Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsetzung Einigungsstelle zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss eines im Deutschen T. tätigen Dienstleistungsunternehmens. Gerichtliche Bestellung der Einigungsstelle. Ausreichende innerbetriebliche Einigungsversuche

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sinn der Regelung in § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist es, in Zweifelsfällen der Einigungsstelle selbst die Prüfung ihrer Zuständigkeit zu überlassen und so eine beschleunigte Durchführung des eigentlichen Einigungsstellenverfahrens zu ermöglichen.

2. Vom Arbeitgeber kann selbst bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Einigungsversuchen kein neuerlicher innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden, wenn bei Schluss der Anhörung der Betriebspartner im Einigungsstellenbesetzungsverfahren miteinander unvereinbare Ansichten bestehen.

3. Hat der Antragsteller bei Einleitung des Beschlussverfahrens eine bestimmte Person als Einigungsstellenvorsitzender benannt, ist das Arbeitsgericht zwar nicht an diese Benennung zwingend derart gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann. Von dem benannten Vorsitzenden kann aber nur abgewichen werden, wenn vom anderen beteiligten Betriebspartner nachvollziehbare, stichhaltige Einwendungen erhoben werden.

 

Normenkette

BetrVG §§ 106, 109; ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 23.05.2008; Aktenzeichen 37 BV 7702/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.5.2008 – 37 BV 7702/08 – teilweise abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1. bezüglich des mit Schreiben vom 16.4.2008 unter Ziffer 2. erklärten Verlangens des Wirtschaftsausschusses auf Vorlage entsprechender Verträge und eventueller Vorverträge „letter of intend”) mit der Firma S. sowie Ausschreibungsunterlagen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Auskunftspflichten der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Wirtschaftsausschuss gemäß dessen Schreiben vom 16.4.2008” sowie die Besetzung derselben.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. ist ein Unternehmen mit 186 Beschäftigten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Deutschen T. Berlin, welche die Besucherbetreuung, den Wachschutz und Veranstaltungsdienste betreffen. Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. im Januar 2008 gewählte Betriebsrat mit sieben Mitgliedern, der einen aus fünf Personen bestehenden Wirtschaftsausschuss eingerichtet hat.

Die Beteiligte zu 2. setze im Jahre 2003 ein Besucherbetreuungskonzept um, auf dessen Grundlage Besucherbetreuer befristet und auf 400– EUR Basis beschäftigt wurden. Dieses Konzept wird von der Beteiligten zu 2. nicht weiter geführt werden. In diesem Zusammenhang wurde aufgrund eines Auskunftsverlangens des Wirtschaftsausschusses vom 6.2.2008 eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Herrn A. B. gebildet.

Mit Schreiben vom 16.4.2008 (Bl. 135 d.A.) machte der Wirtschaftsausschuss die schriftliche Erteilung von Auskünften und die Vorlage mehrerer Unterlagen geltend und bat um Mitteilung der Unterlagen bis zur Sitzung des Wirtschaftsausschusses/Betriebsrates am 24.4.2008. Dieses Verlangen unterstützte der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 18.4.2008 (Bl. 7 d.A.).

Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, der Wirtschaftsausschuss habe am 16.4.2008 die Anforderung der im Schreiben vom 16.4.2008 bezeichneten Auskünfte und Unterlagen beschlossen, am 24.4.2008 habe sodann der Beteiligte zu 1. die Verhandlungen für gescheitert erklärt und die Rechtsanwälte P. und K. beauftragt, die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht A. B. auch zu den weiteren Informationsanforderungen gerichtlich einzusetzen.

Rechtsanwalt H. K. hat für den Beteiligten zu 1. beantragt,

den Richter am Arbeitsgericht Berlin Herrn A. B. als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über die Auskunftspflichten der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Wirtschaftsausschuss gemäß dessen Schreiben vom 16.4.2008 mit zwei Beisitzern pro Seite einzusetzen.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag zurück zu weisen,

und hilfsweise,

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg Herrn C. als Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen.

Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, sie habe hinsichtlich eines neuen Besucherbetreuungskonzeptes keine Planungen, es existierten diesbezüglich lediglich erste interne Überlegungen der Betreiberin des Deutschen T..

Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 23.5.2008 den Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Berlin A. B. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über die Auskunftspflichten der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Wirtschaftsausschuss gemäß dessen Schreiben vom 16.4.2008 eingesetz...

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