Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Zustimmungsersetzung bei falschem Datum. Vierzehntägige Kündigungserklärungsfrist als Wirksamkeitsvoraussetzung für fristlose Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB ist Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds durch das Arbeitsgericht. Dazu muss der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung innerhalb der 14-tägigen Frist bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein.
2. Die Umstände, aus denen ersichtlich ist, dass der Arbeitgeber die Kündigungserklärungsfrist einhalten kann, sind im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat mitteilungspflichtig. Die unbewusst fehlerhafte Angabe eines falschen Datums kann zur Unzulässigkeit des Zustimmungsersetzungsantrags führen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15; BetrVG §§ 103, 102
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Entscheidung vom 22.08.2019; Aktenzeichen 1 BV 34/18) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 22. August 2019 - 1 BV 34/18 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Streit steht die von der Arbeitgeberin beantragte Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1 bietet bundesweit ua. Finanzierungen für Fahrzeuge, Leasing und Automobilversicherungen an. Für ihren Betrieb in Potsdam ist ein Betriebsrat mit neun Mitgliedern gebildet, der Beteiligte zu 2. Dort ist die Beteiligte zu 3 Betriebsratsmitglied.
Die Arbeitgeberin beschäftigte das Betriebsratsmitglied seit dem 01. August 2008.
Am Montag, den 29. Oktober 2018, beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat, der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zuzustimmen. In dem hierzu übergebenen Schreiben führte sie zum Kündigungsgrund aus: In Folge einer erfolglosen internen Ausschreibung für den Bereich, in dem das Betriebsratsmitglied tätig sei, habe sie seit dem 01. Oktober 2018 Gespräche mit Mitarbeitern zu Hintergründen für die dort anhaltenden Spannungen und Konflikten geführt. Aufgrund der in den Gesprächen mitgeteilten Umstände stehe für sie fest, dass das Betriebsratsmitglied schwerwiegende Verstöße gegen ihre Pflichten als Führungskraft begangen habe. Insbesondere habe sie ihre unmittelbare Vorgesetzte Frau S. vor Kollegen beleidigt, sei Beleidigungen von anderen Mitarbeitern nicht entgegengetreten und habe Mitarbeiter danach bevorzugt oder benachteiligt, ob diese ihre Abneigung gegen die Vorgesetzte teilten.
Weiter heißt es in dem Schreiben, das letzte Gespräch zu dem Verhalten des Betriebsratsmitglieds sei am 25. Oktober 2018, einem Donnerstag, mit dem Mitarbeiter L. geführt worden. An diesem Tag seien nach Auswertung der Erkenntnisse zwei Geschäftsführer und die Personaldirektorin als bei der Arbeitgeberin kündigungsberechtigte Personen informiert worden.
Am Donnerstag, den 01. November 2018, teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er vor einer Zustimmung zu dem Antrag das Betriebsratsmitglied beteiligen wolle. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat einigten sich, dass am Montag, den 05. November 2018, ein Aufklärungsgespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Personalabteilung, dem Betriebsrat und dem Betriebsratsmitglied stattfinden sollte.
Zu dem Gespräch erschien das Betriebsratsmitglied nicht.
Mit Email von Montag, dem 05. November 2018, reichte die Arbeitgeberin nochmals einen Antrag auf Zustimmung bei dem Betriebsrat ein. In der Email stützt sie die Kündigung auf die bereits in dem Schreiben vom 29. Oktober 2018 bezeichneten Gründe. Zusätzlich wird ausgeführt: Nachdem das Betriebsratsmitglied zu dem Gespräch nicht erschienen sei und die gegen sie bestehenden Verdachtsmomente nicht habe ausräumen können, gehe die Arbeitgeberin nunmehr davon aus, dass sich der Verdacht schwerer Pflichtverletzungen bestätigt habe. Jedenfalls aber bleibe der dringende Verdacht schwerer Pflichtverletzungen bestehen. Die Kündigung werde auch auf den Verdacht der mitgeteilten Pflichtverletzungen gestützt, der bereits für sich allein den Ausspruch der fristlosen Kündigung rechtfertige. Die Angaben in dem Schreiben vom 05. November 2018 zur Information der kündigungsberechtigten Personen entsprechen denen aus dem Schreiben vom 29. Oktober 2018.
Seit dem 05. November 2018 ist das Betriebsratsmitglied freigestellt.
Am 08. November 2018 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er der Kündigung vorerst nicht zustimmen werde, da er das Betriebsratsmitglied bisher nicht habe befragen können.
Am Freitag, den 09. November 2018, hat die Arbeitgeberin bei dem Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds eingereicht. Erstinstanzlich hat sie vorgetragen: Entgegen den Angaben in den Antragsschreiben an den Betriebsrat sei die Information der ...