dieser am 21. August 2019 Klauselerinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass die Klausel nicht hätte erteilt werden dürfen. Der Beschluss sei weder sofort noch vorläufig vollstreckbar. Das Arbeitsgericht habe zwar auf den Antrag des Wahlvorstands auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Entscheidung getroffen. Dabei handele es sich nach deren Inhalt aber nicht um eine einstweilige Verfügung. Das Arbeitsgericht habe daher das Eilverfahren offenbar in ein Hauptsacheverfahren übergeleitet. Da es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handele, komme eine Vollstreckung nicht in Betracht, solange über die Forderung nicht rechtskräftig entschieden sei. Außerdem habe das Gericht rechtliches Gehör verletzt, weil es ungeachtet des entgegenstehenden Antrags den Termin am 2. August 2019 nicht verlegt habe.
Gegen den in der Hauptsache ergangenen Beschluss hat der Arbeitgeber mit einem am 6. September 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Diese hat er bisher nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat der Klauselerinnerung mit Beschluss vom 9. September 2019 nicht abgeholfen. Die Erinnerung gehe ins Leere, weil der Beschluss vorläufig vollstreckbar sei, ohne dass es wegen § 929 Abs. 1 ZPO einer Klausel bedurft hätte. Es handele sich eindeutig um eine einstweilige Verfügung. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber am 16. September 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 26. September 2019 eigegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente.
Er beantragt sinngemäß, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) - 1 BVGa 5/19 - abzuändern und
1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. August 2019 - 1 BVGa 4/19 - für unzulässig zu erklären,
2. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO zu erkennen, die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern 1 bis 4 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) - 1 BVGa 4/19, hilfsweise ohne Sicherheitsleistung, einstweilen einzustellen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da die Erinnerung gegen die dem Wahlvorstand erteilte vollstreckbare Ausfertigung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Die Frage, ob die Klausel wirksam erteilt worden ist, ist für die Vollstreckung aus dem Titel hier unrelevant. Der Klausel bedurfte es nicht.
1) Nach § 732 ZPO hat das Gericht über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, durch Beschluss zu entscheiden. Es kann hierbei gerügt werden, dass die Klausel unzulässig erteilt worden sei, etwa unter Verstoß gegen die §§ 724, 726 bis 729, 738, 742, 744 744a, 745 und 749 ZPO. Es können allerdings nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erhoben werden, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Hingegen sind materielle Unwirksamkeitsgründe nicht zu prüfen (Hessisches LAG 9. August 2016 - 7 Ta 310/16, Rn. 10).
2) Erfolg haben kann die Erinne...